Wegerecht  -  Einbau eines Tores?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Wegerecht  -  Einbau eines Tores?

Generationen von Nachbarn sind prima miteinander ausgekommen, nun wurde ein Grundstück verkauft und die Probleme beginnen.
Verkauft wurde (in Bayern) ein Grundstück, bebaut mit einem Einfamilienhaus und am Haus entlang ca. 3 m breitem Hofraum. Auf diesem Hofraum wurde vor über 100 Jahren notariell beantragt und vom Grundbuchamt registiert ein Wegerecht (für alle Zeiten und die jeweiligen Eigentümer) für mein dahinter liegendes Grundstück mit Wohnhaus, Garten und Garage eingetragen.
Mein Haus ist ca. 50 m von der Straße entfernt, dieser Weg ist der einzige Zugang. Weder das vorn liegende noch mein Grundstück hat in Richtung Straße einen Zaun oder ein Tor.
Wie in alten Ortskernen üblich, ist die Straße sehr eng, Begegnungsverkehr Centimeterarbeit und Parkmöglichkeit nicht vorhanden. Schon jetzt ist die Zufahrt zu meinem Grundstück für größere Fahrzeuge nur möglich, weil ein weiteres Nachbargrundstück ebenfalls keinen Zaun hat und die Ecke beim Einfahren mitbenutzt wird  -  eben jahrzehntelang gewachsene Struktur und gute Nachbarschaft.
Nun möchte der neue Käufer ein Tor einbauen. Sein Argument, er will seine Kinder schützen, sieht jeder ein. Allerdings hat er sich vor dem kürzlich erfolgten Kauf das Grundstück und die Lage angesehen und muss sich über die "verzwickte" Situation klar gewesen sein.
Nach dem Einbau eines Tores kann z.B. das Ölauto oder ein Möbelwagen und  -  hoffentlich werden sie nie benötigt  -  die Feuerwehr und der Rettungsdienst definitiv nicht mehr auf mein Grundstück fahren.
Darf der neue Besitzer hier ohne weiteres ein Tor einbauen?
Vielen Dank schon jetzt für jede Antwort!
  • Name:
  • Ch. Stromberg
  1. Bin kein Rechtsverdreher ...

    Bin kein Rechtsverdreher aber wenn die Feuerwehr Ihr Grundstück nicht mehr erreichen kann, dann wäre dies schon etwas problematisch. Normalerweise ist die Feuerwehrzufahrt 3 m. Und diese ist auch jederzeit frei zu halten.
    Auch ist es einigermaßen unpraktisch wenn man jedesmal auf der Straße stehend dem Gefährt entsteigen, das Tor öffnen, reinfahren, wieder aussteigen und Tor schließen muss.
    Hat denn Ihr Nachbar keine Gartenseite, auf der die Kurzen spielen können?
    Am besten Sie erläutern ihm die Situation. Wenn alles nichts hilft wäre auch eine formlose Anfrage bei Bauamt wg. der Feuerwehrzufahrt zu erwägen.
    Gruß
    Thomas Bock
  2. Durchfahrtsbreite bei einem über 100 jährigen Wegerecht

    Foto von Ralf Wortmann

    Versuche bitte erst einmal, zu ermitteln, welchen konkreten Wegebreiten in dem notariellen Vertrtag zur damaligen Begründung des Wegerechts vereinbart wurden. Diese Breiten dürfen als Mindestmaß nicht unterschritten werden.
    Wenn diese Breiten nicht ausreichen, habt ihr eventuell (je nach Sachlage) einen Anspruch darauf, dass das Wegerecht an die modernen Verhältnisse (z.B. Breite von Feuerwehrfahrzeugen und Heizölliefer-Lkw) angepasst wird. Wenn diejenigen, die jetzt jenes Tor bauen wollen, zugleich auch die Eigentümer des mit dem Wegerecht belasteten Grundstücks sind, werden sie eventuell sogar einer Verbreiterung des Wegerechts zustimmen müssen.
    Die Mindestbreiten einer solchen Zufahrt richten sich, wenn sie nicht vertraglich anderweitig festgelegt sind, nach eurem Landesrecht und manchmal ergänzend nach der DINAbk.-Norm für Feuerwehrflächen auf Grundstücken, DIN 14090.
    Nachstehend ein Zitat aus einem Urteil des OLG Naumburg (Sachsen-Anhalt):

    "Gemäß Anhang C des Richtlinienerlasses des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 08. August 2001 (Ministerialblatt LSA 41/2001 vom 01. Oktober 2001) gilt als Richtlinie für die Flächen der Feuerwehr im Bereich von Zu- oder Durchfahrten (Zufahrten, Durchfahrten) Folgendes: Die lichte Breite der Zu- oder Durchfahrten (Zufahrten, Durchfahrten) muss mindestens 3 m, die lichte Höhe mindestens 3,5 m betragen. Wird eine Zu- oder Durchfahrt (Zufahrt, Durchfahrt) auf einer Länge von mehr als 12 m beidseitig durch Bauteile, wie Wände oder Pfeiler, begrenzt, so muss die lichte Breite wenigstens 3,5 m betragen. Die Breite der Zu- oder Durchfahrt (Zufahrt, Durchfahrt) in der Kurve muss, abhängig vom Außenradius der Kurve, zwischen 3,0 und 5,0 m liegen. Bei einem Außenradius zwischen 12 m und 15 m beträgt die Breite 4,5 m, bei einem Außenradius von 10,5 bis 12 m ist eine Breite von 5,0 m vorgesehen. Mit dieser Richtlinie korrespondiert die DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken), aus der sich die vorgenannten Maße ebenfalls ergeben. "

    Viele Grüße
    Ralf


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN