Architekt überhöhte Kosten ohne Honorarvertrag: Was tun? Ansprüche, Fristen, Hilfe
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Architekt überhöhte Kosten ohne Honorarvertrag: Was tun? Ansprüche, Fristen, Hilfe
Ich habe vor einen halben Jahr einen Architekten beauftragt für einen Umbau, ein neues Dach und eine Fassadenverkleidung mit Dämmung, von dem ich anfangs dachte er wäre vertrauenswürdig. Bei unserem ersten Gespräch wollte er wissen wie hoch sich die Bausumme belaufen soll und ich nannte ihn als Obergrenze 200 000,- für den Umbau wollte ich noch die alte Eigenheimzulage beantragen. Er kam dann mit dem Vorschlag man könne zusätzlich die KFWAbk.-Förderung nützen, wenn man den KFW-Ansprüchen genügen würde. Ich überlegte mir die Sache zu Hause und sagte beim nächsten Gespräch zu ihm, dass ich diese Förderung nur nehmen würde, wenn sie wirtschftlichen gesehen rentabel wäre, sprich wenn die dafür benötigten Kosten nicht höher werden würden als der Nutzen. Dazu muss ich noch sagen, dass es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, das sowieso schon durch eine vorhandene Dämmung einen geringen Ölverbrauch aufweist. Auch in den darauffolgenden Treffen in denen er mich an seine Angestellte Architektin verwies teilte ich ihr weiterhin 2 mal mit, dieses nur durchzuführen, wenn es sich rechnet. Mit der Zeit wurde mir klar, dass man anscheinend nicht richtig auf meine Wünsche einging, weil immer wieder von der KFW-Förderung ausgegangen wurde, sodass ich auf eine Kostenberechnung bestand, da wir uns bereits schon in Planungsphase3 befanden, und ich noch nicht einmal eine Kostenschätzung erhalten hatte. Erst am Freitag bekam ich nun eine Kostenschätzung, wieder keine Kostenberechnung über 332000 € von der ich total schockiert war und das obwohl ich aus Kostengründen auf ein Blechdach bestanden habe. Dazu muss ich sagen, dass ich noch keinen schriftlichen Honorarvertrag abgeschlossen habe. Der Architekt weiß nun, dass ich den Antrag abgeben muss (wegen Eigenheimzulage), damit müsste ich nun Architektenleistungen für 11263 € bezahlen (= Phase 1 bis 4). Was kann ich also noch machen. Hilft es mir, dass ich noch nichts unterschrieben habe? Mir kommt es so vor als würde ich betrogen werden, denn ich hatte vor drei Jahren bereits einen Kostenvoranschlag für eine neue Dacheindeckung mit Dachpfannen (!) und Dämmung machen lassen, die weniger als die Hälfte der Blecheindeckung gekostet hatte und das von einem namhaft guten Handwerker. Am Dienstag soll ich nun den Vertrag unterschreiben mit dem obigen Honorarangebot. Obwohl ich weiß, dass ich über den Tisch gezogen werde, bin ich am überlegen zu unterschreiben, weil ich sonst die Eigenheimzulage verlieren könnte und somit noch mehr Geld. Was könnte ich also tun um vielleicht nachträglich noch einen Einwand zu erheben?
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Sicherheitshinweise
''GoogleAI-Analyse
Ich verstehe, dass Sie Probleme mit Ihrem Architekten haben, da die Kosten gestiegen sind und kein klarer Honorarvertrag vorliegt. 🔴 Dies kann zu erheblichen finanziellen Risiken führen.
Wichtige Punkte, die ich Ihnen empfehle zu prüfen:
- Honorarvertrag: Ohne schriftlichen Vertrag ist die Honorarbasis unklar. Die HOAIAbk. (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) kann als Richtlinie dienen, ist aber ohne Vereinbarung schwer durchzusetzen.
- Kostenschätzung vs. Kostenberechnung: Eine Kostenschätzung ist unverbindlicher als eine Kostenberechnung. Eine Kostenberechnung sollte genauer sein und als Grundlage für die weitere Planung dienen.
- Architektenleistungen: Prüfen Sie genau, welche Leistungen der Architekt erbracht hat und ob diese den geforderten Kosten entsprechen. Lassen Sie sich die erbrachten Leistungen detailliert aufschlüsseln.
- Baukostenüberschreitung: Eine deutliche Überschreitung der ursprünglich genannten Kosten ist problematisch. Sie sollten schriftlich Einspruch erheben und eine detaillierte Erklärung verlangen.
- Fristen: Achten Sie auf alle Fristen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und der Honorarforderung des Architekten. Versäumnisse können Ihre Rechtsposition schwächen.
🔴 Gefahr: Ohne klare Vereinbarungen und bei erheblichen Kostenüberschreitungen besteht die Gefahr, dass Sie deutlich mehr zahlen müssen als erwartet und im Streitfall schlechte Karten haben.
👉 Handlungsempfehlung: Ich rate Ihnen dringend, sich von einem Anwalt für Baurecht beraten zu lassen. Dieser kann Ihre Ansprüche prüfen, Sie bei der Kommunikation mit dem Architekten unterstützen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Die HOAI ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie staffelt die Honorare nach Schwierigkeitsgrad und Umfang der Leistungen. Die HOAI dient als Richtlinie, wenn kein individueller Honorarvertrag abgeschlossen wurde.
Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen, Honorarberechnung - Kostenschätzung
- Eine Kostenschätzung ist eine erste, grobe Einschätzung der voraussichtlichen Baukosten. Sie basiert auf Erfahrungswerten und dient der ersten Orientierung. Eine Kostenschätzung ist in der Regel unverbindlich.
Verwandte Begriffe: Kostenberechnung, Budgetplanung, Baukosten - Kostenberechnung
- Eine Kostenberechnung ist eine detailliertere Aufstellung der Baukosten, die auf konkreten Planungen und Angeboten basiert. Sie ist genauer als eine Kostenschätzung und dient als Grundlage für die Finanzierung und die Bauausführung.
Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Leistungsverzeichnis, Angebot - Leistungsphasen
- Die Leistungsphasen sind ein Gliederungsschema für Architekten- und Ingenieurleistungen, das in der HOAI definiert ist. Sie umfassen die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauoberleitung und Objektbetreuung.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenleistungen, Bauplanung - Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Bauherrn und einem Architekten, in dem die Leistungen des Architekten und das zu zahlende Honorar geregelt sind. Der Vertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden und alle wesentlichen Punkte enthalten.
Verwandte Begriffe: Honorarvertrag, Bauvertrag, Werkvertrag - Baukostenüberschreitung
- Eine Baukostenüberschreitung liegt vor, wenn die tatsächlichen Baukosten höher sind als die ursprünglich vereinbarten oder geschätzten Kosten. Eine erhebliche Baukostenüberschreitung kann zu Streitigkeiten zwischen Bauherrn und Architekten führen.
Verwandte Begriffe: Kostenschätzung, Kostenberechnung, Nachtrag - Mangelhafte Leistung
- Eine mangelhafte Leistung liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Qualitätsstandards entspricht. Bei mangelhaften Leistungen hat der Bauherr Anspruch auf Nachbesserung oder Schadenersatz.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Schadenersatz, Nachbesserung
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was passiert, wenn kein schriftlicher Honorarvertrag vorliegt?
Auch ohne schriftlichen Vertrag hat der Architekt Anspruch auf Honorar, jedoch ist die Berechnungsgrundlage unklar. Im Streitfall kann die HOAI als Richtlinie dienen, aber die Durchsetzung ist schwieriger. Es ist ratsam, schnellstmöglich eine schriftliche Vereinbarung zu treffen oder zumindest die erbrachten Leistungen und die vereinbarten Stundensätze zu dokumentieren. - Was ist der Unterschied zwischen Kostenschätzung und Kostenberechnung?
Eine Kostenschätzung ist eine grobe Vorabschätzung der Baukosten, während eine Kostenberechnung eine detailliertere und genauere Aufstellung darstellt. Die Kostenberechnung sollte auf konkreten Planungen und Angeboten basieren. Eine erhebliche Abweichung zwischen Kostenschätzung und tatsächlichen Kosten kann zu Problemen führen. - Welche Rechte habe ich bei einer Kostenüberschreitung?
Wenn die tatsächlichen Kosten die vereinbarten oder geschätzten Kosten erheblich überschreiten, haben Sie das Recht, eine detaillierte Erklärung vom Architekten zu verlangen. Sie können auch die Zahlung verweigern, bis die Überschreitung nachvollziehbar begründet ist. Im Streitfall kann ein Gutachter hinzugezogen werden. - Wie kann ich mich vor überhöhten Architektenkosten schützen?
Schließen Sie immer einen schriftlichen Honorarvertrag ab, in dem alle Leistungen und Kosten detailliert aufgeführt sind. Lassen Sie sich regelmäßig über den Stand der Kosten informieren und hinterfragen Sie Abweichungen. Holen Sie im Zweifelsfall eine zweite Meinung ein. - Was tun, wenn der Architekt mangelhafte Leistungen erbracht hat?
Wenn der Architekt mangelhafte Leistungen erbracht hat, sollten Sie dies schriftlich rügen und ihm eine Frist zur Nachbesserung setzen. Dokumentieren Sie die Mängel genau. Wenn die Nachbesserung nicht erfolgreich ist, können Sie Schadenersatzansprüche geltend machen oder den Vertrag kündigen. - Kann ich den Architektenvertrag kündigen?
Ja, Sie können den Architektenvertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. mangelhafte Leistungen oder eine erhebliche Vertrauensstörung. Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen. Beachten Sie, dass der Architekt möglicherweise Anspruch auf Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen hat. - Was ist die HOAI?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als Richtlinie, wenn kein individueller Honorarvertrag abgeschlossen wurde. Die HOAI ist jedoch nicht zwingend anzuwenden, sondern kann durch individuelle Vereinbarungen ersetzt werden. - Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche gegen den Architekten geltend zu machen?
Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen den Architekten beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme der Leistung. Bei arglistiger Täuschung kann die Frist auch länger sein. Es ist wichtig, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, um nicht die Verjährung zu riskieren.
🔗 Verwandte Themen
- Architektenhonorar richtig berechnen
Wie setzt sich das Architektenhonorar zusammen und welche Faktoren beeinflussen die Kosten? - Rechte und Pflichten des Architekten
Welche Verantwortlichkeiten trägt der Architekt während der Bauphase? - Bauvertrag kündigen: Gründe und Vorgehensweise
Unter welchen Umständen kann ein Bauvertrag vorzeitig beendet werden? - Mängel am Bau: Was tun?
Wie gehe ich vor, wenn Baumängel auftreten und welche Ansprüche habe ich? - Die HOAI im Detail erklärt
Ein umfassender Überblick über die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.
-
Eigenheimzulage: Anspruch bei Umbau/Erweiterung prüfen!
kommt auf den Vermittlungsausschuss an
Ob Sie Eigenheimzulage bekommen sollte von jemand abgeklärt werden der Ahnung hat und für die Auskunft haftet, bevor Sie dies zur Entscheidungsgrundlage machen. Die Eigenheimzulage gibt es bei Ausbauten und Erweiterungen und zu eigenen Wohnzwecken. Darunter verstehe ich z.B. den erstmaligen Ausbau eines Dachgeschosses oder einen Anbau, der neuen Wohnraum schafft. Umbauten und Sanierungen werden im Eigenheimzulagengesetz nicht erwähnt.
Zur eigentlichen Frage: Ich gehe davon aus, dass die jetzt vorliegende Kostenschätzung korrekt ist. Sie haben eine Obergrenze von 200.000 € gesetzt. Plant der Architekt ein Objekt mit Kosten von 332.000 €, ist das Thema verfehlt. Die Leistung ist mangelhaft, ein Honoraranspruch besteht nicht, siehe Link. Allenfalls ist für mich ein Anspruch auf Bezahlung der Leistungsphase 1 und 2 denkbar. Ergebnis hätte sein müssen, dass das Objekt für 200.000 € nicht zu realisieren ist. Spätestens zur Leistungsphase 2 hätte eine Kostenschätzung auf den Tisch gemusst. Die Leistungsphase 3 und 4 hätten nicht begonnen werden dürfen.
Maßnahmen zur Erlangung der KfW-Förderung können m.E. 30.000 €, aber nicht 130.000 € Mehrkosten erklären. Die Maßnahmen und ihre Kosten sollten Sie sich genau darlegen lassen um entscheiden zu können.
Ob der Vertrag unterschrieben ist oder nicht spielt m.E. eine untergeordnete Rolle. Es besteht bereits jetzt ein Vertrag, auch wenn er nur mündlich geschlossen wurde, allerdings für ein Objekt bis 200.000 €. Unterschreiben würde ich trotzdem erst, wenn alles geklärt ist. Denn damit wird eine neue Kostenobergrenze festgeschrieben.
Sie haben die Wahl zwischen der Durchführung der teureren Maßnahme und dem Stornieren, wobei dann m.E. höchstens Honorar für die LPh 1+2 fällig ist. Vielleicht erfahren wir morgen wie es wirklich mit der Eigenheimzulage weitergeht. Bleibt sie oder hätten Sie sowieso keine erhalten, können Sie in Ruhe entscheiden. -
Umbauzuschlag: Stornierung & Bausubstanz-Berechnung
Umbauzuschlag und Berücksichtigung von Altbausubstanz
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Ich hätte noch eine Zusatzfrage: wie sieht es bei der Stornierung mit dem Umbauzuschlag und der Miteinberechnung der vorhandenen Bausubstanz aus? Mündlich vereinbart wurde ein Umbauzuschlag von 20 % und keine Einberechnung der Bausubstanz. Bei der Kostenschätzung der"Baumeisterarbeiten" wird meiner Meinung nach die umgebaute Quadratmeterzahl mit irgendeinem Wert multipliziert (leider überhaupt nicht ersichtlich welche Werte). Für mich sieht das aus, als würde die vorhandene Bausubstanz miteingerechnet werden. Nur für Dach und Fassade hat er ein meiner Ansicht nach völlig überzogenes Kostenangebot zweier Firmen, von denen der Dachdecker während der Dachbesichtigung eine wesentlich günstigere Schätzung abgegeben hat. Ich habe Angst, dass er (wenn ich storniere) nun das ganze Mauerwerk unter der Fassade und noch mehr Umbauzuschlag verlangt. -
Umbauzuschlag: Vertragliche Vereinbarung erforderlich!
kein Automatismus
Der Umbauzuschlag muss vertraglich vereinbart sein, die Anrechnung der mitververarbeiteten Bausubstanz nicht. Wurden Regelungen getroffen, kann nicht abweichend abgerechnet werden. Für den Umbauzuschlag ist der Architekt beweispflichtig, für die Nichtberücksichtigung anrechenbarer Bausubstanz sind m.E. Sie beweispflichtig.
Die bloße Tatsache, dass das alte Mauerwerk vorhanden ist und z.B. neuen Putz oder Farbe aufnehmen soll, rechtfertigt m.E. nicht die Ansetzung als mitverarbeitete Bausubstanz. Die SeiteOb der Dachdecker oder der Architekt richtig geschätzt hat lässt sich für mich nicht beurteilen. Ich gehe davon aus, dass der Architekt mehr Erkenntnisse hat.
-
Dachdeckerarbeiten: Genauigkeit bei Kostenschätzung beachten
-
Architekt: Kostenschätzung trotz Vertraglicher Obergrenze fehlend
so katastrophal war das bei uns auch
heißt der Architekt zufällig Dirk H ... mit Kompagnion Schi ... in Berlin? Trotz im schriftl. Vertrag mit Fettdruck/Absatz explizit herausgehobenen Betonung, dass der Umbau nicht mehr als 320 000 DM kosten dürfe und der monatelangen Bitte/dann schriftlichen Mahnung um eine Kostenschätzung bekamen wir diese einfach nicht. Nach Einreichung beim Bauamt eine 67 seitige (!) Zusammenstellung endloser Zahlenketten mit z.T. nicht relevanten Preisen (Garage, die gar nicht gebaut werden sollte), ohne Berechnung von 2 Bädern, Maler u.a. Dann kamen wir ohne das Fehlende schon auf 100 000 DM mehr, insgesamt auf ca. 140 000 DM mehr.
Unsere Bitte um Änderungsplanung /Kündigungsdrohung wurde mit einer geänderten Kalkulation von 319 000 DM (also angebliche Punktlandung) beantwortet. Auf Nachfrage, wie er so viel Geld sparen wolle: einsparen von Lehmputz (den wollten wir ohnehin nicht überall) aber der kostet nun wieder auch nicht so viel.
Unser Architektenvertrag endete explizit, mit Einreichung der Bauunterlagen und sollte gegebenenfalls dann schriftlich verlängert werden (stand so im Vertrag).
Der Architekt hatte aber schon weiter gearbeitet - wir dachten auf eigenes Risiko, da der Verlängerungs-Auftrag fehlte. Wir konnten ja nicht ahnen, dass er sich so in den Kosten vergaloppiert, hätten sonst wohl mit ihm weitergemacht.
Wir sind mit unseren Problemen zur Architektenkammer Berlin in den Schlichtungsausschuss gegangen, der nur einseitig zugunsten des Architekten entschieden hat. Wir stimmten der Schlichtung zu, nur weil wir bauen und nicht einen im Baurecht üblichen langen Prozess abwarten wollten. Der Schiedsspruch war ein Skandal: wir haben nicht nur die ganze Planung, sondern auch noch die Ausschreibung, die ja nicht beauftragt war, und eben auch zu einer viel zu hohen Kalkulation passte, bezahlt. Der Bau ist dann abgespeckt, auch so teurer geworden. Es wurde uns im übrigen gesagt, dass die Schlichtungssitzung ohne Rechtsanwälte stattfinden würde, wir waren also ohne Rechtsanwalt, der Architekt mit seinem erschienen, der dann daran teilnehmen durfte.
Dass wir dem Architekten auch noch in mehrfacher Hinsicht Betrug nachweisen konnten, dafür auch mehrere Zeugen u Beweise hatten, hat die Schlichtung nicht zur Kenntnis genommen. (bei der Ausschreibung wurden nur Architektengenehme Firmen angeschrieben, die angeblichen Angebote u. Summen mehrerer von uns vorgeschlagenen Firmen waren gefälscht, die Firmen noch nicht mal angeschrieben, Termine, an denen Vorgespräche stattfinden sollten, gar nicht anberaumt, Firmen, die wir angesprochen hatten, wurden mit falschen Aussagen abgewimmelt ...
Viel Glück beim Durchsetzen Ihrer Rechte
J. Schwarz -
Schlichtung im Baurecht: Endgültigkeit prüfen!
Schlichtung ...
ist die endgültig? Ausschluss weiterer Auseinandersetzung in gleicher Angelegenheit?
da gibt's nämlich auch anders und deshalb ist nicht jeder e. Freund dieser ach so tollen
Schlichtungen 😉
was wurde eigentlich geschlichtet? der a. hat seine Aufgabe nicht erfüllt. basta!
... ein paar Jahren schreibe ich wahrscheinlich: "basta? " ☹ -
Einigung Architekt: Planungsstopp wegen Kosten!
Einigung mit Architekten. Muss ich noch was beachten?
Nachdem ich das ganze Wochenende wegen der Kostenschätzung nicht schlafen konnte, habe ich mich gestern dazu entschlossen auf die vielleicht gar nicht bestehende Eigenheimzulage zu verzichten (Übrigens vielen Dank Bruno Stubenrauch, das hat mir bei der Entscheidungsfindung sehr geholfen) und heute gleich bei meinem Architekten anzurufen, dass er sofort zum Planen aufhören möge, da ich mit diesen Kosten nicht bereit bin weiterzubauen und ich höchstens dazu bereit wäre die ersten 2 Phasen zu bezahlen, was ich aber noch mit meinen Anwalt abklären würde. Überraschenderweise sagte er gleich, dass ich keine Anwalt bräuchte und bot mir gleich von selbst nur die ersten 2 Phasen mit 250 000 € Baukosten an. Ich bin natürlich froh nicht weiter rumstreiten zu müssen, auch wenn ich auf erhebliche Kosten sitzen bleibe und willigte ein, auch wenn es sich um 250000 € handelte und nicht um die 200000 (nicht dass es mir noch so ergeht wie Ihnen Johannes Schwarz). Ich hoffe ich bekomme wie versprochen morgen die Schluss-Rechnung zugeschickt, sodass ich dies auch schriftlich habe und soll diese noch dieses Jahr bezahlen (was ich auch vor habe). Muss ich noch irgendwas beachten? Nicht dass ich mich in Sicherheit wiege und es kommt noch das dicke Ende. Ende der Woche wird das Büro geschlossen in den Weihnachtsurlaub gehen.
Vielen Dank an alle die mir Auskunft geben, das ist das erste mal, dass ich mich an ein Forum wende und ich bin total begeistert von den kompetenten Antworten. -
Schlussrechnung Architekt: Kompromiss ohne Kündigung?
Schlussrechnung = Schluss
Sie haben einen Kompromiss geschlossen der m.E. in Ordnung ist. Sie sparen sich das Hickhack um den Beweis der auf 200.000 € festgesetzten Kostenobergrenze. Ein ausdrückliches Kündigungsschreiben würde ich nicht mehr machen. Das könnte höchstens falsch ausgelegt werden, Stichwort "freie Kündigung" mit weiteren Ansprüchen des Vertragspartners. Wichtig ist, dass auf der Rechnung des Architekten "Schlussrechnung" draufsteht. Das bindet und schließt Nachforderungen aus. -
Anrechenbare Kosten: Nicht gleich Baukosten! MwSt. beachten
anrechenbare Kosten nicht gleich Baukosten
wieder was vergessen: anrechenbare Kosten von 250.000 € ist nicht gleichbedeutend damit, dass der Architekt zu teuer geplant hat. Es kann sich tatsächlich um 200.000 € Baukosten + 50.000 € mitverarbeitete Bausubstanz gehandelt haben. Auf eines ist noch zu achten: anrechenbar ist nur der Nettobetrag ohne MwSt. Haben Sie 200.000 € brutto vorgegeben (ist automatisch so, wenn Sie Privatmann und kein gewerblicher Auftraggeber sind und nichts vorgegeben haben), betragen die anrechenbaren Kosten nur ca. 172.000 €. Die Mehrwertsteuerproblematik muss angesprochen und geklärt werden. -
Honorarberechnung: Bausumme als Obergrenze – BGH Urteil
Argumentationshilfe
Der BGH hat in einem relativ aktuellen Urteil festgestellt, dass eine vereinbarte Bausumme die Obergrenze für Honorarberechnung darstellt. Mitverarbeitete Bausubstanz darf m.E. noch dazukommen. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Architekt überhöhte Kosten: Ansprüche, Honorar & Vorgehen
💡 Kernaussagen: Bei überhöhten Architektenkosten ohne klaren Honorarvertrag ist es wichtig, die erbrachten Leistungen zu prüfen und eine detaillierte Aufschlüsselung zu verlangen. Ein vereinbarter Umbauzuschlag muss vertraglich festgehalten sein. Die Anrechenbarkeit von Bausubstanz ist ein komplexes Thema, das im Streitfall zu klären ist. Eine Schlichtung kann eine Option sein, sollte aber auf ihre Endgültigkeit geprüft werden. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um Ansprüche geltend zu machen.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass bei Dachdeckerarbeiten die anfängliche Kostenschätzung von den tatsächlichen Kosten abweichen kann, wie im Beitrag Dachdeckerarbeiten: Genauigkeit bei Kostenschätzung beachten erläutert wird.
✅ Zusatzinfo: Das BGH-Urteil zur Bausumme als Obergrenze für die Honorarberechnung (siehe Honorarberechnung: Bausumme als Obergrenze – BGH Urteil) kann eine wichtige Argumentationshilfe sein.
Die Diskussion dreht sich um die Frage, wie mit überhöhten Kosten eines Architekten umzugehen ist, wenn kein klarer Honorarvertrag vorliegt. Dabei spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, wie beispielsweise die Eigenheimzulage, der Umbauzuschlag und die Anrechenbarkeit von Bausubstanz. Es wird betont, dass ein Umbauzuschlag vertraglich vereinbart sein muss (siehe Umbauzuschlag: Vertragliche Vereinbarung erforderlich!), während die Anrechnung der Bausubstanz nicht zwingend vertraglich geregelt sein muss.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Kostenschätzung. Es wird darauf hingewiesen, dass eine anfängliche Kostenschätzung von Dachdeckerarbeiten von den tatsächlichen Kosten abweichen kann. Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob eine Schlichtung endgültig ist und weitere Auseinandersetzungen ausschließt. Im Beitrag Schlichtung im Baurecht: Endgültigkeit prüfen! wird die Wichtigkeit der Prüfung der Endgültigkeit einer Schlichtung betont.
Die Teilnehmer des Forums diskutieren auch über die Möglichkeit einer Einigung mit dem Architekten und die Frage, ob eine Kündigung erforderlich ist. Es wird empfohlen, auf der Schlussrechnung des Architekten festzuhalten, dass es sich um eine abschließende Regelung handelt, um Nachforderungen auszuschließen. Im Beitrag Schlussrechnung Architekt: Kompromiss ohne Kündigung? wird geraten, von einem Kündigungsschreiben abzusehen, um keine ungewollten Ansprüche des Architekten auszulösen.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Honorarfrage vorab schriftlich und holen Sie sich bei Unklarheiten rechtlichen Rat. Prüfen Sie die Schlussrechnung des Architekten sorgfältig und achten Sie auf eine klare Formulierung, die Nachforderungen ausschließt. Beachten Sie die Hinweise zur Eigenheimzulage und zur Anrechenbarkeit von Bausubstanz.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Architekt, Honorarvertrag" finden
Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Architekt, Honorarvertrag" oder verwandten Themen zu finden.
Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:
Suche nach: Architekt überhöhte Kosten ohne Honorarvertrag: Was tun? Ansprüche, Fristen, Hilfe
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Architekt: Überhöhte Kosten – Was tun?
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
Suche nach: Architekt, Honorarvertrag, überhöhte Kosten, Ansprüche, Baurecht, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Architektenleistungen, Umbau, Sanierung
Google
Bing
AOL
DuckDuckGo
Ecosia
Qwant
Startpage
Yahoo!
