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Statiker bezahlen oder nicht?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Statiker bezahlen oder nicht?

Hallo liebes Forum,
ich weiß nicht, ob ich hier richtig mit meiner Frage bin, aber unser Statiker hat die Unterlagen für die Prüfung der Statik beim Prüfstatiker beim ersten Mal in der Form eingereicht, dass diese als nicht prüfbar abgelehnt worden ist. Jetzt, nachdem er mehrere Wochen nicht erreichbar war, haben wir Ihm schriftlich eine Frist gesetzt. Unterlagen sind jetzt fertig, aber er will Sie erst rausrücken, wenn wir seine Rechnung bezahlen. Ich habe jedoch Bedenken seine Rechnung zu zahlen, wenn die Statik wieder als nicht prüfbar durch den Prüfstatiker abgelehnt werden sollte. Ansonsten will er die Unterlagen dem Prüfstatiker jedoch nicht zur Verfügung stellen. Hat er ein Recht darauf seine eventuell wieder fehlerhafte ungeprüfte Statik vor erfolgreicher Prüfung bezahlt zu bekommen? Wer weiß Rat?
Stefanie Adelsberg.
  • Name:
  • Stefanie Adelsberg
  1. Wo gibt es denn sowas?

    Erst die Leistung, dann die Kohle! Das ist immer und überall so (Ausnahmen allein im horizontalen Gewerbe).
    Sie sind offensichtlich an einen unfähigen Statiker geraten, Stefanie. Sagen sie ihm klipp und klar, dass Sie eine ordentliche Leistung verlangen (sprich: erfolgreiche Prüfung durch Prüfstatiker), dann bekommt er auch sein Geld. Wenn er rumzickt, würde ich den Statiker wechseln.
    MfG Ortwin
  2. § 8HOAI

    Werte Fragestellerin
    sagt aus, dass das Honorar fällig wird, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht worden ist und eine prüffähige Rechnung vorliegt. Also nichts erst Geld, dann Leistung.
    Außerdem ist (zumindest bei Architekten) i.d.R. ein Anspruch auf Honorar erst dann gegeben, wenn die Planung genehmigt ist!
    Weil erst dann die Leistung mängelfrei erbracht ist.
  3. danke

    Danke für die schnellen Antworten. Das hilft mir erst einmal weiter, insbesondere der Punkt 8 der HOAIAbk.. Danke und Gruß Stefanie Adelsberg.
    • Name:
    • Stefanie Adelsberg
  4. Honorar nach erst nach Genehmigung?

    Was ist denn Vertragsgegenstand? Doch wohl die Erstellung einer z.B. Bauantragsplanung und nicht die Erteilung einer Baugenehmigung. Also: Bauantragsplanung erstellt, prüffähige Rechnung vorgelegt, Zahlung durch den Bauherren. Punkt.
    Statiker erhält sein Honorar auch nach Erstellung der Statik und nicht wenn eine 30-jährige Standzeit des Gebäudes nachhaltig bewiesen hat, dass seine Berechnungen richtig waren.
    • Name:
    • M.P.
  5. Entschuldigung, Herr Peters,

    Foto von Lieselotte Tussing

    ich glaube, das ist nicht so ganz richtig, was Sie sagen:
    Wenn der Statiker eine Statik abliefert, die vom Prüfstatiker nicht geprüft werden kann (Gründe lassen wir mal außen vor), muss der Bauherr auch nicht zahlen. das Bestellte ist immerhin nicht geliefert worden!
    Und zum Architekten lesen Sie sich am besten mal so einige Beiträge hier im Forum durch. Stichwort: Architekt schuldet Erfolg ...
    • Name:
  6. dauerhaft genehmigungsfähige Planung

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Das Thema "dauerhaft Genehmigungsfähige Planung" und die Fälligkeit sind m.E. zwei Paar Stiefel. Wären Architekt und Ingenieur darauf angewiesen, die dauerhafte Genehmigung abzuwarten, könnten sie auf die Fälligkeit keinen Einfluss nehmen. Der Bauherr könnte ja die Bauabsicht verlieren und nicht einreichen oder sagen, er wartet erst mal 1 Jahr mit der Bezahlung ab, es könnte ja ein Nachbar Widerspruch einlegen. Vielleicht lässt sich auch ein Beamter 1 Jahr Zeit zur Prüfung.
    Ich denke, der Bauherr ist gefordert, sich zur Genehmigungsfähigkeit Gedanken zu machen, wenn der Architekt / Ingenieur die Abnahme seiner Leistung verlangt. Wenn es nach Werkvertragsrecht geht, ist der Bauherr zur Abnahme verpflichtet und kann sich nicht dahinter verstecken, er könne die Leistung nicht beurteilen und folglich nicht abnehmen. Dann würde ich mein Päckchen wieder mitnehmen. Ein bisschen muss der Bauherr also schon mittun, wer will denn schließlich die Genehmigung?
    Dass bei Nichtgenehmigung (= festgestellte Nichtgenehmigungsfähigkeit) und fehlgeschlagener Nachbesserung Rückforderungsansprüche entstehen können ist klar. Dass der Architekt / Ingenieur aber Vorleistung und darüber hinaus Finanzierung bis zum St. -Nimmerleinstag leisten soll, während der andere Vertragspartner sich zurücklehnt kann nicht sein.
    Die Architekten- und Ingenieurkammern (Architektenkammern, Ingenieurkammern) sollten sich mal in puncto Vertragsgestaltung was einfallen lassen. Seit 4 Jahren bastelt dort schon ein Ausschuss an einem neuen Einheitsarchitektenvertrag. Es kann doch nicht so schwer sein, bestimmte Planungsleistungen als Dienstleistung und nicht als Werkleistung darzustellen und Vorschüsse ähnlich wie bei Projektsteuerern, Gutachtern und Rechtsanwälten zu ermöglichen. Die Verschlechterung der Position des Verbrauchers kann kein Argument sein. Es soll auch Schlechtleistung im Bereich der drei Letztgenannten geben, mit der Folge, dass Honorar rückgefordert werden muss.
  7. @ Bruno Stubenrauch

    In Ihrem Beitrag geht für mich einiges durcheinander:
    Bei Architekten entsteht ein Honoraranspruch mit dem mängelfreien Werk. Dies tritt für die Genehmigungsplanung erst dadurch ein, dass ein genehmigungsfähiges Werk entstanden ist. Dieses ist gegeben, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Außer, der Bauherr besteht trotz entsprechendem Hinweis auf einer Planung, die (evtl.) nicht genehmigungsfähig ist.
    Wenn der Bauherr im Laufe der Planung vom Vorhaben, einen Baugenehmigung zu erlangen, zurücktritt, entsteht selbstverständlich ein Honoraranspruch des Planers, sofern die bis zum Abbruch gelieferte Leistung genehmigungsfähig gewesen wäre. Sonst würden die Bauherren ja von Architekt A die Leistungsphasen 1  -  3 erbringen lassen, kündigen und auf der Grundlage bei B den Bauantrag beauftragen und auch nur die Genehmigungsplanung bezahlen. :-((.
    Evtl. zukünftig mögliche Klagen des Nachbarn gegen eine erteilte Genehmigung sind selbstverständlich kein Rechnungshindernis.
    Das Thema Mustervertrag  -  da gebe ich Ihnen gerne Recht  -  ist ein ganz klägliches Kapitel der Kammergeschichte.
  8. Also auch für Architekten ...

    Also auch für Architekten muss die Vermutung für ein mängelfreies Werk gelten. Und § 17 HOAIAbk. sagt: "erarbeiten und einreichen" Und damit ist der Fall eigentlich eindeutig. Sicherlich hat der Kunde Anspruch auf ein mängelfreies Werk, aber zunächst muss man davon ausgehen, dass ein Architekt dieses auch abliefert. Im Umkehrschluss: Kunde behauptet von vornherein einen Mangel, welchen er so nicht beweisen kann. Ich glaube, unsere Gerichte hätten dann viel zu tun ...
  9. @Ralf Dühlmeyer

    Foto von Rüdiger und Monika Berg

    > "Dies tritt für die Genehmigungsplanung erst dadurch ein, dass ein genehmigungsfähiges Werk entstanden ist".
    Genau das ist der springende Punkt: "Genehmigungsfähig", nicht "genehmigt". Der Besteller kann es sich zwar leicht machen und sagen, dass erst die Genehmigung der Beweis ist. Das ist aber falsch. Er muss sich eigene Gedanken machen. Beim Bauwerk kann ich als Bauherr auch nicht sagen, ich wohne erst mal ein paar Monate zur Probe, damit ich die geschuldete "Gebrauchstauglichkeit" feststellen kann. Es hat immer eine Abnahme stattzufinden, auch beim Architektenwerk. Wird nicht abgenommen wenn ich es wünsche, kann ich als Architekt  -  im Gegensatz zum Handwerker, dessen Leistung mit dem Grundstück fest verbunden ist  -  meine Leistung wieder mitnehmen, zumindest die materialisierte.
  10. zu

    Herrn Stubenrauch's Beiträgen: genau so ist es!
    Herrn/Frau Tu: So ist es eben nicht, der geschuldete Erfolg ist nicht die Genehmigung, sondern die Genehmigungsfähige Planung.
    • Name:
    • M.P.
  11. Statiker hat akzeptiert

    Unser Statiker hat Bezahlung nach erfolgreicher Prüfung der Statik durch Prüfstatiker akzeptiert. Danke!
    • Name:
    • Stefanie Adelsberg
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