Ermittlung der Geschossflächen bei der Festlegung der Abwasseranschlussgebühr
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Ermittlung der Geschossflächen bei der Festlegung der Abwasseranschlussgebühr

Hallo,
mein Haus steht in Thüringen und wurde von mir 1994 neu gebaut. Im Dezember diesen Jahres wurde mir der Abwasseranschlussgebührenbescheid zugeschickt. Meine Frage dazu: Man hat bei der Festlegung der anrechenbaren Geschossfläche im Gegensatz zu einem älteren (später zurückgenommenen Bescheid) mein ausgebautes Dachgeschoss als Vollfläche (wie EGAbk.) gewertet. Die 2/3 Regel unterschreite ich spielend, was auch früher schon vom Zweckverband anerkannt wurde.
Nach der Thür. Landesbauordnung steht nun folgendes wörtlich im Text:
"§ 85 Übergangsbestimmungen 09
(1) Auf die vor dem In-Kraft-Treten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungen geltenden Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.
(2) Solange § 20 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für die Nutzung als Aufenthaltsraum in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse. "
Bedeutet das nun, dass unter Dachschrägen eine lichte Höhe auch weit unter 2,30 m für die Nutzung als Aufenthaltsraum ausreichend ist. Und wenn ja, gibt es da eine Grenze in der lichten Höhe?
Bei Nachfrage beim Zweckverband wurde mir gesagt, sobald im Dachgeschoss Räume zu Wohnzwecken genutzt werden, wird das gesamte Geschoss voll zur Berechnung der Gebühr herangezogen.
Würde mich freuen, wenn eine sachlich kompetente Antwort dazu käme.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Fest!
Dibo
  • Name:
  • Dibo
  1. ein Hoch für Juristen

    Klasse gemacht!
    Ich verstehe den Text so, dass Sie einen Anspruch auf die neue Regelung haben, wenn diese günstiger als die alte Regelung wäre, aber selbstverständlich ist die neue Regelung für Sie ungünstiger.
    Also hat man die alte Regelung auch gleich zurückgezogen.
    Der Abwasserverband braucht Ihre Gebühren und hat sich die Satzung entsprechend gestaltet.
    Das hat absolut nichts mit der Berechnung von Wohnflächen bei Dachschrägen zu tun welche die Wohnflächen reduzieren.
    Dafür ist die Anschlussgebühr für Abwasser nur einmal zu zahlen und dann nie wieder.
    Übrigens: bei der Wahl des Bürgermeisters in Ihrem Ort haben Sie diese Leute mitgewählt und die haben sich jetzt bedankt.
    Gruß
  2. Nochmal nachgefragt ...

    Nochmal nachgefragt das thüringische KAG verweist u.a. auf 228 AO. Wenn ich nun sehe, dass Sie 94 gebaut haben, stellt sich automatisch die Frage nach der Verjährung ...
  3. Verjährung?

    Ja sicher, wenn ... auf den ersten Bescheid gezahlt wurde, bevor er zurückgezogen wurde bzw. rechtskräftig wurde.
    Wenn nicht, stellt sich sogar die Frage nach der Verzinsung der Kosten ab Herstellung der Anschlussarbeiten 1994.
    Gruß

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