Architektenhonorar zu hoch? Erste Entwürfe, Kostenschätzung & Ihre Rechte (Augsburg)?
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Architektenhonorar zu hoch? Erste Entwürfe, Kostenschätzung & Ihre Rechte (Augsburg)?
auch wenn es bereits einige Einträge zum Thema "Honorar" gibt, hier mein Fall mit der Bitte um Ihre Einschätzung.
"Wir haben vor einiger Zeit einen von Bekannten empfohlenen Architekten gebeten, uns zu beraten, wie unser Haus umgebaut werden könnte.
Es gab ein erstes Gespräch vor Ort, bei dem wir den Kollegen auch direkt auf Kosten angesprochen haben, bevor wir weiter machen. Die Aussage war nur "ja da machen sie sich erstmal keine Sorgen, das machen wir jetzt mal". Der Architekt wollte sich erste Gedanken zu einem groben Entwurf machen.
Diese groben Entwürfe (4 Grobzeichnungen) haben wir wenig später bei ihm im Büro abgeholt. Da uns die Etnwürfe generell zugesagt haben, war unsere Frage wie wir weiter machen sollten. Die Aussage war, dass man für eine erste Kostenschätzung Handwerker hinzuziehen sollte. Wieder angesprochen, was es denn bis jetzt Kosten würde, beantwortete der Architekt "jetzt machen sie sich keine sorgen, das machen wir jetzt mal bis zu der Kostenübersicht und dann entscheiden sie sich ob sie weiter machen wollen oder nicht".
Der Architekt kam einige Tage später mit den Handwerkern und einige Tage später haben wir eine Kostenübersicht bei ihm im Büro abgeholt wo die unverbindlichen Angebote der Handwerker beigelegt und in der Gesamtkostenschätzung berücksichtigt wurden.
Die Vereinbarung war, dass wir uns melden würden, wenn wir eine Entscheidung getrofffen haben, was so auch akzeptiert wurde.
Jetzt erhalten wir eine Rechnung über € 1400.
Mit diesem Betrag hatte ich in keinster Überlegung gerechnet. Der Architekt hat nie Kosten erwähnt/darüber mit mir trotz Aufforderung sprechen wollen und hat uns dazwischen auch nie informiert dass bereits 4-stellige Kosten angefallen sind.
Wie ist hier die Lage. Muss ich die Rechnung zahlen?
Würde mich über jede Hilfe freuen.
Danke.
W. Weiß
Augsburg
-
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Ich verstehe Ihre Sorge bezüglich des Architektenhonorars. Es ist wichtig zu prüfen, ob die Rechnung gerechtfertigt ist.
Zunächst sollten Sie die schriftliche Vereinbarung mit dem Architekten prüfen. Wurde ein bestimmtes Honorar oder eine Berechnungsgrundlage (z.B. nach HOAIAbk.) vereinbart? Wenn keine klare Vereinbarung vorliegt, gilt in der Regel die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) als Richtlinie, aber auch hier gibt es Spielräume.
Wichtig: Ein Architekt hat Anspruch auf Honorar für erbrachte Leistungen, auch wenn es sich nur um erste Entwürfe handelt. Die Höhe des Honorars muss aber angemessen sein und im Verhältnis zum Leistungsumfang stehen. Eine detaillierte Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen ist wichtig.
🔴 Gefahr: Unklare Honorarvereinbarungen können zu hohen, unerwarteten Kosten führen.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Rechnung von einem unabhängigen Bausachverständigen oder einem Anwalt für Baurecht prüfen. Die Architektenkammer kann ebenfalls eine Schlichtungsstelle anbieten.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI
- Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Berechnungsgrundlage, wenn keine individuelle Honorarvereinbarung getroffen wurde. Die HOAI ist jedoch umstritten, da die Honorare frei verhandelbar sein können.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Ingenieurhonorar, Honorarberechnung. - Kostenschätzung
- Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Einschätzung der voraussichtlichen Kosten eines Bauprojekts. Sie dient als Grundlage für die Planung und Budgetierung, ist aber nicht verbindlich. Die Kostenschätzung wird in der Regel vom Architekten oder Bauplaner erstellt.
Verwandte Begriffe: Kostenanschlag, Budget, Baukosten. - Honorarvereinbarung
- Eine Honorarvereinbarung ist ein Vertrag zwischen dem Architekten oder Ingenieur und dem Auftraggeber, in dem die Höhe des Honorars und die Berechnungsgrundlage festgelegt werden. Eine klare und schriftliche Honorarvereinbarung ist wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Verwandte Begriffe: Vertrag, Honorar, Leistungsbeschreibung. - Bausachverständiger
- Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Beratungen durchführt. Bausachverständige können bei der Bewertung von Bauschäden, der Prüfung von Rechnungen oder der Klärung von Streitigkeiten hinzugezogen werden.
Verwandte Begriffe: Gutachter, Sachverständiger, Bauexperte. - Architektenkammer
- Die Architektenkammer ist eine berufsständische Vertretung der Architekten. Sie setzt sich für die Interessen der Architekten ein, fördert die Qualität der Architektur und bietet ihren Mitgliedern Fortbildungen und Beratungen an. Die Architektenkammer kann auch bei Streitigkeiten zwischen Architekten und Auftraggebern vermitteln.
Verwandte Begriffe: Berufsverband, Standesvertretung, Schlichtungsstelle. - Bauplanungsrecht
- Das Bauplanungsrecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die die städtebauliche Planung und die Bebauung von Grundstücken regeln. Es legt fest, welche Art von Gebäuden wo gebaut werden dürfen und welche Anforderungen an die Bebauung gestellt werden.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Bebauungsplan, Bauordnung. - Bauordnungsrecht
- Das Bauordnungsrecht umfasst die Vorschriften, die die Sicherheit, Gesundheit und den Umweltschutz bei der Errichtung, Änderung und Nutzung von Gebäuden gewährleisten sollen. Es regelt unter anderem die Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz und die Energieeffizienz von Gebäuden.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Brandschutz, Statik.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich ein Architektenhonorar zahlen, auch wenn ich den Auftrag nicht weiterverfolge?
Ja, grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Honorar für erbrachte Leistungen, auch wenn der Auftrag nicht vollständig ausgeführt wird. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der erbrachten Leistungen und der Honorarvereinbarung. - Was ist die HOAI und wann kommt sie zur Anwendung?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Richtlinie, wenn keine individuelle Honorarvereinbarung getroffen wurde. Allerdings ist die Verbindlichkeit der HOAI umstritten, insbesondere bei freier Vereinbarung. - Wie kann ich ein überhöhtes Architektenhonorar anfechten?
Zuerst sollten Sie die Rechnung detailliert prüfen und mit der Honorarvereinbarung vergleichen. Bei Unstimmigkeiten suchen Sie das Gespräch mit dem Architekten. Bleibt das Ergebnis unbefriedigend, können Sie eine unabhängige Bewertung durch einen Bausachverständigen oder eine Schlichtungsstelle in Erwägung ziehen. Im Zweifelsfall kann ein Anwalt für Baurecht helfen. - Welche Rolle spielt eine Kostenschätzung des Architekten?
Eine Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten. Sie ist nicht verbindlich, dient aber als Grundlage für die Planung und Budgetierung. Weichen die tatsächlichen Kosten erheblich von der Kostenschätzung ab, kann dies ein Grund für eine Honorarminderung sein, insbesondere wenn der Architekt die Kosten fehlerhaft eingeschätzt hat. - Was tun, wenn keine schriftliche Honorarvereinbarung vorliegt?
Wenn keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, gelten die üblichen Honorarsätze nach HOAI als Anhaltspunkt. Es ist jedoch ratsam, in solchen Fällen eine einvernehmliche Lösung mit dem Architekten zu suchen oder sich rechtlich beraten zu lassen. - Kann ich das Honorar mindern, wenn der Architekt Fehler gemacht hat?
Ja, bei nachweisbaren Planungs- oder Ausführungsfehlern des Architekten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Minderung des Honorars oder Schadensersatz. Die Beweislast liegt jedoch beim Auftraggeber. - Was ist der Unterschied zwischen einer Kostenschätzung und einem Kostenanschlag?
Eine Kostenschätzung ist eine grobe Vorabschätzung der Kosten, während ein Kostenanschlag eine detaillierte und verbindliche Aufstellung der Kosten darstellt. Der Architekt ist in der Regel nicht verpflichtet, einen verbindlichen Kostenanschlag zu erstellen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. - Wo finde ich einen Bausachverständigen zur Prüfung der Architektenrechnung?
Bausachverständige finden Sie über die örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHKAbk.), Architektenkammern oder über Online-Portale für Sachverständige. Achten Sie auf eine Zertifizierung und Spezialisierung im Bereich Baurecht und Honorarabrechnung.
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Inhalte und Klauseln, die ein Architektenvertrag unbedingt enthalten sollte. - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
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Architektenvertrag: Mündliche Vereinbarung bindend!
ja, denn Sie haben einen mündlichen Vertrag geschlossen..
machen Sie mal ... ist auch ein Vertag. Auch wenn es sich hart anhört, das ist leider mal so. Stichwort: Architektenfalle.
Es ist halt nicht wie beim Autohaus, wo Sie mal so kurz ein unverbindliches Angebot über ein neues Auto wollen.
Da gibt es lange Diskussionen drüber. Klar wäre es toll wenn der Architekt bereits nach dem ersten Satz sagen würde.. ich mach das, aber das kostet dann Geld (so und so viel). Dann wüssten beide Parteien Bescheid. Und das Erstgespräch wäre nach 5 Minuten beendet oder beginnt dann erst.
So ist nun mal ein Vertrag zustande gekommen. Sie haben was beauftragt, der hat was dafür gemacht. Und dafür will der nun Geld.
Ob der Betrag berechtigt ist, das ist eine ganz andere Frage (siehe auch HOAIAbk.), aber darum geht es erstmals hier wohl nicht.
Sie dachten Angebot = Kostenlos, der Architekt hatte verstanden Auftrag = Bezahlte Leistung.
Klar können Sie das vor Gericht anfechten. Aber da sollten Sie schon gute Karten haben (Unterlagen, Zeugen etc.). Meistens (so vrmtl. 99 % der Fälle) geht das dann zugunsten des Architekten aus.
Fazit: Wie so viele andere auch ist es Ihnen nun auch gegangen. Ist kein Trost für Sie, ich weiß.
Wenn es Ihnen aber NUR um die Höhe des Betrages geht, dann schauen Sie mal in die HOAI. Stichwort Leistungsphasen 1-4. Da können Sie das dann ggf. ermitteln.
Was steht denn in der Rechnung drin, für welche Leistungen der Architekt Geld haben will?
PS: Keine Rechtsberatung, nur Laienmeinung ( -
Architektenhonorar: LP 1+2 – Vergütung gerechtfertigt
ein hartes Wort
Architektenfalle ist ein hartes Wort kho. Wie in jedem anderen Lebensbereich und wahrscheinlich auch am Arbeitsplatz des Fragestellers ist es üblich, dass Leistung vergütet wird. Die 1400 € entsprechen ungefähr dem Honorar für die Leistungsphasen 1+2, Grundlagenermittlung und Vorentwurf. Das scheint erbracht worden zu sein.
Das Ganze ist ein Kommunikationsproblem, zu dem Bauherr und Architekt gleichermaßen beigetragen haben. Wenn es schon unter einem so unglücklichen Stern losgeht, ist es das Beste sich zu trennen weil die Chemie nicht stimmt. Ich selbst hätte mich als Architekt zwar anders verhalten und über die Kosten aufgeklärt, würde aber mit einem Bauherrn, der mir von der ersten Rechnung an mit Misstrauen begegnet, nicht weitermachen wollen. -
Honorar-Transparenz: Architekt muss Kosten vorab nennen!
Das sehe ich anders:
Mal ausgehend davon, dass das was der Fragesteller geschrieben hat stimmt hätte es der Architekt ganz alleine in der Hand gehabt die Situation aufzulösen. Er hätte lediglich sagen müssen: Wenn ich jetzt weitermache wird es in etwa XXXX € kosten. Die Haltung des Fragestellers hat nichts mit Misstrauen zu tun, sondern mit berechtigter Verwunderung über das Gebaren eines Geschäftspartners. Ich will nicht den berechtigten Honoraranspruch des Architekten in Frage stellen. Dieser ist wohl nach den Regeln der Honorarordnung unstrittig. Aber mit einem "da machen Sie sich mal keine Sorgen, das machen wir jetzt erst mal" die eindeutige und leicht zu beantwortende Frage des Kunden unter den Tisch zu kehren ist schon ziemlich fragwürdig. Solche Vertreter ihres Standes treiben die Bauherren übrigens in die Hände von Bauträgern. -
Architektenhonorar: Aufwand für Entwurf – Angemessene Zeit?
Ergänzung
Vielen Dank erstmal für die schnellen Antworten!
Zur ersten Antwort von "kho" folgende Ergänzung:
Der Architekt will für folgende Leistungen Geld bekommen:
Arbeitsaufwand: 15+80 €=1200+ MwSt.
Wieviel Zeit sind denn eigentlich OK für einen Grobentwurf von 4 Plänen + 3 Treffen (schwierige Frage, ich weiß)
Ist die Berechnung OK, in welcher Leistungsphase befinden wir uns denn genau?
Ich habe imDanke nochmal für die Hilfe!
W. Weiser -
Architektenkosten: Aufwandsentschädigung – Höhe gerechtfertigt?
Ergänzung II
Eine weiter Ergänzung zur Antwort von kho:
Ich bin durchaus bereit und verstehe auch, dass eine gewisse Aufwandsentschädigung gerechtfertigt ist. Ich sehe aber nicht ein, einen vierstelligen Betrag nach dem Verlauf der Dinge wie geschildert zu zahlen. D.h. "Bezahlte Leistung" ist OK aber nicht in dieser Höhe.
Danke nochmals für die bereits geleistete Hilfe, über jeden weiteren Beitrag freue ich mich! W. Weiser -
Zustimmung: Architekt hat Anspruch auf Honorar!
ja,
wo "der" Alde Recht hat, hat er Recht. -
HOAI-Konformität: Leistungsphasen und Stundensätze prüfen!
@kho: das lasse ich gelten
wenn es sich so abgespielt hat. Wie gesagt, ich hätte aufgeklärt und erwarte das auch von jedem vernünftigen Kollegen. Dass Bauherren in die Hände von Bauträgern fallen, weil diese mit Planung zum Nulltarif locken und sich über die Baukosten refinanzieren, ist bekannt. Wer auf dieser Basis entscheidet, fällt aber nicht in meine Klientel.
Ob die Leistungsphase 1+2 erbracht wurde und eventuell Teile der LPh 3, lässt sich aus der Ferne nicht abschließend beurteilen. 15 Stunden sind für diese Leistungsphasen eher wenig. Es kommt aber auf den Einzelfall an. Ohne Vereinbarung zu einem Stundensatz von 80 € zu greifen, der an der obersten Grenze der HOAIAbk. liegt, ist gewagt. -
Korrektur: Bezugnahme auf Beitrag von Herrn Alde
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HOAI: Grundlagenermittlung & Vorentwurf – Inhalte & Umfang
Grundlagenermittlung und Vorentwurf
Einen Anhaltspunkt was dazugehört liefert die HOAIAbk.. Zusammengefasst:
Grundlagenermittlung ist die Klärung der Aufgabenstellung und die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf. Bei der Beratung in eigener Sache scheint es gefehlt zu haben.
Zum Vorentwurf gehört das Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten, auch Varianten, mit zeichnerischer Darstellung in Skizzenform, erste Verhandlungen mit Behörden wenn nötig, das Klären städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer und wirtschaftlicher Aspekte und eine Kostenschätzung.
In der Phase Entwurf wird das Ergebnis durchgearbeitet und verdichtet bis zur vollständigen Lösung. -
Architektenfalle: Honoraranspruch – Vorabkommunikation wichtig!
Ich meinte mit Architektenfalle folgendes ...
das dies wohl schon vielen Bauherren so gegangen ist.
Daher hatte ich ja auch geschrieben, dass ein Vertrag zustande kam und daher der Architekt Anspruch auf Vergütung hat.
Daher auch der Wunsch, dass der Architekt dies VORHER dem Kunden sagt, dass es kostet. Denn in unserer "geiz ist geil" Mentalität denken wohl viele Anfrage = Kostenlos. Und dem ist halt nicht so.
Ich stehe also durchaus positiv zu Architekt. Aber leider gibt es wohl auch hier viele Architekten die das anders sehen. Und dem Kunden erstmals NICHTS sagen. Und die Abrechnungsmethode nach der geschätzten Bausumme für LP1-2 ist schon eine "gute" Sache.
... Sie wollen Bauen. Wieviel soll es den Kosten ...
Es müsste doch möglich sein, dem Kunden bereits beim ersten Gespräch zu sagen, dass das kostet.
Denn sonst muss der Kunde selber Trickreich sein. Den Architekt auf das Baugrundstück einladen möglichst mit vielen Zeugen, denn dann ist der Architekt selber gekommen, hat also ein Angebot gemacht. Wenn man das noch geschickt formuliert kann man dann sogar vor Gericht gewinnen und der Architekt staunt nur noch.
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass es bei uns halbwegs geklappt hat. Bauträger hatte Architekt für LPAbk. 1-4 vermittelt. Die hatten mit dem immer zusammengearbeitet. Und der Preis passte. Nur leider ging die Firma Konkurs. Die weitere Planung machte dann die nächste Baufirma (aber nicht eingabefähig). Aufgrund denen dann der ursprüngliche Architekt die bereits eingereichten Pläne überarbeitet und nochmals einreichte. Und bei Wechsel auf die endgültige Firma machte dort der Bauträger dann alles gleich selber (Statik, Ausführungsplanung etc.).
Fazit: Der erste Architekt war OK. Der machte das was wir wollten. LP 1-4. Und bekam auch sein Geld dafür. Und ich hatte nicht das Gefühl "betrogen" worden zu sein.
Somit zahlte ich dann doppelt für Planung. Tja so kann es gehen. -
Architektenhonorar: Beratung & Entwurf – Leistung bewerten!
@kho
also ich konnte noch nicht feststellen, dass es hier Architekten gibt, die dem Kunden erstmal keine Beratung zum Honorar geben. im Gegenteil, gerade die hier im Forum tätigen Architekten beraten sehr intensiv zum Thema Honorar.
zum Fragesteller: man müsste mal sehen, was der Kollege geliefert hat. anscheinend hat der Entwurf ja gefallen, dass ist ja schon mal positiv. 80 € die Stunde ist ein stolzer Preis, man müsste mal das Ergebnis sehen, was dafür geliefert wurde. vielleicht hat der Kollege versehentlich einen umbauzuschlag mit reingerechnet. Ich würde ihn mal darauf ansprechen. übrigens: eine Leistung kostet immer etwas. ein Architekt kann in ersten - kostenlosen - akquisegesprächen die eigentliche Leistung gar nicht erbringen. was er kostenlos erbringen kann, sind ein oder zwei Gespräche anhand von bereits gebauten beispielen und erläutern von Ideen oder eine Einschätzung, was machbar ist. das sollte aber über 2 Stunden nicht hinausgehen. wenn erstmal Vorentwürfe abgefordert werden, die zudem noch kostenlos sein sollen, stimmt etwas im System nicht. in diesen Vorabgesprächen sollten die Parteien auch über das Honorar sprechen und dann auch einen Vertrag schließen (auch bei kleinen aufträgen). das ist für beide Seiten der beste weg. -
Architektenkosten: Angebot vs. Leistung – Aufklärungspflicht!
@Nielson ... genau das meinte ich..
genau das meinte ich. Wenn ich ins Autohaus gehe, bekomme ich ein Angebot, kostenlos. Das weiß der Kunden.
Da dies beim Architekt nicht so ist und der Erst-Kunde das oft nicht weiß (woher auch, baut nur einmal), sollte der Architekt doch so nett sein und dem Kunden das gleich sagen, dass es hier kein kosteloses Angebot gibt.
Resp. ab einer gewissen Leistung eine Zahlung fällig wird.
Dann kann der Kunde überlegen ober er gleich geht, ein bisschen Leistung in Anspruch nimmt (und ein bisschen dafür zahlt) oder ob der das "volle" Programm möchte.
Die Höhe des Honorar ist was völlig anderes. Ob sich jemand an die HOAIAbk. hält oder eigene Preise macht ist dann dessen "Problem".
Mir geht es nur darum, dass der erst-Kunde nicht mit falschen Vorstellungen kommt.
Wer billiger haben will geht halt zum Fertighausanbieter und lässt sich dort ein Angebot machen. Nur dort zahlt man den Architekt auch mit. Halt im Hauspreis enthalten.
Es wäre mal spannend zu wissen, wieviel Kosten bei einem Fertighaus der Architekt "beinhaltet". -
Architektenkosten: Angebot vs. Leistung – Aufklärungspflicht!
@Nielson ... genau das meinte ich..
genau das meinte ich. Wenn ich ins Autohaus gehe, bekomme ich ein Angebot, kostenlos. Das weiß der Kunden.
Da dies beim Architekt nicht so ist und der Erst-Kunde das oft nicht weiß (woher auch, baut nur einmal), sollte der Architekt doch so nett sein und dem Kunden das gleich sagen, dass es hier kein kosteloses Angebot gibt.
Resp. ab einer gewissen Leistung eine Zahlung fällig wird.
Dann kann der Kunde überlegen ober er gleich geht, ein bisschen Leistung in Anspruch nimmt (und ein bisschen dafür zahlt) oder ob der das "volle" Programm möchte.
Die Höhe des Honorar ist was völlig anderes. Ob sich jemand an die HOAIAbk. hält oder eigene Preise macht ist dann dessen "Problem".
Mir geht es nur darum, dass der erst-Kunde nicht mit falschen Vorstellungen kommt.
Wer billiger haben will geht halt zum Fertighausanbieter und lässt sich dort ein Angebot machen. Nur dort zahlt man den Architekt auch mit. Halt im Hauspreis enthalten.
Es wäre mal spannend zu wissen, wieviel Kosten bei einem Fertighaus der Architekt "beinhaltet". -
Architektenleistung: Preis für Planung – Angebot kostenlos?
es kommt darauf an was angeboten wird
Bei Autohändler frage ich nach dem Preis des Autos, beim Fertighaushersteller frage ich nach dem Preis des Hauses. Also jedes Mal nach dem angebotenen Produkt. Diese Angebote sind kostenlos. In Analogie kann ich den Architekten nach dem Preis der Planung fragen. Auch dieses Angebot ist kostenlos. Der Kunde, der es nicht besser weiß, fragt aber nach dem Preis eines Hauses. Den zu ermitteln ist bereits eine Arbeitsleistung. Der Architekt bietet ja nicht das Haus selbst an. Zu diesem Unterschied muss natürlich beraten werden, und zwar im ersten Gespräch. -
Fertighausplanung: Architekt für Bauantrag – Kosten?
Planungsleistungen durch den Hersteller ...
Planungsleistungen durch den Hersteller pauschal 20.000 SEK netto (rd. 2.200 €) ohne Bauantrag. Beinhaltet die kompletten Grundriss/schnitte/Ansichtszeichnungen einschl. Vermassung. Einschl. eventueller Änderungen. Und jetzt wüsste ich dann gern, was dann von einem Architekten der Bauantrag dafür kostet, also Lageplan und Entwäserungsplan, Erhebungsbogen, BBS (wobei die BBS unter dem Strich immer gleich bleibt) Viele Grüße -
Architektenhonorar: Fixfertiges Objekt – Reduzierte Leistung?
kommt darauf an
Wenn es sich nur darum handelt, ein fixfertig entworfenes Objekt ohne Änderungen auf dem Wunschgrundstück zu platzieren, fällt m.E. die Grundlagenermittlung, Vorentwurf/Entwurf zu einem kleinen Teil sowie der öffentlich-rechtliche Part an. Größenordnung: 3.000 € netto bei einem 200.000- €-Haus. 20.000 € für den Restentwurf und die Werkplanung scheint mir dagegen aus HOAIAbk.-Gesichtspunkten sehr hochgegriffen. 20.000 € entspricht dem Architekten-Vollhonorar für alle Leistungsphasen. Reden wir von einem 200.000- €-Haus? Ist die Tragwerksplanung und Ausschreibung enthalten? Wie sieht es mit der LPh 8 Objektüberwachung aus? -
HOAI §22: Typenhäuser – Architektenhonorar reduziert (40%)!
hoppla, SEK
Jetzt habe ich die SEK überlesen. Der zweite Abschnitt meines Postings betr. 20.000 € ist gegenstandslos. Von Interesse könnte noch sein, dass bei "Deindividualisierung", also bei Mehrfachleistung für Typenhäuser, das Architektenhonorar nach § 22 HOAIAbk. auf 40 % des normalen Satzes fällt. Die LPh 5 Werkplanung für ein 200.000- €-Haus würde dann nach HOAI 2.000-2.200 € kosten. -
Architektenhonorar: Beratungsleistung – Vergleich unpassend?
naja ... mein Bauherrensenf
wenn ich in eine Reinigung gehe, und Frage wie ich mein Kleidungsstück reinigen lassen darf/soll, muss ich ja auch nichts bezahlen, obwohl es (theoretisch) eine Beratungsleistung ist. Oder beim Klamottenkauf ... der Verkäufer berät ja auch (OK, eigentlich "verkauft" er mehr als dass er berät 😉.
Oder beim Hypothekenkredit, der Banker ...
Oder beim Werkstoffhandel, was nehme ich in welchen Mengen wofür? Die Beratung, die sogar ins planerische geht, dort ebenfalls gratis.
Etc. etc.
Der Alltag lehrt den unbedarften Normalbürger, dass derartige Leistungen kostenlos sind bzw. dass er hinterher nicht mit einer Rechnung zu rechnen braucht.
Derjenige, der für Beratung und Planung Geld haben möchte, muss somit also vorher darauf hinweisen. Auch wenn es für ihn als Fachmann "selbstverständlich" ist ... für den unbedarften Otto Normalverbraucher, der vom Thema Bau Null Ahnung hat, ist es das definitiv nicht. -
Honorarangebot: Erstgespräch – Transparenz & Aufklärung!
so ist das ja nicht
dass ich beim Erstgespräch außer dem Honorarangebot nichts auf den Tisch lege und die Unterschrift abwarte. Wer was verkaufen will, muss auch was herzeigen und ein paar Takte dazu sagen. Wie Ingo Nielson sagte, gegen ein mehrstündiges kostenloses Erstgespräch ist nichts zu sagen. Da heben wir uns angenehm von der rechtsberatenden Zunft ab. Ansonsten Zustimmung: es muss aufgeklärt werden, ab wann Kosten entstehen. -
Architekten: Freiberufler – Gebührenordnung bindend!
Unterschied Freiberufler versus Gewerbe
Architekten sind wie Ärzte und Rechtsanwälte Freiberufler. Und wie diese unterliegt ihre Arbeit einer verbindlichen Gebührenverordnung. Jeder weiß eigentlich, dass sowohl der Rechtsanwalt als auch er Arzt eine Beratung abrechnet. Nur der Architekt wird irgendwie im Hinterkopf wohl mehr in Richtung Baugewerbe angesiedelt, und flugs meint man, wenn Fertighaushersteller XY einen Vorentwurf mit Preisangebot kostenlos anfertigt, müsse der Architekt auch ein bisschen auf eigenes Risiko Arbeiten. Das muss er natürlich nicht. Und der Fa. XY tut es auch nicht weh, wenn mal jemand mit ihem Entwurf hausieren geht (kommt dauernd vor), dem kleinen Freiberufler, für den der Tag nur 24 Stunden hat, in denen er seine Arbeitszeit auskömmlich verteilen muss, schon.
So, ich unterbreche, eil ich zum Essen gerufen werde. Gleich geht es weiter. -
Architekten-Vorentwurf: Nicht kostenlos – Erste Beratung ja!
@wa
naja, wa, das ist aber etwas merkwürdig formuliert. Ich glaube kaum, dass Otto normalverbraucher ernsthaft im glauben sein kann, ein Vorentwurf beim Architekten sei kostenlos. was die Architekten in der Regel kostenlos machen, ist eine erste Beratung, die nicht - wie in der Reinigung- mal eben nebenbei mitgemacht wird, sondern etwa 2 Stunden (!) dauert.
wenn ich das für 20 Kunden mache, bin ich inkl. Fahrzeit (die Fahrtkosten werden in der Regel auch nicht in Rechnung gestellt) 1,5 Wochen unterwegs. Ich will mal ein Beispiel nennen: ich bekomme vor weihnachten einen Anruf, ein potentieller Bauherr will ein Haus bauen. er war bereits bei diversen Bauträgern, keiner konnte das Haus inkl. Keller zum angestrebten Preis bauen. Ich habe mir für ihn 3 Std. Zeit genommen, er schrieb während des Gespräches fleißig mit und zeigte mir zudem noch einen kopierten Grundriss, den er gerne realisiert hätte und den er nun schon einigen Bauträgern vorgelegt hatte. das Haus war allerdings m.e. für seine Bedürfnisse falsch konzipiert. Ich teilte ihm meine Meinung zu dem Haus mit und wies ihn auf verschiedene Dinge hin, auf die er achten solle. sein Kostenrahmen lag etwa 15.000 € unter dem Preis, den ich ihm dann einen Tag später anhand meiner Erfahrung als mindestbausumme inkl. Architektenhonorar nannte.
er fragte mich daraufhin nach einem Vorentwurf und bedankte sich nochmal für das informative Gespräch, welches ihm sehr geholfen habe und das er nun genau wisse, was er und seine Familie für ein Haus brauchen. er hätte nun nämlich bemerkt, dass man an die bauaufgabe ganz anders herangehen muss. Ich sagte ihm dann, dass ich einen Vorentwurf erst zeichnen würde, wenn er mit mir einen Vertrag schließt. das Telefonat war dann ziemlich schnell vorbei, er wollte sich dann "wieder melden".
man kann sich denken, was er mit meinem Entwurf (der dann ja ganz persönlich und nur für ihn hätte gezeichnet werden müssen, sowas dauert ein paar Tage) gemacht hätte, oder? ...
irgendwann hat dann mal jemand "Glück", ist der letzte in dieser kette und baut dann das zusammengesammelte Werk ... 🙂 -
Planungsleistungen: Vertrag erforderlich – Keine Gratis-Planung!
Damit ich nicht missverstanden werde ...
Damit ich nicht missverstanden werde die berühmten "Butterbrotpapierzeichnungen" als Beratungsgrundlage übergeben, mit dem Hinweis: Mach doch mal eine Planung, nee, die gibt es nicht umsonst. Die Planungsleistungen wie ich oben sagte gibt es für nen Vertrag. Und derjenige Anbieter der sowas umsonst im Vorwege macht, hat entweder keine Arbeit, oder nicht alle Tassen im Schrank. -
Architekt vs. Anbieter: Unterschied für Bauherren wichtig!
der Vergleich mit dem Rechtsanwalt ist gut
Insofern schränke ich meine Aussage etwas ein. Das Problem mit der "unvorhergesehenen" Rechnung ergibt sich wohl auch aus der Tatsache, dass viele angehende Bauherren den Unterschied Anbieter/Verkäufer (wie im Autohaus oder dem Fertighausanbieter) und Planer (Architekt) nicht kennen. Für die ist das alles erst mal dasselbe ... -
Fertighaus: Zeichnungen – Grundlage & Kostenklärung!
Was der Fertighaushersteller macht
Wenn ein Hersteller Zeichnungen herausrückt, seien es nun 1:100 Zeichnungen für den Bauantrag oder 1:50 Detailzeichnungen, dann tut er dies auf der Grundlage eines bestehenen Entwurfs. Dabei kann es sich um einen seiner Standardentwüfe oder um einen Individualentwurf handeln. Der erstere wird kostenlos zur Verfügung gestellt, er steht ja schon im Prospekt. Der zweitere jedoch muss angeliefert werden. Zwar bieten wirklich einige größere Hersteller (noch) 1 (einen) kostenlosen Vorentwurf an, aber immer mehr zeichnen oder lassen zeichnen, sobald ein Planungsvertrag geschlossen wurde. Was verständlich ist. Auch bei Handwerkern kostet ja schon mancher Kostenvoranschlag Geld. Problem für den Anbieter: Der Bauinteressent könnte sich sagen, wenn ich schon für den Vorentwurf zahlen soll, kann ich auch gleich zum Architekten gehen. Und einige haben dies im Dezember 2003 auch getan. Ohne sich schon auf den Hersteller festzulegen. Noch ein Problem: Der freie Architekt kennt jedenfalls nicht die Konstruktionsprinzipien der Schwedenhäuser, um dieses Beispiel zu nehmen. Überhaupt sollte ein Bauherr darauf achten, dass er einen Architekten wählt, der sich mit der gewünschten Bauweise und den betr. Materialien auskennt. Was nicht selbstverständlich ist, denn die Architekten haben auch ihre jeweiligen Schwerpunkte. Wird dieser Punkt missachtet, kommt es vor, dass nachträglich entweder bestimmte Maße oder Details geändert werden, oder es werden unnötige Kosten erzeugt. Und da kaum ein Architekt Ahnung von Schwedenhäusern hat, gehen die betr. Interessenten eben gleich zum Spezialisten. Dies mag ein Sonderfall sein, aber dann einer unter mehreren. Es gibt ja auch Blockhäuser (sehr unterschiedliche) und weitere selten vorkommende Bauweisen.
Was die Planungskosten bei Fertighausherstellern angeht, muss man wissen, dass diese auf unterschiedliche Weise dem Kunden vermittelt werden können. Als meine Familie 1987/88 die ersten Angebote (Ja, wir waren penetrant und haben viele Firmen an die Arbeit gekriegt, was ich heute nicht mehr gut finde, 😉 eingeholt haben, waren bei den meisten alle Planungsleistungen im Vertrag drin. es gab aber einen, der "versteckte" die Architektenkosten kleingedruckt am unteren linken Rand. Im (fettgedruckten) Angebotspreis für das Haus waren die nicht drin. Und da der Mensch ja bekanntlich auf einem Blatt (oder Bildschirm) zuerst oben rechts hinguckt, wird die Platzierung unten links natürlich völlig unbeabsichtigt gewesen sein. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architektenhonorar: Rechte, Kosten & Honorarordnung (HOAIAbk.) in Augsburg
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Angemessenheit eines Architektenhonorars für erste Entwürfe und Kostenschätzungen. Ein wichtiger Punkt ist die Aufklärungspflicht des Architekten über die entstehenden Kosten vorab. Mündliche Verträge sind bindend, aber Transparenz schafft Vertrauen. Die HOAI dient als Richtlinie, aber im Einzelfall sind Abweichungen möglich. Bauherren sollten sich frühzeitig über ihre Rechte und Pflichten informieren.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Architektenfalle: Honoraranspruch – Vorabkommunikation wichtig! betont, ist es entscheidend, dass Architekten ihre Kunden vorab über die Kosten informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
💰 Zusatzinfo: Die Höhe des Architektenhonorars richtet sich nach der HOAI und den erbrachten Leistungsphasen. Der Beitrag Architektenhonorar: LP 1+2 – Vergütung gerechtfertigt weist darauf hin, dass die Leistungsphasen 1 und 2 (Grundlagenermittlung und Vorentwurf) in der Regel vergütungspflichtig sind.
📊 Fakten/Zahlen: Im Thread wird diskutiert, ob ein Stundensatz von 80 € angemessen ist (siehe Architektenhonorar: Beratung & Entwurf – Leistung bewerten!). Bei Typenhäusern kann das Architektenhonorar gemäß HOAI §22 auf 40% des normalen Satzes fallen, wie in HOAI §22: Typenhäuser – Architektenhonorar reduziert (40%)! erwähnt.
✅ Zustimmung/Empfohlen: Es wird empfohlen, frühzeitig das Gespräch mit dem Architekten zu suchen und alle Kostenpunkte transparent zu klären. Der Beitrag Honorarangebot: Erstgespräch – Transparenz & Aufklärung! unterstreicht die Wichtigkeit eines offenen Austauschs.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vorab die Kosten für Architektenleistungen und lassen Sie sich ein detailliertes Angebot erstellen. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten als Bauherr und ziehen Sie im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht in Augsburg hinzu. Beachten Sie auch den Unterschied zwischen Architekten und Anbietern/Verkäufern, wie im Beitrag Architekt vs. Anbieter: Unterschied für Bauherren wichtig! erläutert.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Architektenhonorar, Architektenkosten" finden
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