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Unser Zwerchgiebel soll nicht den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entspechen ...?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Unser Zwerchgiebel soll nicht den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entspechen ...?

Wir beantragten eine Baugenehmigung für das "unten verlinkte" Fertighaus, wie es so oder so ähnlich fast jeder Fertighaushersteller im Programm hat. Außerdem haben wir noch drei Solarkollektoren links vom Zwerchgiebel geplant mit einer Gesamtfläche von ca. 7 m² Nun bekommen wir eine Baugenehmigung, in der der Zwerchfirst einen Meter Abstand zum Hauptfirst einhalten muss, da der eingereichte Entwurf nicht den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst entspäche.
Unser Bauvorhaben liegt in Bayern. Es besteht kein Bebauungsplan und auch keine örtlichen Bauvorschriften. Zwerchgiebel sind in der Ortschaft zahlreich vertreten und knapp die Hälfte davon wiederum halten den "geforderten Meter" ebenfalls nicht ein. Ein paar Häuser sind dabei, die sehen unserem sogar sehr ähnlich. Genauso in anderen Gemeinden des selben Landkreises.
Ich konnte bisher nichts finden, das die Meinung des Landratsamtes bestätigen könnte. Eine Verunstaltung kann doch bei so einem einfachen Entwurf nicht vorliegen, oder?
Hat jemand vielleicht auch eine gute Idee, wie man sich gegen diesen Willkürakt wehren kann. Widerspruch haben wir bereits eingelegt, jedoch drängt die Zeit ...
Vielen Dank!
Ciao
Roland
PS: Ich erwarte hier keine verbindliche Rechtsberatung, aber es würde mich freuen, wenn ich ein paar Meinungen von für des ästhetische Empfinden empfängliche Durchschnittsbetrachtern hören/lesen könnte.
  • Name:
  • Roland
  1. zwei Dinge

    erstens hat der genehmigende baurechtler recht mit dem was er meint: der First sollte deutlich niedriger sein, dann ist der teuflisch hohe Kniestock ein halbes Geschoss und proportionsschänder, und zu guter letzt ist der Planer kein Freund von Fügung (siehe die ins leere laufenden Dachrinnen am zwerch). dass die Fassaden nicht das spannenste sind sieht dann wieder jeder  -  einen kleinen gag durfte er dann doch noch, ein rautenfenster! fehlt nur noch in himmelblau ;-) armes stoiberland
    aber zweitens hat er (der baurechtler) schlechte karten. ohne Bebauungsplan wird er sich mit seinem guten Geschmack schwer tun. denn nichts ist schwammiger als der Art 11 Baugestaltung, auf den er sich beziehen muss, denn die allgemeinen regeln der Baukunst schweigen bzgl. des guten geschmacks. nur einen trumpf hat er  -  die Genehmigungszeiten verlängern  -  den spielt er nun! mal was von Rechtsbeugung geschwafelt? oder zum landrat oder landtagsabgeordneten gegangen? oder besser zu einem richtigen Architekten? Geschmack ist kaufbar! und nicht selten den Preis Wert!
  2. Der war guuuuut.

    Sehr schön  -  weiter so.
  3. gibt's so schon

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die hier verwendete Vorgehensweise (anerkannte Regel der Tachnik ...) gibt es schon und wurde auch von der obersten Baubehörde (auch in Bayern) für zulässig befunden, allerdings ist sie mir nur in Verbindung mit Dachgauben bekannt. Eine entsprechende Regelung für Zwerchgiebel kenne ich nicht ...
  4. Dachgauben contra Zwerchgiebel

    Ja, es ist wohl eine Regel der Baukunst, dass sich Dachgauben dem Dach auf dem sie sich befinden unterordnen müssen. So steht es in allen Kommentaren. Zwerchgiebel sind keine Dachgauben bzw. keine Dachaufbauten steht dann oft im nächtsen Absatz. Dennoch wird hier vom Zwerchgiebel Unterwürfigkeit verlangt. Ich fühle mich absolut im Recht und am Landratsamt spielt man auf Zeit, die ich bald nicht mehr habe ...
  5. bitte etwas genauer Herr Halbinger!

    Regel der Technik oder Regel der Baukunst im Zusammenhang mit Gestaltung zu bringen ist wie über Fisch und rucola zu filosofieren!
    wenn das wirklich gängige Praxis der obersten bau Behörde sein sollte hätte ich das schon etwas präziser gewusst, Herr Halbinger. also bitte fakten!
  6. Art. 11 Baugestaltung BayBO

    (1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durch zu bilden und so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab,
    Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken.
    (2) ...
    Was mag sich der bayerische Gesetzgeber dabei bloß gedacht haben? ;-)
  7. jaja

    der Art 11 Baugestaltung wird im Kommentar trefflich beschrieben, nämlich dass eine Beurteilung hiernach sehr schwierig zu sehen sei etc. (Simon-Mang). die anerkannten regeln der Baukunst sind mir noch nicht untergekommen, wo kann man die kaufen? selbst der komentar bleibt hier ratlos!
    was ist denn der planstand? eingereicht ist ja wohl! Bescheid?
    Regierung und Politiker eingeschaltet?
    mal über eine anständige Planung nachgedacht?
    was sich der Gesetzgeber gedacht hat? jedenfalls mehr als ihr fertighausfuzzi! denn der hat von "Baukunst" wirklich keine Ahnung.
  8. Leitfaden Dachgauben

    Foto von Martin G. Halbinger

    Hier der Link zum Leitfaden für Dachgauben der Landeshauptstadt München
  9. Korrektur

    Foto von Martin G. Halbinger

    "www"vergessen. Nochmal:
  10. leitfaden

    der Link will nicht!
    ist das eine Art Gestaltungssatzung der Stadt mnch? dann versteh ich das, das wäre ein gängiges Planungsinstrument. in diesem Fall hier scheint es aber nichts zu geben, deshalb ist IMHO alles offen. denn Baukultur zu definieren hat noch keiner allumfassend geschafft!
  11. Keine Satzung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Diese Regelungen stellen keine beschlossene Satzung dar, wurden aber z.B. vom Verwaltungsgericht bestätigt.
    (anscheinend ist der Link so nicht öffentlich zugänglich)
    auf ein neues:
  12. nein, nein

    da wär ich etwas vorsichtiger mit solchen aussagen, Herr Halbinger! vom Verwaltungsgericht bestätigt ist ja gut und recht  -  die Gauben die da als moderne Einzellösungen angepriesen werden gehören allesamt in die mottenkiste  -  das ist genau das was ich versucht habe zu schildern  -  Baukultur ist Software mit permanentem update. die Beispiele sind aus heutiger Sicht schlimm und Bausünden effekthascherischer Selbstdarsteller!
    da kommt es doch sehr auf den Einzelfall an! das urteil möchte ich erst mal sehen! insofern finde ich ihre Aussage nicht bewiesen, es gäbe allgemein zulässige vorgehensweisen im Genehmigungsverfahren, die auch von der obersten bau Behörde mitgetragen werden. Ich sehe das nicht und in dem Fall auch ganz anders  -  im baurechtlichen sinne wohlgesagt!
  13. keine Allgemeinlösung

    Foto von Martin G. Halbinger

    die genannte Regelung wird ja nicht pauschal verwendet, sondern nur, wenn die Gauben z.B. verunstaltend sind (wie manche der Beispiele) oder so. Dass es über Gestaltung oder Geschmack viele Ansichten gibt Stelle ich auch nicht in Frage.
    Meine erste Aussage sollte nur darstellen, dass es eine derartige Argumentation im Zusammenhang mit Dachgauben in einzelnen Fällen gibt. Dass dies übliche Genehmigungs- (bzw. Ablehnungs-) Praxis wäre, habe ich nicht behauptet.
  14. OK

    jetzt wird es klarer :-)
  15. Wo ist das Problem?

    Wenn ich's richtig verstanden habe, muss der First des Zwerchgiebels ein Meter unter dem Hauptfirst liegen. Dies ist absolut üblich, habe ich so z.B. auch explizit in meinem Bebauungsplan.
    • Was man damit erreichen will, ist das der Zwerchgiebel sich dem Haupthaus unterordnet. Ergibt insgesamt ein harmonischers Bild. Dieses Fertighaus mit seinem Zwerchgiebel finde ich übrigens geometrisch misslungen, wäre der Zwerchgiebel etwas tiefer, säh's in der Tat besser aus.
    • Damit man an den Seiten des Giebels auch noch stehen kann, kann man die Dachneigung des Zwerchgiebels reduzieren. Habe ich auch so gemacht. Dies ist auch bei Vorgabe einer Regeldachneigung in einem Baugebiet normalerweise kein Verstoß gegen Bauvorschriften, da Regeldachneigung (wie auch Traufhöhe) nur "überwiegend" eingehalten werden muss. Dass heißt der um ein Meter tiefere Nebenfirst wirkt sich in keiner Weise negativ auf den Innenraum aus.
    • Zur Diskussion davor: Ein Zwerchgiebel ist KEIN Dachaufbau, deswegen gibt es auch keine Bezug zu Gauben und anderen Dachaufbauten. Ein Zwerchgiebel ist auch dann erlaubt, wenn Dachaufbauten untersagt sind. Dazu hatte ich mal vor ca. einem Jahr eine Diskussion hier auf dem Forum.
    • Habe auch einen Zwerchgiebel, der mich vier Anläufe im Technischen Ausschuss gekostet hat, aber das ist eine andere Geschichte (Zwerchgiebiel sitzt schräg an Hausecke und zeigt weg vom Ort, wenn's jemanden interessiert, kann ich ja mal ein Foto posten ...)

    Viele Grüße,
    Thomas Walter

  16. hoppla!

    das klingt ja eher nach überzwerchten Giebel ;-)
    zum Teufel mit diesem dächerkrieg! es sollten nur Flachdächer erlaubt sein  -  basta
  17. Mal eine Frage: Das auf dem Foto gibt es ja auch noch extremer ...

    Das heißt dann '3. Giebel'.
    Zwerchgiebel mit gleicher oder annähernd gleicher Giebelbreite wie die Hauptgiebel.
    Natürlich sind die Firste dann auch auf einer Höhe.
    Ist das was anderes?
    Oder nur'n Mammutzwerchgiebel?

    Anderer Punkt :
    Was übrigens gar nicht schlecht aussieht, ist ein quadratischer Grundriss, 2 geschossig, und echtes Dach (kein Wohnraum) mit vier ca. 25 °-Giebeln. (a bisserl mediterran)
    Is natürlich eigentlich off-topic, aber anscheinend nicht genehmigungswürdig, wenn ich das hier so lese ...
    Steht bei uns im Nachbarort, halte ich für eins der besten Einfamilienhaus-Neubauten hier im ganzen Umkreis. (bezogen auf äußere Erscheinung)

  18. Giebel, Giebel an der Wand ...

    wer ist ...
    Da gibt's viel: Zwerchgiebel, Standerker, Resalit, Widerkehr ...
    Und das sind alles keine Dachaufbauten ...
    Ein Abgrund.
  19. Hallo und schon mal Danke für die rege ...

    Hallo und schon mal Danke für die rege Beteiligung an diesem Thema.
    Ich habe noch mal zwei neue Links unten:
    einmal zur Möglichkeit des Landratsamts positive Gestaltungspflege zu betreiben, wenn die Gemeinde keine Ortsgestaltungssatzung erlassen hat. Die hat sie nämlich nicht  -  lediglich zur Gefahrenabwehr darf es einschreiten. Und so gefährlich (hässlich) ist es nun auch wieder nicht, dass es gleich nach Abhilfe schreien würde.
    dann habe ich noch eine Ortsgestaltungssatzung, siehe dort § 11 (4) (11), da steht, dass der First des Zwerchgiebels lediglich tiefer ansetzen muss als der Hauptfirst.
    Wenn die Gemeinde gewollt hätte, dass Zwerchgiebel 1 m Abstand halten müssen, hätte die Gemeinde eine entsprechende örtliche Bauvorschrift erlassen müssen. Ansonsten gilt das Verunstaltungsverbot.
    Das Urteil, das da in diesem Münchener Dachgauben Ratgeber erwähnt wird, habe ich schon gelesen. Da wird nochmals wiedergegeben, was ohnehin in jedem Kommentar steht und zusätzlich, dass von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte.
    • Name:
    • Roland
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