Wohnraum/Treppenhaus
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Wohnraum/Treppenhaus
Wir planen ein Haus ohne Kellergeschoss in NRW. Die Treppenanlage haben wir im Dielenbereich vorgesehen. Zählt die Treppenanlage (2-fach gewendelt) mit zur Wohnraumberechnung? Wird der Energieraum (Heizung, Wasser, Strom) mit zum Wohnraum?
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öffentlich gefördert?
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Je nach Berechnungsgrundlage ...
Je nach Berechnungsgrundlage damit meine ich, welche DINAbk. oder Verordnung Sie zugrunde legen, wird die Grundfläche der Treppe nicht ztur Wohnfläche gezählt, jedoch der Raum unter der Treppe, der größer/gleich 2 Meter lichte Raumhöhe hat. Entscheidend ist jedoch, ob Sie nach II. BVAbk., DIN 283 oder WflVO rechnen (lassen) -
Flächenwirrwarr ...
Für den freien Wohnungsmarkt gibt es keine verbindliche Berechnungsvorschrift.
Wie man an den Antworten meiner Vorredner sehen kann, bieten sich mehrere Alternativen an. Die DINAbk. 283 würde ich allerdings für "nicht mehr so ganz aktuell" halten, wurde sie doch schon vor mehr als 20 Jahren vom Normenausschuss zurückgezogen. Da die DIN 277 "Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau" lediglich Grundflächen, Nutzflächen, Verkehrs- und Funktionsflächen (Verkehrsflächen, Funktionsflächen) kennt, sogenannte "Wohnflächen" aber außer Betracht lässt, kursiert allerdings oft noch die alte DIN 283. Die II. Berechnungsverordnung (II. BVAbk.) war bis vor ein paar Monaten neben der zurückgezogenen DIN 283 die einzige Verordnung, die auf Wohnfläche abstellte, weshalb man oft auf die "alte 283" verwies (auch bis in die heutige Rechtsprechung hinein).
Die Wohnflächenverordnung ersetzt seit Januar 2004 die II. Berechnungsverordnung, gilt allerdings nur für geförderten Wohnraum.
Bei Neuplanung muss man nun entscheiden: was ist für die Berechnung gefordert? Ausdrücklich Wohnfläche? Dann kann nur WoflV gelten!
Aber aufgepasst: Die Unterschiede zwischen WoflV und DIN 277 sind krass:
Kellervorratsräume z.B. werden nach DIN 277 als Nutzfläche ausgewiesen, nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) dürfen sie der Wohnfläche nicht zugeordnet werden.
Flächen unter Dachschrägen zwischen 1 und 2 m Höhe sind nach der WoflV zur Hälfte anzurechnen, nach der DIN 277 sind die gesamten Grundflächen dieser Dachschrägen als Nutzfläche anzugeben, aber separat (!) auszuweisen.
Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind nach WoflV zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte als Wohnfläche anzurechnen, nach DIN 277 gehören diese Flächen zu den Nutzflächen, müssen aber separat (!) ausgewiesen werden.
Oft ist von "Wohnflächen nach DIN" die Rede. Diese Aussage kann bei Neubauten nur falsch sein. Manchmal wird eine "Wohn- / Nutzfläche (Wohnfläche, Nutzfläche)" angegeben, auch diese Aussage ist falsch!
Die häufigste Aussage zu Flächen bezieht sich wohl auf "Netto-Grundfläche" nach DIN 277. Die separate Ausweisung der Flächen (siehe oben) fehlt meistens.
Die Intransparenz für den Nicht-Fachmann (Verbraucher) ist enorm, er kann nicht auf einen Blick vergleichen.
Die Bauordnungen der Länder bzw. weitergehende Verordnungen und Erlasse sind auch noch nicht auf die neue Situation abgestimmt worden: mal ist für Berechnungen die Wohnfläche gefragt, mal wird auf die DIN 277 verwiesen. (z.B. LBOAbk. / Erhebungsbögen, die WoflV kennt man dort meist noch gar nicht..)
Mein Fazit des Wirrwars:
Wir haben zurzeit also die Qual der Wahl:- Berechnung nach DIN 277 oder WoflV, wenn eine Flächenberechnung erforderlich ist bzw.
- die Berechnung nach WoflV, wenn es explizit um Wohnflächen geht.
freundliche Grüße
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Wann ist ein Raum ein Wohnraum
Hallo Ingo,
zur WoFlV: Den Begriff "Kellervorratsräume" habe ich dort nicht gefunden, nur den Begriff "Kellerräume".
Der Fragesteller hat sich zwar nicht mehr gemeldet und wir wissen nicht, ob es sich um ein Objekt handelt, bei dem nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet werden muss und daher die WoFlV auch zwingend anzuwenden ist (und auch NUR diese Vorschrift, keine andere). "Problemkinder" sind ja immer die ungenutzten Dachgeschossräume und die Kellerräume. Am Beispiel der Kellerräume sei erläutert, wann diese Flächen (zumindest bei uns in Ba-Wü) als Wohnflächen zählen und damit schnell zur Überschreitung der maximal zulässigen Wohnfläche, gemäß den Förderbestimmungen.
. Ein so genannter Zubehörraum (wie Kellerräume) wird dann zum Aufenthaltsraum, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies regelt die LBOAbk., zum Beispiel die Landebauordnung für Baden-Württemberg in § 34. Beträgt das lichte Maß im Keller 230 cm (im Dachgeschoss wären es 220 cm) und ist die Belichtung durch so genannte notwendige Fenster gesichert, wird dieser Raum als Wohnraum gezählt. Und zwar unabhängig, ob vom Planer "Kellerraum" oder Hobbyraum" oder, wie von Dir eben, das Wort "Kellervorratsräume" eingetragen wurde.
"Notwendiges Fenster" ist ein Fenster, das 10 % der Grundfläche des entsprechenden Raumes aufweist und eine Anböschung hat, deren Winkel maximal 45 ° beträgt. Die Brüstungshöhe (der untere Teil des Fensters bis zum Kellerboden) muss dabei mind. 130 cm von der Decke entfernt sein.
Hallo Heinrich
es wäre natürlich schön, wenn Sie die von uns aufgeworfenen Fragen auch beantworten könnten.
Nach der WoFlV zählt die Grundfläche des Heizraumes NICHT zur Wohnfläche. Zur Treppe kann ich nur die Vorschrift der WoFlV zitieren, da steht: " ... Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von ... Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze" ...
Gruß
Klaus -
butterweich
... sind diese Verordnungen, da hoffen wir dann mal auf gutes ermessen der Sachbearbeiter in den bauämtern etc. ;--)
gerade das Thema Wohnfläche zeigt auf, das man eben doch nicht Haus und Haus vergleichen kann, sondern das es sich lohnt, etwas genauer hinzuschauen, wenn man Flächen vergleicht (vom zuschnitt derselben mal abgesehen). schöne Grüße
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