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Architekt: "Gewachsener Wandkies, tragfähig"  -  darunter jedoch Bauschuttdeponie
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Architekt: "Gewachsener Wandkies, tragfähig"  -  darunter jedoch Bauschuttdeponie

Beim Kelleraushub meines Neubau-Einfamilienhaus ergab es sich jetzt, dass ab ca. 2 Meter Tiefe Bauschutt lagerte. Dieser hatte eine Stärke von weiteren 2 Metern, war nicht verdichtet und teilweise sehr grob, sodass auf Weisung des Statikers ein kompletter Bodenaustausch durchgeführt wurde. Es war offensichtlich so, dass vor ca. 40 Jahren diese Bauschuttdeponie mit einem feinkörnigen Wandkies-Lehmgemisch überfüllt wurde. Das Grundstück wurde vor einem Jahr von mir gekauft, wobei der Verkäufer im notariellen Kaufvertrag versicherte, dass er nichts von Altlasten/Bodenveränderungen wisse.
Mein Architekt hat mir vor dem Abschluss des Vertrages geraten, eine Bodenuntersuchung durchzuführen. Dies ist mit Hilfe eines Minibaggers und unter seiner Weisung dann auch geschehen (3 Bohrlöcher bis genau 2 Meter Tiefe  -  also gerade bis zur kritischen Grenze). Seine Aussage war "Gewachsener Wandkies mit Lehmanteilen  -  tragfähig".
Es stellt sich die Frage, wer den teuren Bodenaustausch denn nun bezahlt:
  • Der Verkäufer, da er vor 40 Jahren auf dem Grundstück seine Jugend verbracht hat und nach menschlichem Ermessen (?) von der Deponie wissen musste?
  • Der Architekt, da er nach 2 Meter Bohrung keinen Anlass sah, tieferzugehen, und seine falsche Analyse den Kaufvertrag und den Kaufpreis beeinflusste?
  • Der Statiker, da der Architekt schon damals Fotos der Bohrlöcher dem Statiker vorlegte und dieser die Aussage des Architekten bestätigte?
  • Oder ich als Bauherr, weil ich klugerweise nicht mit dem Verkäufer (ist mein Nachbar) oder dem Architekten (muss das Haus noch fertigbauen) Streit anfangen will? Zudem schätze ich den Architekten nach wie vor sehr. Der Vertrag mit dem Architekten (Komplettleistung) wurde zu allem Überfluss erst nachträglich abgeschlossen, also drei Monate nach seiner Grundlagenermittlung mit der falschen Analyse.

Wie sieht der Sachverhalt aus juristischer Sicht aus? Ich freue mich über Antworten und bedanke mich.

  • Name:
  • Guenter Lang
  1. Wandkies

    sagt mit erstmal nichts, ist jedenfalls kein Bodenkundlicher oder geologischer Begriff.
    Wenn der Bodenaufbau im Schurf dem ansonsten lokal verbreiteten Boden entsprochen haben sollte, sähe ich beim Architekten kein Verschulden. Tiefer als 2 m würde ich zur Klärung der Frage "Auffüllung oder nicht" auch nicht gehen (für ein Bodengutachten eines unterkellerten Hauses jedoch schon). Sollten allerdings Abweichungen vom normalen Aufbau (Durchmischung verschiedener Bodenhorizonte, Fremdstoffe) sichtbar gewesen sein, dann wäre dem Architekten Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er offenbar keine Ahnung von der Sache hatte und trotzdem seine Aussage getroffen hat.
    Bzgl. des Wissens Ihres Nachbarn würde ich zunächst mal z.B. anhand alter Flurkarten, Luftbilder und Zeitzeugen genaueres über den Verfüllzeitraum in Erfahrung bringen  -  dann können Sie besser über Arglist (oder auch tatsächliche Ahnungslosigkeit) urteilen und dies auch nachweisen.
    Eine Altlast ist eine ehemalige Bauschuttdeponie in der Regel allerdings nicht, das ist nämlich ein feststehender juristischer Begriff. Bei Bodenveränderung würde ich das erstmal nicht so sehen; schädliche Bodenveränderung allerdings ist seit dem Bundes-Bodenschutz-Gesetz ebenfalls mit konkreten Inhalten belegt. Es ist aber erschreckend, wie wenig Ahnung offenbar sehr viele Notare davon haben und die Fallstricke in Altlasten- und Abfallrecht vermeiden helfen.
  2. kelleraushub war's ...

    oder?
    wie dann jemand auf die Idee kommt, 2 m tief zu schürfen, werde'ich nie
    begreifen. allein, um zu (er) klären, wie tief die setzungsrelevanten Bodenschichten
    reichen, wäre schon e. Fachmann (Bodengutachter) richtig gewesen.
    erst recht, um Angaben zum Baugrund zu machen.
    man mag dem Architekten "guten willen" unterstellen  -  aber wollen und können sind 2 paar Stiefel.
    andererseits: der Bodenaustausch wäre ihnen sowieso nicht erspart geblieben, oder?
  3. Bauherrenrisiko

    Hallo,
    zunächst einmal  -  keine Rechtsberatung, nur Meinung.
    1.) Den Verkäufer des Grundstücks können Sie wohl kaum angehen. Die Beweislage dürfte nicht ausreichen um ihm Betrug nachzuweisen.
    2.) Der Architekt hat mit einer nur 2 m tiefen Schürfgrube wohl zu flach gegraben. Vermutlich ist das Gebäude unterkellert, oder wie wurde der Bauschutt sonst bemerkt.
    Wenn die Gründung schon auf 2 m Tiefe liegt, ist eine Schürfgrube in dieser Tiefe nicht besonders aussagekräftig.
    3.) Der Statiker hat mindestens genauso geschlafen. Wenn er Bodenkennwerte annimmt, die oberhalb der Gründungssohle vorgefunden wurden, ist dies nicht besonders aussagekräftig.
    4.) Das Risiko des Baugrundes im Verhältnis zum Bauunternehmer, liegt beim Bauherren, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und für diese Vereinbarung triftige Gründe sprechen. Einfach so das Risiko abzuwälzen, dürfte aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus nicht funktionieren.
    Hohlen Sie sich den Architekten und den Statiker ran, stellen Sie sie zur Rede und versuchen etwas heraus zu holen.
    Zu bedenken ist hierbei aber, das der Bodenaustausch in jedem Fall erforderlich gewesen wäre, auch dann, wenn der Architekt tiefer geschürft hätte. Gut das der Bauschutt vor der Gründung gefunden wurde. Risse wären sonst vorprogrammiert.
    Mit freundlichen Grüßen
  4. Sowieso Kosten?

    greifen hier wohl kaum. Ich kann meinen Vorrednern in diesem Punkt nicht folgen. Eine Begründung, nach der die Kosten für einen Bodenaustausch in jedem Fall entstanden wären ist an dieser Stelle wohl kaum zutreffend, denn schließlich diente das Bodengutachten zur Kaufpreisfindung. Die Annahme, dass ein negatives Ergebnis den gleichen Preis wie ein positives Ergebnis erzielt hätte ist wohl mehr als blauäugig und wird auch einer richterlichen Prüfung höchstwahrscheinlich nicht bestehen.
    Also liegt eine eindeutige Schadenssituation zum Nachteil des Käufers vor. Wichtig ist die Klärung eines evtl. Schadenersatz, sprich der Verantwortlichkeit, diese wird am ehesten beim Architekten und beim Statiker zu finden sein, also auch dort suchen, einen Vergleich im persönlichen Gespräch anstreben wäre mein Rat, der Rechtsweg steht Ihnen dann immer noch offen.
    Dies ist meine persönliche Bauherren Laienmeinung.
    Ja! Ich bin in der Tat der Meinung, dass nicht jeder Fehler eines Architekten mit der alten Sowieso Regel wegdrückt werden kann. In meinem Job gibt es noch so etwas wie Verantwortung und ich hoffe in anderen Berufszweigen auch und wer gewillt ist Verantwortung zu übernehmen, soll auch zu dieser stehen.
    Grüße
    • Name:
    • Herr Ber-180-Sob
  5. MEA culpa!

    ich habe in der Fragestellung den Passus "vor dem Abschluss des Vertrages" überlesen ...
    tzzz, tzzz  -  immer diese Technokraten ;-)
    b. s. hat vielleicht insofern recht, als dies eine andere Kostenregelung hätte
    ermöglichen können ...
    "können", nicht "müssen" ...
    wir wissen im übrigen nicht, ob der Architekt nicht auf (IMHO) sinnvollere Bohrungen zum
    bodenaufschluss  -  hingewiesen hat?
    welches verschulden den Statiker treffen soll, ist mir nicht ganz klar? verantwortlich
    für den Baugrund ist der Bauherr, der kann Architekt oder Sonderfachmann einschalten.
    der Statiker müsste schon sehr viele sehr unübliche (!) annahmen getroffen und auf den
    berühmten "freizeichersatz" verzichtet haben, damit er haftungsbeteiligter werden könnte -
    denk ich mir ganz laienhaft ;-)
  6. Vergleich sinnvoll

    Hallo,
    ja, dem Fragesteller ist ein Schaden entstanden. Die "genaue" Höhe des Schadens zu beziffern, dürfte aber schwer fallen. Um wieviel wäre der Kaufpreis fürs Grrundstück niedriger gewesen, hätte man gleich von dem Bauschutt gewusst?
    Die sowieso-Kosten für den Bodenaustausch bestehen in jedem Fall und müssen bei der Festlegung der folgenden Schritte auch bedacht werden.
    Ob diese Kosten allein vom Fragesteller zu tragen sind, habe ich bewusst offen gelassen. Da muss ein Anwalt ran.
    Ein außergerichtlicher Vergleich ist in jedem Fall besser und für alle Kostengünstiger als ein Prozess, der dann wahrscheinlich auch mit einem Vergleich endet.
    Mit freundlichen Grüßen
  7. Bodengutachter

    Ich kann nicht verstehen wieso Sie nicht von vorneherein einen Bodengutachter beauftragten, der sowohl ein Gutachten für die Standfestigkeit und auch für die Durchlässigkeit des Niederschlagwassers erstellt. Denn dies wird vielleicht ihr nächstes Problem werden.
    Der Bodengutchter hätte Ihnen, bei Mitteilung wie tief Sie den Keller planen, schon eine ausreichende Empfehlung über die Bohrtiefe genannt. Bei Feststellung des aufgeschütteten Materials ist meiner Meinung nach ein ausreichender Bodenaustausch notwendig.
    Also mein Rat: nehmen Sie sich einen kompetenten Bodengutachter und dann wird es schon werden.
    viel Glück und gutes Gelingen
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