Eigengrenzüberbau
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Eigengrenzüberbau
Hallo
Was versteht man unter Eigengrenzüberbau. Welche Bedeutung hat dies für den Rechtsnachfolger, wenn keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch steht. An meine Grenzwand hat der frühere Eigentümer vom Nachbarhaus angebaut ohne eigene Abschlusswand und ohne eigene Standsicherheit. Beide Häuser wurden freistehend auf ihren eigenen Grundstücken errichtet, die Grenzen sind rechtskräftig abgemarktet. Mein Nachbar beansprucht nun meine Grenzwand, als sei sie sein Eigentum, da zum Zeitpunkt des Anbaus -- beide Häuser im gleichen Besitz waren --. Beide Häuser waren vermietet.
Ist es so einfach, die Eigentumsverhältnisse manipulieren zu können mit dem Begriff Eigengrenzüberbau.
Danke für eine Antwort
Was versteht man unter Eigengrenzüberbau. Welche Bedeutung hat dies für den Rechtsnachfolger, wenn keine Grunddienstbarkeit im Grundbuch steht. An meine Grenzwand hat der frühere Eigentümer vom Nachbarhaus angebaut ohne eigene Abschlusswand und ohne eigene Standsicherheit. Beide Häuser wurden freistehend auf ihren eigenen Grundstücken errichtet, die Grenzen sind rechtskräftig abgemarktet. Mein Nachbar beansprucht nun meine Grenzwand, als sei sie sein Eigentum, da zum Zeitpunkt des Anbaus -- beide Häuser im gleichen Besitz waren --. Beide Häuser waren vermietet.
Ist es so einfach, die Eigentumsverhältnisse manipulieren zu können mit dem Begriff Eigengrenzüberbau.
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Eigengrenzüberbau?
Aus der Sicht des Grundstückssachverständigen wird dies wie folgt bewertet: es entsteht ein Miteigentumsrecht an der Giebelmauer falls es sich um einen entschuldigten Überbau handelt; bei nicht entschuldigtem Überbau wird auf der Grenzlinie real geteilt. Bei Eigengrenzüberbau steht z.B. ein Gebäude auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers. Dies scheint aber in Ihrem Fall nicht zutreffend.
Vgl. zum Überbau die §§ 912,913 BGBAbk..
Bei entschuldigtem Überbau ist der Überbauer i.d.R. nicht berechtigt, den Überbau nach freiem Belieben aufzustocken.
Rat: Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Grundstücksrecht konsultieren und beraten lassen.