Haftung Nichteinbau Rückstauklappe
BAU-Forum: Tiefbau und Spezialtiefbau

Haftung Nichteinbau Rückstauklappe

Haftung Nichteinbau Rückstauklappe
  1. In den Schacht ...

    In den Schacht ...
  2. Da kann ich Herrn Dühlmeyer nicht beipflichten!

    Foto von Markus Reinartz

    Guten Abend.
    Meine Baufirma hat vergessen ein Rückstauventil fürs Abwasser einzubauen. Es wurde vom Wasser-Abwasserzweckverband verlangt.
    Mein Bauleiter hat es sich leicht gemacht, und mir einfach eine Gutschrift über einen Betrag, den die Tiefbaufirma angeblich verlangen würde, gemacht. Mit der Bitte die Klappe von meinem Garten/Grundstücksgestalter einbauen zu lassen. Leider ist es aber so, das der Schacht 2 m tief ist und keine Möglichkeit des Einbaus besteht, da gar kein Platz mehr da ist. Man müsste den Schacht abbauen damit man überhaupt an das Rohr kommt. nach 20 cm kommt dann auch noch eine Winkelstützwand, also überhaupt keine Möglichkeit des Einbaus.
    Wer haftet denn nun aber, wenn doch etwas passiert? Meine Baufirma weil die vergessen haben das einzubauen? Und wie lange gilt das dann? NUr 5 Jahre wie die Gewährleistung ist? Oder ist er aus dem Schneider weil er mir die Gutschrift gegeben hat. Obwohl es rein theoretisch keinen Nachweis dafür gibt.
    Soll ich ihn daraug hinweisen und mir eine Stellungnahme geben lassen?
    Vielen Dank schon mal im Voraus. soll heißen, in den Revisionsschacht zwischen Haus und öffentlichem Kanal?
    Dann darf da gar KEINE Rückstausicherung eingebaut werden, da mindestens eine Toilette OHNE Rückstausicherung an den öffentlichen Kanal angeschlossen sein muss.
    Grund:
    Wenn der Kanal wirklich vollgestaut ist oder die Klappe klemmt, muss die Toilettenbenutzung weiter möglich sein.
    Kann ja nicht sein, dass die Bewohner in solchen Fällen "hinter den (noch gar nicht gepflanzten) Busch müssen.
    Also Sachverständigen nehmen und die Entwässerungsanlage auf Einbaulösungen prüfen lassen, die dann der umsetzt, der es gleich hätte machen müssen.
    Nix Gutschrift! Werte Forumsteilnehmer,
    da der Fragesteller keinerlei Angaben über die Beschaffenheit des Hauses gemacht hat, gehe ich für die Beantwortung der gestellten Frage davon aus, dass es sich um ein unterkellertes Gebäude handelt.
    Es ist nicht richtig, dass in den benannten Schacht keine Rückstausicherung eingebaut werden darf!
    Für diese  -  von Herrn Dühlmeyer aufgestellte  -  Behauptung gibt es keine Richtlinie, geschweige denn eine DINAbk.-Norm.
    Es ist weiterhin nicht richtig, dass mindestens eine Toilette ohne Rückstausicherung an den Kanal angeschlossen sein muss.
    Auch für diese  -  von Herrn Dühlmeyer aufgestellte  -  Behauptung gibt es keine Richtlinie, geschweige denn eine DIN-Norm.
    Sie dürfen alle Toiletten über ein Rückstausicherung führen, die Frage ist lediglich, wie diese Rückstausicherung den aussieht bzw. wie die Rückstausicherung bewerkstelligt wird.
    Eine Rückstausicherung kann nämlich auch mittels einer aus Abwasserrohren hergestellten Schlaufe bewerkstelligt werden.
    Sie merken sicherlich schon, dass es hier einer genaueren Unterscheidung zwischen Rückstausicherung und Rückstauklappe bedarf.
    Die Gewährleistung ist nach 5 Jahren abgelaufen. Für die fehlende Rückstausicherung müssen Sie Ihren Unternehmer jetzt in die Pflicht nehmen, da Sie es ja jetzt schon wissen. Wenn Sie es nicht wissen würden und dieser Mangel mithin für Sie einen versteckten Mangel darstellen würde, hätten Sie drei Jahre  -  ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie Kenntnis davon haben würden (z.B. bei der bzw. nach der ersten Überschwemmung)  -  Zeit, den Unternehmer in die Pflicht zu nehmen, was nun aber nicht mehr geht, weil Sie schon Kenntnis von diesem Mangel haben und zu diesem Zeitpunkt schon etwas dagegen tun können bzw. Sie nun schon jetzt den Unternehmer in die Pflicht nehmen können.
    Besteht die Rückstausicherung aus einer Rückstauklappe, sieht die Sache anders aus.
    In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung einer derartigen Rückstauklappe  -  entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik-, diese Rückstauklappe elektronisch verschließbar sein muss.
    Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass über eine derartige elektronisch funktionierende Rückstauklappe, keine oberhalb der Rückstauebene anfallenden Wasser (z.B. aus dem EGAbk. oder aus dem DGAbk.), in den Kanal geführt werden dürfen.
    Dies wiederum bedeutet, dass oberhalb der Rückstauebene anfallende Wasser, z.B. aus dem EG oder aus dem DG, unterhalb der Kellerdecke zu fassen und auf direktem Wege in den Kanal einzuleiten sind (siehe DIN 12056).
    Ferner ist bei der Verwendung einer derartig elektronisch verschließbaren Rückstauklappe zu berücksichtigen, dass innerhalb des Kellergeschosses keine erhöhten Sachwerte (siehe DIN 12056) in dem Kellergeschoss eingelagert sein dürfen (also bildlich gesprochen, allenfalls bei einem Kartoffelkeller mit Klo dürfte eine derartig elektronisch verschließbare/arbeitende Rückstauklappe verwendet werden).
    Zusätzlich bleibt zu sagen, dass über eine derartige Rückstauklappe, auch wenn diese elektronisch arbeitet, kein Regenwasser abgeführt werden darf.
    Auch dürfte eine Kelleraußentreppe sowie deren Kelleraußentreppenantrittspodest nicht über einer derartig elektronisch verschließbare Rückstauklappe entwäsert werden.
    Lichtschächte und deren Lichtschachtentwässerungen dürfen ebenfalls nicht über eine derartig elektronisch verschließbare Rückstauklappe entwässert werden.
    Zusätzlich würde sich denn dann für den Fall, dass eine Dränage verlegt wurde, die Frage stellen, wohin diese denn dann entwässert.
    Ist es an dem nicht so und hat das Haus keinen Keller sieht es wiederum anders aus, alles hier zu schildern würde aber den Rahmen dieses Forums sprengen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
    ___________________________________
    PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
  3. Im Falle der Missachtung kein Versicherungsschutz!

    Foto von Markus Reinartz

    Werter Forumsteilnehmer,
    eines hatte ich noch vergessen zu erwähnen.
    Wenn die Entwässerungsgeschichte nicht ordnungsgemäß und nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt wird und es dadurch tatsächlich zum Schaden kommt, ist der Versicherer meist frei von der Leistung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
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    PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
  4. erklären Sie mir ...

    erklären Sie mir ...
  5. Die Aussagen des im Pluralis Majestatis ...

  6. Kein Sticheln, sondern sicher nur eine Ergänzung!

    Foto von Markus Reinartz

    wie das mit einer Rückstausicherung mittels einer Rohrschleife bei fäkalienhaltigem Abwasser geht?
    Gruß Die Aussagen des im Pluralis Majestatis vermutlich aus anderen Gründen gegen Herrn Dühlmeyer stichelnden Herrn Reinartz sind verfälschend und irreführend.
    Die DINAbk. 1986-100 ist ziemlich eindeutig: Für den Einsatz von Rückstauverschlüssen (meist Klappen) gibt es gewisse Einsatzvoraussetzungen, u.a. und hier relevant, dass der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht.
    Zweiter relevanter Punkt als Vollzitat aus der DIN 1986-100: "Ablaufstellen, oberhalb der Rückstauebene, die im freien Gefälle entwässert werden können, dürfen nicht über eine Hebeanlage oder einen Rückstauverschluss entwässert werden. "
    Viele Details zum Thema finden Sie in meinem Rückstauhandbuch unter
    Zur eigentlichen Frage des Fragestellers: Es macht Sinn, sich jetzt um das Thema zu kümmern und eine ordnungsgemäße Sicherung gegen Rückstau zu veranlassen. Wie weit Sie sich mit der Annahme der Gutschrift ins eigene Knie Geschossen haben kann ich nicht beurteilen. Werte Forumsteilnehmer,
    werter Herr Abt,
    mein Beitrag sollte in keiner Weise stichelnd sein, denn wenn man  -  aber vor allem Sie (dem dies behauptenden) Herr Abt- mal im gesamten Forum liest, dann wird man sehr schnell fündig, dass ich auch oftmals gesagt habe, dass es dem Beitrag von Herrn Dühlmeyer nichts hinzu zu fügen gibt. In diesem Fall jedoch war dies anders.
    Ihre Ausführung sind natürlich absolut korrekt Herr Abt aber dennoch sind Ihre Ausführungen ergänzungsbedürftig, denn auch in der DIN steht darüber hinaus singemäß, dass Rückstauklappen, wenn Sie denn dann verwendet werden, betimmte Anforderungen erfüllen müssen und wenn es denn dann schlussendlich an dem so ist, ansonsten nur Rückstauklappen verwendet werden dürfen, wenn lediglich geringe Sachwerte im Kellergeschoss eingelagert sind oder werden.
    Zur Erläuterung der Frage von Herrn Furch, wie dass (hier ist sicher die Rückstausicherung gemeint) denn geht ..., bleibt zu sagen, dass eine Rücksicherung mit einer Rückstauschleife/Rohrschleife gelegt werden kann/muss/darf (kommt auf die Situation vor Ort an). Die darf Herr Furch sich vorstellen wie ein auf dem Kopf stehendes "U" unseres Alphabetes, in der eine Pumpe eingebaut ist und über diese sodann entstehende Druckleitung (also mittels einer Pumpe) die fäkalienhaltige Wasser einmal nach oben gepumpt werden und dann anschließend direkt wieder runter und dann ab (geführt) zum Kanal.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
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    PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
  7. auch keine Stichelei ...

    auch keine Stichelei ...
  8. Schön Herr Furch, . wenn ...

    Foto von Markus Reinartz

    Herr Reinartz, ich brauche mir sowas wie jetzt beschrieben nicht vorzustellen. Eine Hebeanlage habe ich bei mir im Keller selbst eingebaut.
    Wär schön wenn Sie anstatt des ausführlichen Disclaimers lieber ihre Beiträge etwas genauer formulieren würden ...
    Danke . Schön Herr Furch, . wenn
    Schön Herr Furch,
    wenn Sie trotz der von Ihnen gestellten Fragen, wie das denn gehen soll  -  mittels einer Rückstauschleife bei fäkalienhaltigem Wasser-, wissen wie's geht.
    Dennoch hatten Sie die Frage gestellt, weswegen ich darauf geantwortet habe.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
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  9. Achtung

    Achtung
  10. Welche denn Herr Abt?

    Foto von Markus Reinartz

    Dem späteren Leser sei mitgeteilt, dass er diesen Thread mit äüßerster Vorsicht als Informationsquelle nutzen sollte. Es finden sich hier eine Reihe von falschen oder in die Irre leitenden Aussagen. Ja das stimmt Herr Abt, oftmals gibt es in solchen Foren falsche Angaben bzw. Angaben die den Leser Irre führen können, da muss ich Ihnen beipflichten.
    Da Sie aber nun Ihre Behauptung nicht allgemein gehalten und auf Foren insgesamt bezogen haben, sondern auf die hier gestellte Frage und die darauf gegebenen Antworten stellt sich mir die Frage welche Irre führenden Angaben Sie genau meinen und ansprechen?
    Vielleicht gehen Sie bei Gelegenheit mal genauer darauf ein, denn dazu ist ein solches Forum ja auch schlussendlich da, die unterschiedlichen Meinungen zu diskutieren!
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
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    PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
  11. Aber gerne:

    Aber gerne:
  12. Sehr geehrter Herr Abt, ...

    Foto von Markus Reinartz

    Gerne, auch wenn wir es dabei hätten belassen können.
    "Es ist nicht richtig, dass in den benannten Schacht keine Rückstausicherung eingebaut werden darf! " Diese Aussage von Herrn Reinartz ist mit größter Wahrscheinlichkeit hier falsch, denn über diesen Schacht werden höchstwahrscheinlich auch die Abwässer aus Ablaufstellen oberhalb der Rückstauebene entwässert. Problem: siehe Folgepunkt.
    "Sie dürfen alle Toiletten über ein Rückstausicherung führen, ... " Diese Aussage ist von Herrn Reinartz ist falsch, denn gem. DINAbk. 1986-100: "Ablaufstellen, oberhalb der Rückstauebene, die im freien Gefälle entwässert werden können, dürfen nicht über eine Hebeanlage oder einen Rückstauverschluss entwässert werden. "
    "Es ist weiterhin nicht richtig, dass mindestens eine Toilette ohne Rückstausicherung an den Kanal angeschlossen sein muss. " Diese Aussage von Herrn Reinartz ist irreführend, denn sie gilt nur, wenn es außer einer über eine Hebeanlage entwässernde Toilette unterhalb der Rückstauebene keine weitere Toilette im Haus geben sollte. Ist das nicht der Fall wie bei ca. 98 % aller Gebäude, dann ist die Aussage falsch.
    "Eine Rückstausicherung kann nämlich auch mittels einer aus Abwasserrohren hergestellten Schlaufe bewerkstelligt werden. " Auch diese Aussage von Herrn Reinarz war irreführend, inzwischen wurde von ihm ja klargestellt, dass mit dieser seltsamen Umschreibung nur ein Bestandteil einer stinknormalen Hebeanlage gemeint war.
    "In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung einer derartigen Rückstauklappe  -  entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik-, diese Rückstauklappe elektronisch verschließbar sein muss. "
    Diese Aussage von Herrn Reinartz ist falsch: "allgemein anerkannte Regeln der Technik" war früher, heute heißt es "anerkannte Regeln der Technik". "elektronisch verschließbar" ist falsch, denn gemeint war wahrscheinlich elektrisch. Elektrisch wäre aber immer noch falsch, denn gefordert gem. DIN EN 13564 ist ein "durch Fremdenergie (elektrisch, pneumatisch oder andere) betriebener selbsttätiger Verschluss. . Sehr geehrter Herr Abt,
    Sehr geehrter Herr Abt,
    danke für Ihre Antwort zu meinem Beitrag. Sich Informationen zu beschaffen, dient doch schlussendlich  -  auch unter Fachleuten und solchen die es noch werden wollen (und damit ja denn dann sicherlich schlussendlich auch für mich, grins)  -  ein solches Forum.
    Keine Sorge Herr Abt, ich kann auch über mich selbst lachen und wenn es denn an dem so ist oder wäre, dass ich etwas falsches geschrieben oder behauptet hätte, dann habe ich kein Problem damit, dieses auch zu korrigieren, richtig zu stellen oder halt einfach auch nur mal zugeben zu können/müssen, etwas nicht gewusst zu haben. Also der "Mut zur Lücke" ist  -  was meine Wenigkeit betrifft  -  somit auch vorhanden, obgleich ich schon gleich bemerken möchte, dass ich diesen Punkt nicht sehe, wo ich denn dann tatsächlich "Mut zur Lücke" haben müsste.
    Bei Ihnen schaut das natürlich anders aus!
    Wie schaut dies denn grundsätzlich bei Ihnen aus?
    Haben Sie denn diesen  -  von mir bezeichneten  -  "Mut zur Lücke" auch?
    Ich mir sehr sicher, dass es sich meist um ein Missverständnis bzw. ein Verständnisproblem  -  den die Kunst des Verstehens liegt ja bekanntlich im Erklären  -  handeln wird und vielleicht war mein Beitrag von mir ja nicht ausreichend dargelegt und erläutert worden, was sicherlich damit zusammenhängt, dass der Fragesteller sicherlich einen Architekten hat, den er befragen kann und auch soll.
    Ich füge Ihren Text hier nochmals mit ein und versuche mal meine Antworten zwischen den (Ihren) Zeilen Kenntlich zu machen.
    Nachfolgend Ihr Text (meine Antworten zwischen den Zeilen eingefügt):
    ! Ihr Text! Gerne, auch wenn wir es dabei hätten belassen können.
    XXX Mein Text XXX Das finde ich nicht Herr Abt, so ein Thema darf doch mal ausdiskutiert werden, obgleich ich dies schon des Öfteren  -  auch hier im Forum- praktiziert habe. Zu sehr fachspezifisch sollte es allerdings nicht werden, weil ein Laie ansonsten nicht mehr folgen kann.
    ! Ihr Text! "Es ist nicht richtig, dass in den benannten Schacht keine Rückstausicherung eingebaut werden darf! " Diese Aussage von Herrn Reinartz ist mit größter Wahrscheinlichkeit hier falsch, denn über diesen Schacht werden höchstwahrscheinlich auch die Abwässer aus Ablaufstellen oberhalb der Rückstauebene entwässert. Problem: siehe Folgepunkt.
    XXX Mein Text XXX Herr Abt, nun enttäuschen Sie mich ein wenig, und entschuldigen Sie bitte diesen Hinweis von mir dahingehend  -  das Sie mich enttäuschen  -  aber die von Ihnen in dem vorstehenden Abschnitt aufgestellte Behauptung  -  keine Rückstauklappe in einen Schacht  -  stammt doch nicht von mir! Diese Stammt von Herrn Dühlmeyer, weswegen ich in meinem 1. Beitrag  -  der den 2. Beitrag auf die gestellte Frage darstellt  -  entsprechend geantwortet hatte von dem ich nachfolgend zwei Sätze einfüge ... ..
    ... Es ist nicht richtig, dass in den benannten Schacht keine Rückstausicherung eingebaut werden darf!
    ... Für diese  -  von Herrn Dühlmeyer aufgestellte  -  Behauptung gibt es keine Richtlinie, geschweige denn eine DIN-Norm.
    Mhhhhhhhhh, da staunen Sie bestimmt  -  oder Herr Abt -, der Text stammt nämlich von mir. Sie hatten auf diesen Text hin von mir in Ihrer Antwort darauf die Bemerkung losgelassen, dass ich Sticheleien gegen Herrn Dühlmeyer hätte losgelassen (! Ihr Text! ... vermutlich aus anderen Gründen gegen Herrn Dühlmeyer stichelnden Herrn Reinartz sind verfälschend und irreführend.), was so nicht stimmt, weil mein Beitrag lediglich eine Klarstellung bedeuten und darstellen sollte.
    Ihre Klarstellung, dass die von mir aufgestellte Behauptung  -  keine Rückstausicherung in einen Schacht  -  falsch sei läuft ins Leere, weil die Behauptung überhaupt nicht von mir stammt.
    Kann es denn sein, dass hier tatsächlich nicht richtig gelesen  -  oder tatsächlicher Weise etwas verwechselt  -  haben? Nun gut, dass kann ja mal  -  soll aber nicht  -  passieren Herr Abt.
    Ergänzend bleibt zu diesem Punkt zu sagen, dass, wie von Ihnen beschrieben, in diesen benannten Schacht und wir erinnern uns doch dazu bitte noch einmal, dass es sich bei dem benannten Schacht um einen draußen in der Außenanlage angeordneten Schacht handelt, Herr Dühlmeyer sicher eine Rückstauklappe gemeint hat, weil der Fragesteller nach einer Rückstauklappe in einem derartigen Schacht gefragt hat. Herr Dühlmeyer hat  -  und das muss man Ihm sicherlich zu Gute halten (können)  -  den Begriff Rückstausicherung verwendet, was in diesem Zusammenhang falsch war und worauf ich auch hingewiesen habe. Sollte Herr Dühlmeyer  -  wovon ich ausgehe- "keine Rückstauklappe in einen Schacht der drau0 en steht" gemeint haben, so hat er natürlich Recht, denn auch mir ist nicht bekannt, dass eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend zugelassene Rückstauklappe gäbe. Anders verhält es sich natürlich mit einer in einem draußen in der Außenanlage stehenden Schacht und einer darin angeordneten Rückstausicherung, weil diese in einem derartigen Schacht  -  der auch draußen stehen darf  -  wiederum zulässig ist.
    Kurz gesagt also, Rückstausicherungen mittels Rückstauschleife hergestellt dürfen in einem solchen draußen stehenden Schacht angeordnet und eingebaut werden, Rückstauklappen hingegen nicht.
    Im Übrigen ist Ihr Text auch ein wenig Widersprüchlich, dazu nachfolgend nochmals Ihr Text.
    ! Ihr Text! "Es ist nicht richtig, dass in den benannten Schacht keine Rückstausicherung eingebaut werden darf! " Diese Aussage von Herrn Reinartz ist mit größter Wahrscheinlichkeit hier falsch, denn über diesen Schacht werden höchstwahrscheinlich auch die Abwässer aus Ablaufstellen oberhalb der Rückstauebene entwässert. Problem: siehe Folgepunkt.
    Was soll uns denn diese Aussage von Ihnen sagen? Was passiert denn, wenn oberhalb der Rückstauebene entwässernde Entwässerungsgegenstände über diese Rückstausicherung entwässern?
    Wenn es nämlich an dem so wäre, passiert "sehr wahrscheinlich" (nach Klocke) nichts, außer, dass gegen eine DIN-Norm verstoßen wurde, weil oberhalb der Rückstauebene anfallende Wasser nicht über eine Rückstausicherung  -  ausgenommen in Sanierungsfällen  -  entwässern sollen.
    Aber hier auch sicher ein Verständnisproblem aber sicher mit dem Beitrag von Herrn Dühlmeyer! Herr Dühlmeyer hat sicher gemeint  -  weil danach gefragt war, dass eine Rückstauklappe  -  im genannten Fall  -  sicherlich nicht in einen derartigen Schacht eingebaut werden darf, eben und gerade darum, weil die Wasser die oberhalb der Rückstauebene anfallen dann nicht abfließen können, wenn die Rückstauklappe verschlossen ist und Herr Dühlmeyer  -  genau wie Sie Herr Abt auch  -  davon ausgegangen ist, dass oberhalb der Rückstauebene anfallende Wasser über diesen Schacht geführt werden.
    Und Ihre Aussage (der oben eingestellte Text) ist eben deswegen widersprüchlich, weil auch dann, wenn Herr Dühlmeyer tatsächlich die Rückstausicherung mittels einer Rückstauschleife gemeint hätte, wäre seine Aussage  -  unter der Voraussetzung, dass oberhalb der Rückstauebene anfallende Wasser über diesen draußen angeordneten Schacht entwässern  -  richtig, denn in diesem Fall darf denn sodann  -  ausgenommen in Sanierungsfällen  -  auch das abzuführende Wasser nicht über eine Rückstauschleife geführt und entwässert werden.
    Sofern Herr Dühlmeyer das also denn dann so gemeint hat, wie ich es verstanden habe  -  und davon gehe ich aus, dass es so gemeint war -, dann ist seine Aussage richtig. Sie ist natürlich nur dann richtig, wenn denn dann auch tatsächlich oberhalb der Rückstauebene anfallende Wasser über den draußen angeordneten Schacht entwässern und weil es für den Einbau draußen keine Rückstauklappen gibt, es sei denn, man weicht auf durch Prüfzeugnisse in der Verwendbarkeit brauchbare Ausgleichsprodukte aus, die nicht in der DIN erwähnt werden. (siehe beispielsweise hierzu auch die Produkte der Fa. Kessel.
    ! Ihr Text! "Sie dürfen alle Toiletten über ein Rückstausicherung führen, ... " Diese Aussage ist von Herrn Reinartz ist falsch, denn gem. DIN 1986-100: "Ablaufstellen, oberhalb der Rückstauebene, die im freien Gefälle entwässert werden können, dürfen nicht über eine Hebeanlage oder einen Rückstauverschluss entwässert werden. "
    XXX Mein Text XXX Die vorstehende Aussage von mir würde ich so wie ich Sie gemacht habe, sehr gerne stehen lassen, weil sie  -  natürlich immer unter Berücksichtigung der tatsächlich vorherrschenden Grundstücks- und Gebäulichkeitsgegebenheiten (Grundstücksgegebenheiten, Gebäulichkeitsgegebenheiten) (denn, in der Regel, " keine Regel ohne Ausnahme")  -  richtig ist. Lediglich kann man darüber diskutieren unter welchen Voraussetzungen die Behauptung gilt. Hier ist von mir z.B. der Sanierungsfall (siehe DIN 12056) gemeint oder aber auch gemeint, dass es so aussehen kann, dass das gesamte Gebäude (nur und ausschließlich) unterhalb der Rückstauebene angeordnete Entwässerungsgegenstände hat.
    Das sollte aber eigentlich nicht missverständlich sein aber wenn doch, ist es jetzt wohl klar, denn ich hatte auch geschrieben ... .
    ... Dies wiederum bedeutet, dass oberhalb der Rückstauebene anfallende Wasser, z.B. aus dem EGAbk. oder aus dem DGAbk., unterhalb der Kellerdecke zu fassen und auf direktem Wege in den Kanal einzuleiten sind (siehe DIN 12056).
    Des Weiteren sieht die  -  von Ihnen zitierte  -  DIN 1986-100 unter Abschnitt 5.7 Grundleitungen, mit dem Verweis auf Abschnitt 8.3.5, Grundleitungen ... ., der DIN 1986-100 sowie mit dem Verweis auf die DIN 1986-30, die Entwässerung aller Entwässerungsgegenstände  -  natürlich immer unter Berücksichtigung der tatsächlich vorherrschenden Grundstücks  -  und Gebäulichkeitsgegebenheiten (denn, in der Regel, "keine Regel ohne Ausnahme")  -  über einen Rückstauschutz bzw. über eine Rückstausicherung ausdrücklich vor.
    Auch die DIN 12056-1 sieht unter dem Abschnitt 4.2, Schwerkraftentwässerung sowie unter dem Abschnitt 5.5.3, Rückstauschutz  -  natürlich immer unter Berücksichtigung der tatsächlich vorherrschenden Grundstücks  -  und Gebäulichkeitsgegebenheiten (denn, in der Regel, "keine Regel ohne Ausnahme") -, die Entwässerung aller Entwässerungsgegenstände über einen Rückstauschutz bzw. über eine Rückstausicherung ausdrücklich vor.
    Ich Stelle hierzu fest, dass Ihre Aussage ... (hier ihr Text) "Sie dürfen alle Toiletten über ein Rückstausicherung führen, ... " Diese Aussage ist von Herrn Reinartz ist falsch, ... so nicht stimmt, weil es in Sanierungsfällen zulässig ist oder auch dann zulässig ist, wenn alle Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene angeordnet sind.
    ! Ihr Text! "Es ist weiterhin nicht richtig, dass mindestens eine Toilette ohne Rückstausicherung an den Kanal angeschlossen sein muss. " Diese Aussage von Herrn Reinartz ist irreführend, denn sie gilt nur, wenn es außer einer über eine Hebeanlage entwässernde Toilette unterhalb der Rückstauebene keine weitere Toilette im Haus geben sollte. Ist das nicht der Fall wie bei ca. 98 % aller Gebäude, dann ist die Aussage falsch.
    XXX Mein Text XXX Aber aber Herr Abt, wo steht denn dass? Wenn Sie uns dies (Ihre Quellenangabe) kurz genau angeben könnten, dann wären wir alle  -  aber besonders ich  -  Ihnen sehr dankbar.
    Diese Behauptung von Ihnen -
    ! Ihr Text! "Eine Rückstausicherung kann nämlich auch mittels einer aus Abwasserrohren hergestellten Schlaufe bewerkstelligt werden. " Auch diese Aussage von Herrn Reinarz war irreführend, inzwischen wurde von ihm ja klargestellt, dass mit dieser seltsamen Umschreibung nur ein Bestandteil einer stinknormalen Hebeanlage gemeint war.
    XXX Mein Text XXX Ja genau, eine "Rückstauschleife", stinknormal, einfach aber meist ausreichend gut und günstig. Die Aussage ist aber sicher nicht irreführend  -  zumindest nicht für fachkundige und für Leute, die sich mit dem Wortlaut der DIN-Normen auskennen  -  da dieser Begriff unter den Handwerkern  -  hierzulande zumindest  -  jedem bekannt ist. Und bevor dies nun auch wieder missverständlich ist, hier denn dann schon direkt die Klarstellung. Die Handwerker, denen dieser Begriff  -  Rückstauschleife  -  bekannt ist, sind nicht der Bäcker oder der Metzgermeister gemeint, sondern natürlich Diejenigen, die sich mit der Installation von Rohrschleifen befassen.
    Außerdem ist genau dieser Begriff "Rückstauschleife" in der von Ihnen zitierten DIN 1896-100 unter 7.4.1, Allgemeines, sowie unter dem Abschnitt 9.3.7.1, Allgemeines, der DIN 1986 zu finden. Im Übrigen sei erwähnt, dass die DIN 1986-100 auch auf die DIN 12056 verweist. Auch dort ist der Begriff "Rückstauschleife" in der DIN 12056-4 unter Abschnitt 3.1.4, Rückstauschleife  -  der dort sehr schön mit dem Verweis auf die nebenstehenden Bilder erläutert wird  -  zu finden. Weiterhin ist der Begriff "Rückstauschleife" auch in der DIN 12056-4 unter Abschnitt 4, Schutz gegen Rückstau, zu finden.
    Es gibt mir allerdings zu denken Herr Abt, dass gerade Sie  -  wo doch die von Ihnen selbst genannten Normen Ihr "Gebetbuch" für Ihre tägliche Arbeit sein und auch bedeuten sollten-, gerade eben genau diesen Begriff "Rückstauschleife" nicht zu deuten wissen, Sie nicht wissen was das ist oder dieser Ihnen gerade eben nicht geläufig ist, obwohl gerade eben dieser  -  in Ihrem Gewerk und bei Ihrer täglichen Arbeit doch so wichtiger  -  Begriff "Rohrschleife" bei Ihnen keinerlei Missverständnisse oder Irrtümer aufwerfen sollte.
    Im Übrigen ist die Rohrschlaufe nicht lediglich einfach nur  -  wie von Ihnen behauptet  -  ein Bestandteil der Hebeanlage, sondern ein Bestandteil des Entwässerungssystems. Sorry, Herr Abt aber dies mal mit der gleichen Genauigkeit bewertet, mit der Sie meine Texte zu bewerten pflegen, ansonsten hätte ich kein Wort bzw. keinen Satz über diesen Fehler in dem von Ihnen verfassten Text verloren. Wie heißt das denn noch gleich, " so wie man in den Wald hinein ruft, so schallt es auch heraus", oder?
    ! Ihr Text! "In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung einer derartigen Rückstauklappe  -  entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik-, diese Rückstauklappe elektronisch verschließbar sein muss. "
    Diese Aussage von Herrn Reinartz ist falsch: "allgemein anerkannte Regeln der Technik" war früher, heute heißt es "anerkannte Regeln der Technik". "elektronisch verschließbar" ist falsch, denn gemeint war wahrscheinlich elektrisch. Elektrisch wäre aber immer noch falsch, denn gefordert gem. DIN EN 13564 ist ein "durch Fremdenergie (elektrisch, pneumatisch oder andere) betriebener selbsttätiger Verschluss.
    XXX Mein Text XXX Aber aber Herr Abt, wer wird denn so kleinlich sein, die Fremdenergie kommt bei der elektronisch geregelten Rückstauklappe aus der Steckdose. Eine Rückstausicherung  -  sofern Sie denn mittels einer Rückstauklappe bewerkstelligt wird  -  muss halt automatisch funktionieren und selbstschließend sein, Herr Abt, mehr war hier von mir nicht gemeint und dabei möchte ich auch sehr gerne  -  wie mit meiner Behauptung klar bereits klar angegeben  -  bleiben wollen.
    Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik fallen mit noch mehr Begriffe ein, die unter den Fachleuten verwendet werden und alle das gleiche bedeuten. Nur weil ein Begriff älter ist, ist er nicht in Gänze vom Markt oder im Munde der Fachleute verschwunden. Sie finden alle noch Verwendung.
    Nachfolgend noch ein paar Beispiele:
    Die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, bzw. die "übliche" Beschaffenheit ist ein
    Zustand entsprechend den "anerkannten Regeln der Bautechnik" (a.R.d. Bt.)
    [ (dieser Begriff wird in der VOBAbk., Teil B ausdrücklich genannt) so Prof. Dr. -Ing. Rainer Oswald]
    Ergänzend weise ich darauf hin, dass für die "anerkannten Regeln der Bautechnik" im Sprachgebrauch unter den Baufachleuten oftmals mehrere Begrifflichkeiten verwendet werden.
    So werden oft auch nachfolgende Begrifflichkeiten für die "anerkannten Regeln der Bautechnik" verwandt;
    "allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik" (a.a.R.d. Bt)
    "allgemein anerkannten Regeln der Technik" (allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.))
    "anerkannten Regeln der Technik" (allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.))
    Manchmal werden sie auch bezeichnet als
    "allgemein anerkannte Regeln der Baukunst" (a.a.R.d. Bk.)
    oder auch als
    "anerkannte Regeln der Baukunst" (a.R.d. Bk.)
    Zusätzliches aus einem vorausgegangenen Beitrag von Ihnen Herr Abt:
    XXX Mein Text XXX Nun noch etwas zu Ihrem 1. Beitrag zu der Frage der als 5. Beitrag zu der Frage hier registriert wurde, dessen Text ich nachfolgend auch noch einmal einstelle.
    ! Ihr Text! ... vermutlich aus anderen Gründen gegen Herrn Dühlmeyer stichelnden Herrn Reinartz sind verfälschend und irreführend.
    Die DIN 1986-100 ist ziemlich eindeutig: Für den Einsatz von Rückstauverschlüssen (meist Klappen) gibt es gewisse Einsatzvoraussetzungen, u.a. und hier relevant, dass der Benutzerkreis klein ist und diesem ein WC oberhalb der Rückstauebene zur Verfügung steht.
    Zweiter relevanter Punkt als Vollzitat aus der DIN 1986-100: "Ablaufstellen, oberhalb der Rückstauebene, die im freien Gefälle entwässert werden können, dürfen nicht über eine Hebeanlage oder einen Rückstauverschluss entwässert werden. "
    XXX Mein Text XXX Die  -  von Ihnen so benannten  -  Vollzitate stammen nicht aus der DIN 1986-100! Diese beiden  -  von Ihnen so benannten  -  Vollzitate. Auch wenn Sie da Wort Zitat mit einem Voll davor  -  nämlich sodann "Vollzitat"  -  noch steigern wollen, gibt es dieses  -  in der von Ihnen angegebenen DIN 1986-100  -  dort nicht.
    Bitte geben Sie doch mal an, wo Sie dies gelesen haben wollen!
    Falls Sie nicht fündig werden sollten, fragen Sie mich einfach, ich kann Ihnen angeben wo Ihre Zitate aufzufinden sind und wie diese Norm denn dann schlussendlich richtigerweise heißt!
    Höre oder lese ich nichts von Ihnen dahingehend, gehe ich davon aus, dass Sie nicht fündig geworden sind und  -  Aufgrund dessen, dass ich nichts von Ihnen höre oder lese  -  auch nicht nachfragen wollen und somit sodann mithin der vermeintliche "Mut zur Lücke" nicht vorhanden ist!
    Die Zitate von denen Sie reden gibt es und in dem Punkt, in dem Sie behaupten, dass dies meist Klappen seien, muss ich Ihnen Recht geben, dagegen ist also nichts einzuwenden. Das gibt aber auch der von Ihnen  -  sorichtig- benannte Begriff "Rückstauverschluss" vor. Wir haben also insgesamt drei Begriffe. "Rückstausicherung", "Rückstauschleife" und "Rückstauverschluss", die regelmäßig in der DIN benannt werden. Die "Rückstausicherung" kann  -  natürlich immer in Abhängigkeit und unter Berücksichtigung der tatsächlich vorherrschenden Grundstücks- und Gebäulichkeitsgegebenheiten (Grundstücksgegebenheiten, Gebäulichkeitsgegebenheiten) (denn, in der Regel, "keine Regel ohne Ausnahme)  -  mittels "Rückstauschleife" oder aber mittels einem "Rückstauverschluss" hergestellt werden, sofern DIN-gerecht gearbeitet werden soll. Weiterhin gibt es natürlich  -  neben der DIN-gerechten Apparaturen und Einbaurichtlinien- auch noch andere Möglichkeiten, deren Eignung hier zu erläutern aber nun wirklich den Rahmen dieses Forums sprengen würden.
    Nun gut, alles dies  -  was ich hier vorgetragen habe  -  kann man sicherlich nur dann wissen, wenn man sich mit der Problematik und den dafür  -  die Problematik zu lösenden-, gültigen DIN-Normen auch beschäftigt Herr Abt. Es fällt doch sehr auf, dass Sie Textpassagen aus DIN-Normen zitieren, die es dort gar nicht gibt.
    Lesen Sie Herr Abt, dass hätte auch in dem vorliegenden Fall dieser Diskussion ein wenig für Ruhe gesorgt, gelle!
    Schlussendlich Stelle ich fest, dass es an meinen hier getätigten Ausführungen  -  so gern Herr Abt dies auch hier in diesem Forum noch vorgibt  -  nichts zu bemängeln gibt!
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
    ___________________________________
    PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
  13. Genial!

    Genial!
  14. Ob "seine Wenigkeit"  -  wie sich Herr ...

    Ob "seine Wenigkeit"  -  wie sich Herr ...
  15. Ich finde es sehr schön ...

    Ich finde es sehr schön ...
  16. ist das

    ist das

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