EnEV einhalten bei DG-Ausbau im Altbau?
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EnEV einhalten bei DG-Ausbau im Altbau?
Liebe Forumsgemeinde!
Unser Nachbar hat das DGAbk. seines Hauses zu einer Wohnung ausbauen lassen. Das Dach wurde gedämmt und neu eingedeckt, neue Ständerwände eingezogen und der Fußboden mit Trockenestrich neu aufgebaut. Im ganzen Haus wurden die alten Fenster gegen neue ausgetauscht. Außerdem soll die Nordseite des Hauses mit einem 6 cm dicken WDVSAbk. versehen werden. Die Außenwände bestehen aus zweischaligem Ziegelmauerwerk. Das Haus ist ein Altbau von 1900, Bundesland Brandenburg.
Dazu habe ich folgende Fragen:
Unser Nachbar hat das DGAbk. seines Hauses zu einer Wohnung ausbauen lassen. Das Dach wurde gedämmt und neu eingedeckt, neue Ständerwände eingezogen und der Fußboden mit Trockenestrich neu aufgebaut. Im ganzen Haus wurden die alten Fenster gegen neue ausgetauscht. Außerdem soll die Nordseite des Hauses mit einem 6 cm dicken WDVSAbk. versehen werden. Die Außenwände bestehen aus zweischaligem Ziegelmauerwerk. Das Haus ist ein Altbau von 1900, Bundesland Brandenburg.
Dazu habe ich folgende Fragen:
- Musste der Unternehmer die EnEVAbk. einhalten?
- Müssen die Fenster luftdicht eingebaut sein?
- Wie ist die Außendämmung zu beurteilen, und kann es zu Schimmelbildung an den Hausecken kommen?
Dankbar für Eure Antworten grüßt
Doris
-
Hallo Doris, . prinzipiell muss die Energieeinsparungsverordnung eingehalten ...
Hallo Doris,
prinzipiell muss die Energieeinsparungsverordnung eingehalten werden, bei Bestandsbauten ist aber unter gewissen Bedingungen eine Befreiung möglich. Der ausführende Unternehmer macht nur das, womit er beauftragt wurde, verantwortlich ist im Wesentlichen der Bauherr oder dessen Planer.
Fenster müssen winddicht eingebaut werden, es sei denn der Bauherr wünscht es anders (gibt es tatsächlich!). Diffusionsoffen dürfen (müssen) die Anschlüsse allerdings sein.
Eine einseitige Außendämmung führt zu einer Verschiebung des Taupunktes und kann in ungünstigen Fällen - z.B. bei geringen Wandstärken - tatsächlich zu Kondensatausfall und Schimmelbildung führen.
Eine Umnutzung eines Dachraumes, der nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde zu Wohnraum ist genehmigungspflichtig.
Gruß aus Wiesbaden
Christoph Kornmayer -
Hallo Christoph Kornmeyer
vielen Dank
für die Beantwortung aller meiner Fragen, auch für den Hinweis auf Genehmigungspflicht (war alles genehmigt). Das hilft uns (bzw. unserem Nachbarn) weiter!
Beste Grüße
Doris -
Außendämmung an nur einer Wand
verschlechtert die Gefahr der Tauwasserbildung im Innern überhaupt nicht! Am Rand solcher Dämmung kann es lediglich sein, dass dort Wärmebrücken übrig bleiben, die vorher schon kritisch waren. Verschlechterungen gegenüber dem Altzustand gibt es nur bei teilweisem Einbau von Innendämmungen!