Keine Infos über die Haftpflichtversicherung unserer Architektin
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Keine Infos über die Haftpflichtversicherung unserer Architektin

Hallo zusammen,
unsere Architektin gibt keine detaillierte Auskunft über Ihre
vorhandene Haftpflichtversicherung gemäß
unserem Architektenvertrag heraus.
Ich habe folgende Infos von der AK NW (Nordrhein-Westfalen)
kopiert.
"Das Baukammerngesetz der AK NW verlangt im § 15 von den freiberuflich tätigen Mitgliedern, dass Bauvorlagenberechtigte sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichern. In der Durchführungsverordnung zum Baukammerngesetz (§ 19) wird konkretisiert, wann ein Entwurfsverfasser, der Bauvorlagen für die Errichtung von Gebäuden gemäß § 70 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen durch Unterschrift anerkennt, ausreichend haftpflichtversichert ist. "
Die Durchführungsverordnung verlangt darüber hinaus, dass das Bestehen der Versicherung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber nachzuweisen ist. Zitat: "Der Architekt hat dem Auftraggeber auch auf dessen Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu informieren. "
Da ein Planungschaden existiert, möchten wir im Vorfeld
die Absicherung durch eine Versicherung mit einer
Anfrage bei der Architektin klären.
Leider sind sämtliche Anfragen bisher erfolglos geblieben.
Sollen wir die notwendigen Überwachungsorgane der
AK NW in Kenntnis setzen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Gruß
Iris Heine
  1. Mindestdeckungssumme

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Bei den Mindestdeckungssummen sind sich die Versicherer einig. Unter 75.000 € bei Sachschäden wird nichts angeboten. Die Summe steht mindestens 2x im Jahr zur Verfügung. Wichtig ist, dass überhaupt eine Versicherung abgeschlossen ist. Kein Architekt nimmt die Versicherung gern in Anspruch (Eigenanteil 2.500 € und mehr, Beitragserhöhung), vielleicht deshalb das Zögern.
  2. merkwürdige frage!

    "wenn" ein Planungsschaden existiert, ist das allgemein unabhängig von der Höhe der
    Haftpflicht ...
  3. Wirklich seltsame Sache

    Also in Berlin und Brandenburg ist es meines Wissens so, dass ein Architekt oder Bauingenieur um Bauvorlageberechtigung zu haben ein Kammermitglied sein muss. Um Kammermitglied zu werden braucht er eine Berufshaftpflicht. Kündigt er die später wieder, verstößt er gegen die Kammersatzung und riskiert den Verlust der Kammermitgliedschaft. Wie hoch die Summe der Versicherung ist, erfahren Sie aber nicht von der AK, sondern nur vom Architekten selbst, wenn sie sich von diesem die Versicherungspolice vorlegen lassen. Zu dieser Forderung sind sie durchaus berechtigt, andernfalls sollten sie den Architekt nicht mit der Bauleitung beauftragen.
    Sind bereits Planungsfehler aufgetreten, aus denen sich Schäden (auch VermögensSchäden) ergeben, so muss der Architekt im Zweifel privat haften.
  4. Mindestdeckungssummer, Anzeige bei Standesorganisation

    Hallo Herr Stubenrauch,
    die Mindestdeckungssumme in NRW für Bauvorlageberechtigte
    beträgt 250.000 €.
    Außerdem sagt die AK, dass max. 10 % Eigenanteil möglich ist.
    Unsere Architektin schweigt leider über
    Ihre vereinbarten Konditionen.
    Sollen wir jetzt dieses Vorgehen bei der AK NRW anzeigen?
    Ist so etwas überhaupt mit Erfolg gekrönt, wenn ein Bauherr
    bei der AK (= Interessenvertretung des Architekten) ein
    Kammermitglied anzeigt, weil er keine detaillierten
    Info über seinen für den Einzelvertrag vorliegenden
    Versicherungsschutz angibt?
    Wir wollen nur Klarheit über die derzeitigen Deckungssummen,
    die unserem Architektenvertrag zugrunde liegen, damit
    nicht hinterher das Spiel passiert, sie haben Recht,
    aber die Versicherung zahlt nicht.
    Wie ist hier vozugehen?
    Wir erwarten kein Entgegenkommen unseres Architekten.
    Gruß
    Iris Heine
  5. @ private Haftung des Architekten

    ergänzend kann man sicherlich festhalten,
    dass falls die Versicherung nicht zahlt,
    der Architekt zwar haftet, aber wie soll er beispielsweise
    100.000 € aus seiner privaten Schatulle bezahlen.
    Der Bauherr wird nach neustem privaten Schuldrecht
    irgendwann leer ausgehen
    und alle Kosten des Verfahrens einschl. eingeschalteter
    SVer bezahlen.
    Deshalb sollte solchen Architekten sofort das Handwerk
    gelegt werden.
    Gruß Iris heine
  6. in den meisten Verträgen

    sind die Deckungssummen angegeben, bei allen Kollegen, die ich kenne ist dies jedenfalls so. mich wundert es ein wenig, dass es bei ihrer architekin anders ist. aber sei's drum  -  wenn ein schaden eingetreten ist, den ihre Architektin zu vertreten hat, muss die Versicherung zahlen. sollte die VersicherungsSumme nicht ausreichen, haftet sie privat. warum interessiert sie als Bauherrin die Deckungssumme denn so sehr? melden sie den schaden, der entstanden ist, doch erstmal an, dann kommt die Versicherung ggf ja selbst auf sie zu. es sei denn, die Architektin bezahlt von vornherein aus eigener Tasche, weil sie keine Prämienerhöhung will oder die Summe noch innerhalb der Eigenbeteiligung liegt. viele Grüße
  7. Schaden aus Beweissicherung Verfahren bereits sehr hoch

    Hallo zusammen,
    der Schaden, den die Architektin bereits zu
    verantworten hat, ist sehr hoch.
    Bereits über 100.000 €.
    Da wir jetzt ein Klageverfahren anstreben,
    ist natürlich wichtig, die Versicherungsverhältnisse
    zu kennen.
    Die Versicherung erteilt übrigens keine Auskunft
    über den konkreten Versicherungsschutz.
    Falls wir keine Info von dem Architekten bekommen,
    werden wir die Überwachungsstellen der AK NW
    einschalten, da ein Architekt verpflichtet ist
    Auskünfte über den konkreten Versicherungsschutz
    zu geben. Ein weiterer wichtiger Grund mit der
    Beschwerde liegt darin, dass damit nicht noch
    mehr Bauherrinnen in Ihr Unglück gestürzt werden.
    Hat jemand damit schon Erfahrung?
    Wie wird sich so eine AK verhalten?
    Ist sie eine reine Interessenvertretung der Mitglieder?
    Wer ist ihr Kontrollorgan?
    Gruß
    Iris Heine
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