zur Frage 418 Eigengrenzüberbau
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zur Frage 418 Eigengrenzüberbau

Hallo
Ich habe diverse Hinweise von Urteilen zu diesem Begriff erhalten. Dabei handelte es sich bei allen Urteilen um ein vorher einheitliches Grundstück eines Eigentümers, das dann bebaut wurde, Anbauten erstellt wurden, und auch über die Grenze gebaut wurde. Beim Verkauf dieser Häuser wurden dann die Grundstücke neu vermessen. Dabei soll bei der neuen durchschnittenen Grenze geachtet werden, dass wirtschaftliche Einheiten erhalten bleiben, und wesentliche Bestandteile nicht sinnlos zerstört werden. Hinweis auf § 93 BGBAbk., = = wesentliche Bestandteile einer Sache==.
Mit dem § 912 BGB entschuldigter Überbau hat dies nichts zu tun. Es wurde in meinem Fall auf § 93 BGB hingewiesen.
In meinem Fall: : Nachbaranbau illegal gebaut, keine eigene Standsicherheit, keine eigene Giebelwand, keine Grunddienstbarkeit
Nachträgliche Baugenehmigung wurde erteilt, ohne LBOAbk.-Vorschrift eigene Standsicherheit, ohne eigene Giebelwand.
Meine Grenzwand soll als wesentlicher Bestandteil des Nachbargebäudes gem. § 93 BGB gewertet werden?
Für RA und Architekt ist diese Fallanwendung § 93 BGB im Zusammenhang mit der unerlaubten Inanspruchnahme meiner Grenzwand schleierhaft.
Wie ist denn der Stand der Technik und LBO im Normalfall, wenn eine Lücke zwischen 2 Häusern geschlossen wird? Und bei dieser Schließung die Häuser einem Eigentümer gehören.
Vielleicht hat noch jemand aus dem Forum einen Rat?
  • Name:
  • Puck
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