Hallo!
Ich habe bei meinem Neubau mit einem Generalunternehmer folgendes Problem:
Ich habe eine Gästetoilette mit 1,8 m² (1,60 m x 1,13 m) nach 2. BVAbk. berechnet und auch so im Bauvertrag ausgewiesen. Nun ist diese fertiggestellt und weißt Aufgrund einer nicht im Bauwerksvertrag erwähnten Vorwandinstallation eine Größe von 1.36 m² (0,85 m x 1,13 m) auf. Dadurch kann ich auf der Toilette noch nicht einmal mehr sitzen ohne mir die Beine an der Wand zu stoßen. Mein Generalunternehmer sagt, dass eine Vorwandinstallation in der Wohnflächenberechnung durchgerechnet wird. Ich bin da anderer Meinung.
Wer hat nun Recht?
Ich danke schon mal im Voraus für andere Meinungen und Einschätzungen.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Schrapers
Wohnflache Maße nach 2. BV
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Wohnflache Maße nach 2. BV
-
nach § 43 II. Berechnungsverordnung
hat ihr Generalunternehmer recht, wenn die Vormauerung nicht wandhoch ist: "Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen die Grundflächen von ... Mauervorlagen, ..., wenn sie in der ganzen Raumhöhe durchgehen". Trotzdem kann ein Mangel vorliegen. Nach § 633 BGBAbk. muss sich ein Werk "für die gewöhnliche Verwendung" eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, "die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann". § 13 der VOBAbk./B (wenn vereinbart) sagt das Gleiche.
Interne Fundstellen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Wohnflache, Generalunternehmer". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
Entsprechend Ihrer Suchvorgabe wurden keine Seiten gefunden!
Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Wohnflache, Generalunternehmer" finden
Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Wohnflache, Generalunternehmer" oder verwandten Themen zu finden.