Feststoffmessung reloaded
BAU-Forum: Nutzung alternativer Energieformen

Feststoffmessung reloaded

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Sieht aus, als würde es jetzt ernst. Die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) tritt am 22. März 2010 in Kraft.

  1. Die 1, BImSchV tritt in Kraft  -  aber es geht weiter (Quelle: Pellets Magazin 01/2010)

    Hallo Herr Kinzkofer,
    ich hoffe Ihr Hargassner Kessel läuft noch genauso gut wie meine ETA :-) Es sind ja nun ca. 6 Jahre her, seit hier auf BAU.DE zum Thema Pellets das erste Mal diskutierten. Tatsächlich tritt die novellierte 1. BImSchV nun in Kraft. Voller handwerklicher Fehler  -  bei Pellets sind die regelmäßigen Staubmessungen sicher das größte Problem, weil dadurch der Betrieb eines Pelletskessel sich im Vergleich zu fossilen Energien verteuert. Man hätte  -  wenn schon reglemässige Messungen gewollt sind  -  besser CO gemessen. Damit hätte man auch sicher stellen können, dass die Kessel im optimalen Betriebspunkt laufen. Die Messung wäre aber deutlich billiger geworden. Das wurde ja schon auf vielen Foren hinlänglich diskutiert. Ein weiterer Fehler ist einfach das Timing der Novelle. Die folgenden Informationen habe ich dem "Pellets"-Magazin 01/2010 entnommen, das wie immer gut informiert ist ("Eine unendliche Geschichte geht weiter", S. 34 ff.).
    • Bis Ende 2010 ist mit einer EU-Regelung zu errechnen, die erheblichen Einfluss auf die eben novellierte 1. BImSchV haben könnte. Es handelt sich dabei um die Rahmenrichtlinie 2005/32/EGAbk., die auch als "Ökodesign-Richtlinie", Energiebetriebene-Produkte-Richtlinie / EbPRL" oder "Richtlinie für Enegy using Products / EuP-Richtlinie bekannt ist. Diese Richtlinie war dem Umweltbundesamt natürlich bekannt: Man findet im Netz auch einen Artikel von Anja Behnke, die ja eine Mitautorin des UBA bei der BImSchV-Novelle war:
    • Web-Link

    Die Arbeit an der Ökodesign-Richtlinie wurde 2005 begonnen. Es ist mir daher ein völliges Rätsel, warum man mit der BImSchV Novelle nicht gewartet hat, bis man sicher war, dass man damit kein EU Verordnung bricht. Die Ökodesign-Richtlinie soll wohl so wirken, dass Produkte, die ihr entsprechen, eine CEAbk.-Kennzeichnung erhalten und europaweit verkauft und betrieben werden können. Die Ökodesign Richtlinie ist recht allgemein, sie ist unter anderem für das erfolgte Verbot von Glühbirnen verantwortlich. Ihre Anwendung auf Festbrennstoff-Kleinfeuerungsanlagen wird durch eine eigene Regelung festgesetzt, an der seit 2007 länderübergreifend gearbeitet wird: Der "Lot 15  -  Solid Fuel Small Combustion Installations". Hier werden  -  analog zur 1. BImSchV  -  Anforderungen an die Energieeffizienz neuer Geräte und vor allem an die Emission von Schadstoffen festgelegt. Der derzeitige Zeitplan sieht vor, dass auf Basis dieser EU-Verordnung voraussichtlich Ende 2010 eine Durchführungsmaßnahme für Festbrennstoff-Kleinfeuerungsanlagen erlassen wird. Sie wird für alle EU Staaten unmittelbar gültig sein, d.h. sie hat Vorrang vor nationalem Rechte, sprich der 1. BImSchv.

    • Für alle Pelletskesselbesitzer ist nun interessant, wo denn nun die EU Ökodesign Richtlinie die 1. BImSchV verändern wird:

    Anja Behnke vom UBA geht davon aus, dass diese Verordnung die in der 1. BImSchV festgesetzten Grenzwerte ersetzen wird. Es könnte auch Auswirkungen auf die Übergangsregelungen und die Festsetzungen zur Anlagenüberwachung geben. Ob die neue Regelung nun strenger oder schwächer wird, ist derzeit unklar.

    • Es ist jedoch nicht so, dass durch die EU-Richtlinie die ganze BImSchV außer Kraft gesetzt wird. Die EU Richtlinie regelt das Inverkehrbringen neuer Anlagen mit CE Zeichen. Diese Anlagen oder deren Betrieb darf nicht durch eine nationale Regelung verboten sein. Es ist aber durchaus erlaubt, nationale Verordnungen für den Betrieb zu erlassen.
    • Im Klartext heißt das wohl, dass Deutschland an seiner regelmäßigen teuren Pflicht zur zweijährigen Staubmessungen festhalten darf, solange die geforderten Grenzwerte nicht tiefer ausfallen als sie in der EU-Richtlinie festgesetzt sind.

    Es bleibt also spannend :-(
    Viele Grüße,
    Thomas Walter
    PS: Wer Lust hat sich einzulesen: Unten sind ein paar Links

  2. Danke für die Infos

    Wäre dann wohl die Analogie zur EU-Kesselwirkungsgradrichtlinie für Öl und Gas, die ja via EnEVAbk. für die Inbetriebnahme Bedingung sind.
    Zwischen "mit Laborwerten" Verkaufen/In Betrieb nehmen und Betrieb besteht aber offensichtlich ein Unterschied (*)  -  schließlich werden auch Öl & Gas weiterhin gemesssen ;-)

    Dieselben hatten ja auch mal ein kostengünstiges Feinstaub -Messverfahren vorgestellt
    "Vereinfachte Überwachung der Staubemissionen bei Holz-Kleinfeuerungsanlagen (Delta-p-Methode) "

    soviel ich weiß steht immer noch nicht fest, woie überhaupt gemessen werden soll ...

  3. Neue Messmethode

    Hallo Herr Knoll,
    • die Staubmessung mittels Differenzdruck statt gravimetrisch ist ein interessanter Ansatz. Bis zur Serienreife wird es aber wohl noch ein bisschen dauern, wenn man sich die Zusammenfassung mal durchliest. Das ist alles noch sehr vage.
    • Mein Kessel ist 2002 in Betrieb gegangen.

    Die Regelung sagt, dass mir 31.12.2009 der Schornsteinfeger mitteilen muss, wann mein Kessel die Werte einhalten muss. Da ich die BImSchV auch ohne ihn lesen kann, ist das der 1.1.2019.
    D.h. bis zum 1.1.2019 werde ich ihn auch nicht messen lassen.

    • Die EU Verordnung setzt die Grenzwerte für die Prüfstandmessung fest. Die neue BImSchV setzt die Grenzwerte für die regelmäßige Überwachung fest.

    Ich würde sagen, wenn beide Verordnungen die gleichen Grenzwerte besitzen, könnte man gegen die BImSchV eventuell klagen: Da davon auszugehen ist, dass im realen Betrieb schlechtere Werte als auf dem Prüfstand auftreten, würde die BImSchV den Betrieb CEAbk. zugelassener Kessel unterbinden. Das aber ist unzulässig. Warten wir's ab ...
    Viele Grüße,
    Thomas Walter

  4. Danke

    @Herr Walter: Danke für die Fakten und Hintergründe!
    Ich hatte den Artikel im Pellets Magazin zwar gelesen, doch was da stand, war mir zu wenig konkret. Daher meine Nachfrage hier im Forum.
    Ich schließe mich Ihrer Sichtweise an, dass nämlich solange eine Feinstaubmessung an meinem Kessel keine Pflicht sein kann, wie mir die Einhaltung der Grenzwerte noch nicht zwingend auferlegt ist.
    Im Klartext:
    Da Ihr Kessel 2002 in Betrieb gegangen ist und meiner im Sommer 2004 (also vor dem 01.01.2005), muss bei beiden erst bis zum 01.01.2019 bekannt sein (also gemessen werden), wie hoch der Feinstaubgehalt im Abgas ist.
    Ansonsten wäre eine Messung schon bis zum 01.01.2015 fällig (bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.1995). Oder aber erst bis zum 01.01.2025 (Inbetriebnahme zwischen 2005 und Inkrafttreten der neuen BImSchV am 22. März 2010).
    Hinweis: Dies ist keine Rechtberatung, sondern eine Darstellung dessen, wie ich den Gesetzestext lese und interpretiere (auf Seite 14 unten, ich hänge den Link nochmal an).
    In der Tat, es bleibt spannend. :-)
  5. So ist es

    Genau, so ist das wohl nach § 25 (1): Vor 2019 muss man keinen Schornsteinfeger bei sich messen lassen, wenn der Kessel zw. 1.1.94 u. 31.12.04 in Betrieb genommen wurde.
    Und zu diesem Zeitpunkt sind die derzeit in der Novelle zur 1. BImSchV genannten Grenzwerte sicher hinfällig, weil die neue EU Richtlinie neue Grenzwerte festsetzen wird.
    Viele Grüße,
    Thomas Walter

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