ich habe mir die 52 Seiten "Änderungen zum Wohnungseigentumsgesetz" bereits durchgelesen. Es gibt da aber einige Änderungen, bei denen sich Fragen zum Handling stellen.
Es geht vermutlich nicht nur mir so, sondern auch einigen anderen Berufskollegen. Die relevanten Passagen habe ich rausgesucht und meine Fragen danach formuliert.
Vielleicht gibt es ja sehr sachkundige und rechtssichere Mitstreiter oder vielleicht auch Fachanwälte, die ein paar Antworten parat haben:
Teil 1 § 3 Abs. 3 Sondereigentum an Teilen des Gemeinschaftsgrundstücks soll jetzt möglich sein. Ist das automatisch verbunden mit der Anlegung eines Teileigentumgrundbuches? Kann diese Sondereigentumsfläche veräußert und belastet werden?
§ 7 Abs. 2 Können Sie uns bitte kurz ein oder zwei Beispiele nennen, wo dieser Punkt zum Tragen kommen würde?
§ 23 Abs. 1 Satz 2 Die Wohnungseigentümer können beschließen (zu Beginn der Versammlung oder muss dieser Antrag vorher auf der Tagesordnung stehen?), dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzlene Rechte agnz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausübern können. Wer unterschriebt die Teilnehmerliste? Wer prüft, ob die Person überhaupt Eigentümer ist? Wer muss gewährleisten, dass die Versammlung unter Auschschluss der Öffentlichkeit stattfindet? Bei ausschließlicher Gesprächsübermittlung ohne Bild kann eine Prüfung der Person und der Ausschluss von weiteren Personen nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
§ 23 Abs. 3, Satz 1 …ist ein Beschluss gültig, wenn alle Eigentümer ihre Zustimmung in Textform erklären. Kann demnach ein schriftliches Beschlussverfahren auch über z.B. E-Mail oder Telefax durchgeführt werden?
§ 23 Abs. 3, Satz 2 Die Eigentümer können beschließen, dass für einen bestimmten Beschlusspunkt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Gilt das auch für Satz 1, das schriftliche Beschlussverfahren? Wann können die Eigentümer dieses beschließen? Auf einer vorangegangenen Versammlung für ein späteres schriftliches Beschlussverfahren? Kann man einen Vorsorgebeschluss für die Zukunft fassen, der immer gilt, wenn es nur zu einem Punkt eine Abstimmung bedarf (z.B. künftige schriftliche Beschlussverfahen)?
§ 24 Abs. 2 …Antrag, eine Sonderversammlung einzuberufen. Reicht es künftig aus, wenn mehr als ein Viertel der WG-Eigentümer z.B. per E-Mail einen Antrag stellen?
§ 24 Abs. 4 Einberufung in Textform … Reicht es künftig aus, wenn Einladungen zur einer Versammlung per E-Mail oder Telefax rausgehen?
§ 24 Abs. 6 …Protokoll unterschreibt neben dem Vorsitzende von einem Eigentümer zu unterschrieben. Falls ein Beirat gewählt wurde, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben. Was muss gemacht werden, wenn der Vorsitzende des Beirates und auch sein Stellvertreter bei der Versammlung nicht anwesend sind?
§ 25 Abs. 3 Vollmachten bedüfrfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. Sind jetzt auch Vollmachten gültig, die nur als Kopie vorliegen, per Telefax reinkommen und auch Vollmachten die lediglich als E-Mail ankommen?
§ 29 Abs. 1 …hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Demnach ist es ab sofort auch möglich, dass der Beirat nur noch aus einer Person besteht? Und auch, dass der Beirat fortbesteht wenn z.B. 2 von 3 Mitgliedern des Beirates ausscheiden?
Vielen Dank
Michael Brand von der Röber Hausverwaltung Hamburger Str. 72 38112 Braunschweig
info@die-immobilienverwaltung.de