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  • Architekt / Architektur

  • 10390: Abweichung der Wohnfläche

Architekt / Architektur

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Abweichung der Wohnfläche 19.03.2004    

Hallo!
Ich frage mich, wieviel Prozent die tatsächliche Wohnfläche
von der Prospektangabe abweichen darf, ohne dass sich jemand
beklagen kann.
Konkret:
Ich habe eine Eigentumswohnung erbauen lassen und verkauft.
Der Käufer hat von einem Gutachter die Größe nachmessen lassen und festgestellt, dass es nach 2.BerechnungsVerordnung 0,34 % (=0,38 m²) weniger Wohnfläche ist, als im Prospekt stand und klagt nun vor Gericht!
Gibt es irgendwo Maßtoleranzangaben, z.B. in der VOBA oder DINA für den Hochbau, so dass man dem Richter etwas vorlegen kann?
DIS IST TATSÄCHLICH KEIN WITZ!
Mit nettem Gruß
Peter

Name:

  • Peter S.
  1. was will er denn? 19.03.2004    

    KP-Minderung um die 0,34 % => ist das ein Problem für Sie?
    Toleranzen helfen Ihnen hier u.U. gar nicht weiter. Was steht denn im Kaufvertrag für die Wohnung? Ist die Wohnfläche fix angegeben oder heißt's da "ca.".
    Oder wird auf die Verkaufsprospekte Bezug genommen? Wenn ja, was steht da drin?
    Schätze mal, das werden die ausschlaggebenden Punkte für die Entscheidung des Gerichts.

    • * Keine Rechtsberatung! Bin juristischer Volltrottel ;-)) **

    Die grundsätzliche Frage aber: Warum klagt er denn? Hat er vorher nicht versucht, sich mit Ihnen über den Punkt gütlich zu einigen? Oder brodelt da noch mehr im Hintergrund?

    Name:

    • Horst Richter
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. Also wenn man nur mal die DIN 18202 zugrunde legt... 19.03.2004    

    ... aus der Größe schließe ich einfach mal, das Ihre Wohnung so um und bei 100 m² hat, dann gäbe es Toleranzen bei Längen(Breiten) von 6-15 m von plus/minus 20 mm. Nehemen wir einfach 10 mal 10 als Maß an. Bei 9,98 mal 9,98 wäre es kein Mangel, mithin 99,60 m² also 0,4 m²

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.berg-schwedenhaus.de
  3. 0,34%, dürfte kein Mangel sein? 19.03.2004    

    Der BGH sieht einen Mangel bei 3 % Abweichung. Ohne Ihren Vertrag und die Zusammenhänge zu kennen, würde ich einen Mangel nicht bejahen.
    Ein Anwalt könnte Ihnen hier sicher weiterhelfen!
    Anbei ein Urteil aus unserer Datenbank.
    mfg

    Weiterführende Links:

    • http://www.private-bauherren.de/baurecht/index.php?s=1&p=238

    Name:

    • Patrick Kampa
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.private-bauherren.de
  4. Viele Dank für die Antworten Besonders interessiert mich ... 20.03.2004    

    Viele Dank für die Antworten!
    Besonders interessiert mich die DINA 18202. Wo finde ich davon einen Textauszug?
    Also, im Prospekt hatte ich 110 m² Wohnfläche angegeben.
    Im Notarvertrag nichts.
    Aber eine Abweichung von 0,34 % ist doch für Handwerker ein sehr guter Wert, oder? Da kann der Messfehler vom Gutachter sicher größer sein?!
    Könnte man denn von Mercedes Geld zurück verlangen, wenn der neu gekaufte CL nicht 110 KWA hat (wie im Prospekt angegeben), sondern beim ADAC nur 109,62 gemessen wurden?
    Also, für Hinweise auf die DIN 18202 wäre ich wirklich dankbar.
    Netter Gruß
    Peter S

  5. Neue Wohnflächenverordnung seit 01.01.04 01.04.2004    

    Seit 01.01.2004 ist eine neue Wohnflächenverordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung muss auf alle Kauf- oder Mietverträge herangezogen werden, die seit 01.01.2004 geschlossen werden.
    Bei laufenden Mietverträgen, in denen die Wohnfläche nach der alten Verordnung berechnet wurde, ändere sich nichts. Eine Ausnahme davon bestehe nur, wenn es nach Umbau- oder Ausbauarbeiten notwendig wird, die Flächen neu zu berechnen.

    • Was hat sich geändert?
    • Was gehört zur Wohnfläche?
    • Berechnunsregeln
    • Was tun bei Flächenabweichungen

    Alles unter http://www.Lamago.de

    Weiterführende Links:

    • http://www.Lamago.de

    Name:

    • Lars Wego, Bauing.
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  6. Was ein Quatsch 01.04.2004    

    Mann, OHA mann, was wird hier erzählt. Die neue Wohnflächenverordnung des Bundes gilt NUR (und wirklich NUR dann ), wenn jemand nach dem Wohnraumförderungsgesetz Fördermittel eines Bundeslandes (nicht zu verwechseln mit der Eigenheimzulage des Bundes) erhalten hat.
    Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
    Die II. Berechnungsverordnung gilt weiterhin, wie auch die DINA-Normen, immer dann, wenn jemand NICHT nach dem Wohnraumförderungsgesetz Fördermittel erhalten hat. Probleme wird es nur bei EFHA's geben, denn der 10%-Abzug bei Einfamilienhäusern fällt weg. Ebenso die Möglichkeit, Terrassen und Balkone auch ganz wegzulassen. Die zählen nun zu einem Viertel.
    Klar?
    Gruß
    Förderfuzzi

    Name:

    • Klaus Fuchs
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.wobau2000.de

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