Handwerker bringt keine Bankbürgschaft  -  fordert jedoch Sperrkonto
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Handwerker bringt keine Bankbürgschaft  -  fordert jedoch Sperrkonto

Hallo,
wir haben vor einem Jahr eine Handwerksleistung in Form eines Dachstuhls erhalten. Dabei wurde eine Bankbürgschaft in Höhe von 5 % über 5 Jahre vereinbart. Diese Bankbürgschaft will oder kann der Handwerker nicht erbringen. Jetzt nach einem Jahr fordert der Handwerker das ich die 5 % auf ein von mir eingerichtetes Sperrkonto einzahle.
Ist diese Forderung berechtigt oder kann ich auf die Bankbürgschaft bestehen?
  • Name:
  • Markus
  1. Mal komisch gefragt

    brauchen Sie denn nach einem Jahr noch eine Bürgschaft. Entweder ist der Dachstuhl ohne Mängel gemacht oder Sie haben Mängel und diese werden behoben.
    Vorschlag: Kaufen Sie ein paar Goldmünzen, die bleiben auch nach dem Bankencrash erhalten. Freut vielleicht den Handwerker auch mal "richtiges" Geld in die Hand zu bekommen.
    (Momentan ist der Goldpreis ja stark am Steigen, könnte aber auch mal wieder sinken, aber besser als wertlose "Aktien".).
    Im Link einfach mal auch "Charts" klicken.
  2. Hatte nur Ärger mit dem Handwerker

    Mir geht es hier nur noch ums Prinzip. Während der Bauphase hatte ich nur Ärger und generve mit diesem Handwerker. In der Ausschreibung unseres Architekten ist die Bankbürgschaft ausdrücklich festgeschrieben worden. Der Dachstuhl hat keine aktuellen Mängel.
    • Name:
    • Markus
  3. er

    hat wohl das Wahlrecht, wenn vertraglich Sicherheitsleistung vereinbart wurde.
    Mal in den Vertragsgrundlagen nachlesen.
    Grüße
  4. Sicherheitsleistung

    Der Auftragnehmer kann ja die Bankbürgschaft beibrangen, damit Sie die ausstehenden 5 %, den Sicherheitseinbehalt auszahlen können.
    Haben Sie denn überhaupt 5 % einbehalten? Wenn ja, dann können Sie die ja auch auf ein Sperrkonto einzahlen.
    Gruß
  5. der

    Handwerker kriegt doch angeblich keine
    und jetzt will er deshalb die Art der Sicherheit ändern.
    ... und Markus hat wieder den Ärger.
    Immer wegen dem.
    ;-)
  6. Sicherheitsleistung

    Habe mir den Vertragstext noch einmal genau angesehen.
    Dort ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % vereinbart worden als Sicherheit für die Gewährleistung. Damit der Handwerker an die 5 % kommt ist dort vereinbart worden das statt dessen eine Bankbürgschaft beigebracht werden kann. Aus dem Text geht aber nicht hervor das ich das Geld auf ein Sperrkonto zu zahlen habe.
    Muss ich dieses nun tun? Oder warte ich die nächsten 4 Jahre einfach ab und überweise dem Handwerker dann sein Restgeld?
    Müsste mich dann erst mal schlau machen wie so etwas funktioniert und ob dies meine Bank überhaupt anbietet.
  7. und warum das ganze?

    ganz einfach: Sie behalten 5 % ein, falls ein Gewährleistungsfall eintritt und der Handwerker nicht mehr greifbar wäre. soweit einigermaßen nachvollziehbar.
    der Handwerker wünscht das Geld auf einem sperrkonto, vielleicht noch minimalst verzinst, falls sie in 4  -  5 Jahren nicht mehr flüssig wären und er dann seinem Geld hinterherlaufen müsste.
    soweit doch wohl auch nachvollziehbar.
    Sollte VOBAbk. vereinbart gewesen sein so steht dort sinngemäß in § 17:
    wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet so hat der AG den Betrag auf einem Sperrkonto über welches beide nur gemeinsam verfügen können bei einer zu vereinbarenden Bank zu hinterlegen. Etwaige Zinsen stehen dem AN zu.
  8. Falls VOB vereinbart ist

    und NUR die Länge der Gewährleistungszeit auf 5 Jahre erhöht wurde, sonst keinerlei weitere Aussage zur Länge der Gewährleistungsbürgschaft getroffen wurde  -  so ist die Bürgschaft oder eben die Summe nach 2 Jahre zurückzugeben.
    § 17
    3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
    5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer
    den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto
    einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können („Und-Konto“). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
    6. (3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer
    die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
    8. (2) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelanspr
    üche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer
    Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem
    Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.

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