Garagenbau, wie ist vorzugehen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Garagenbau, wie ist vorzugehen?

Hallo, wir haben vor neu zu bauen, in NRW. Der Bauantrag ist eingereicht und genehmigt. In dem Haus befindet sich integriert eine Garage. Nun stellt sich heraus, dass wir mit dem einen Garagenplatz nicht auskommen werden. Unser Grundstück ist sehr groß, wir können an unserem Haus vorbei in den Garten mit dem Auto fahren. Nun meine Frage :
Ich möchte im Garten Stellplätze für 2 Autos schaffen. Laut BauO NRW sind Stellplätze bis 100 m² genehmigungsfrei. Ist denn gereglet, wo diese Stellplätze sich befinden müssen? Kann ich die Stellplätze im Garten schaffen?
Lieber möchten wir noch eine Garage bauen. Es wär Platz satt, der Nachbar hat keine Einwände. Wie gehe ich hier vor. Ich habe gelesen, dass Garagen genehmigungsfrei sind. Man braucht nur eine Bauanzeige zu stellen und einen Monat warten. Ist das richtig. Die Garage befindet sich NICHT im Baufenster des B-Plans.
Was tue ich, wenn ich die Garage nicht bauen darf, ist es sinnvoll dagegen Einspruch einzulegen, bzw. vor das Verwaltungsgericht zu gehen.
Herzlichen Dank, ein von Behörden zutief genervter Häuslebauer.
  1. Mit Kanonen auf Spatzen zu schießen

    ist nie gut  -  für das halte ich bei einer Verweigerung der Baugenehmigung für eine Garage außerhalb des Baufensters den Gang vor Gericht. Abgesehen davon: Warum wollen Sie den am Haus vorbei fahren in den Garten  -  die Versiegelung der Flächen wird dadurch erheblich vergößert, Sie haben erhebliche Mehrkosten für die Zufahrt und verschenken reichlich Platz für an sich ungenutzten Raum  -  gibt es wirklich keine andere Lösung?
  2. Genehmigungsfrei  -  Zulässig ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    mein Standarttext :-)
    Nur weil etwas genehmigungsfrei ist, bedeutet es noch lange nicht, dass es auch zulässig ist. Auch genehmigungsfreie Maßnahmen müssen die Vorschriften (hier die Festsetzungen des Bebauungsplans oder z.B. Abstandsflächenvorschriften) einhalten. Fragen Sie dazu Ihren Entwurfsverfasser (z.B. Architekten) oder das Bauamt.
  3. Ja es gibt eine andere Lösung als im ...

    Ja, es gibt eine andere Lösung als im Gartenhinterland Stellplätze zu errichten: Eben diese Garage!
    Sehr wahrscheinlich wird die Baugenehmigung nicht genehmigt, dass haben die von der Städteplanung schon Leuten lassen. Was kann ich denn tun, damit ich noch zu meiner Garage komme, ohne den Garten mit Autos zuzupflastern!
  4. Lageplan

    gibt es die Möglichkeit einen Bebauungsplan und einen Lageplan mit angedacheter Garageneinzeichnung (HANDSKIZZE!) zu verlinken?
  5. Verlinken geht leider nicht hätte es höchstens hochladen ...

    Verlinken geht leider nicht, hätte es höchstens hochladen können, aber diese Option wird leider nicht unterstützt.
    Es ist halt so, dass die Einfahrt recht schmal ist, nach Hinten wird das Grundstück aber sehr breit (insgesamt über 1.000 m²). Eine Garage besteht ja schon im Objekt selbst. Nun besteht die Möglichkeit mit dem Auto am Objekt vorbeizufahren um in den hinteren Bereich des Gartens zu kommen. Hier wäre eine Garage an der Grenze zum Nachbarn sehr schön.
    Die Bebaubarkeit ist aber hier nicht gegeben, das Baufenster ist leider nicht dort, wo die Garage hin soll, das Baufenster ist auch schon ganz ausgereizt. Der Bebauungsplan sieht Garagen auch neben dem Bebauungsplan vor, Nachbarn haben schon Garagen gebaut. Nur bei mir wird es halt schwierig, so wie ich das sehe.
    Sieht denn das Bauaufsichtsamt lieber folgendes: Drei herumstehende PKW's und Fahrräder und Motorräder im Garten oder doch lieber eine Garage?
    Weiterhin erlaubt es die BauO das Erstellen von Fahrradüberdachungen bis 100 m². Dann baue ich in meinen Garten neben dem 100 m² großen Stellplatz auch noch eine 100 m² große Überdachung für die Fahrräder.
  6. wer hat denn den Bauantrag eingereicht?

    Per Ferndiagnose ohne Kenntnisse der vorh. Bebauung, der Planung und des Bebauungsplanes ist das ohne Scotti wohl nicht möglich. Am besten gehen Sie zu Ihrem Fachingenieur, der Ihnen die Planung eingereicht hat und reden mit dem  -  versuchen Sie es doch auch noch mal bei der Genehmigungsbehörde und klopfen da die vorhandenen Möglichkeiten ab ... Viel Erfolg.
  7. Ja da haben schon Gespräche stattgefunden Ich verstehe ...

    Ja, da haben schon Gespräche stattgefunden. Ich verstehe halt nur nicht, wie es eine Baubehörd schön finde, dass der halbe Garten Parkplatz wird (im Wohngebiet!), aber sich einer Garage verwehrt.
    Baupläne hat ein Architekt eingereicht, jetzt geht es alleine weiter.
  8. Ich vermute, mein obiger Satz wurde nicht verstanden ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Ich vermute, mein obiger Satz wurde nicht verstanden ...
    Nochmal:
    Wenn der Bebauungsplan einen Bauraum festsetzt, ist dieser einzuhalten. Dies gilt (wenn im Bebauungsplan nichts anderes geregelt ist) für Wohnhäuser, Garagen aber auch für Fahrradüberdachungen, Stellplätze und oft auch für Gartengerätehäuschen (nur wird bei denen oft ein Auge zugedrückt ...)
    Selbst Stellplätze die nicht gepflastert sind, sind vermutlich unzulässig ...
  9. Hallo ich bezweifle das stark dass Stellplätze nur ...

    Hallo, ich bezweifle das stark, dass Stellplätze nur im Baufenster ertsellt werden dürfen. Wo steht das bitte in der BauO? Im Bebauungsplan ist das nicht festgelegt.
    Nebengebäude wie Garagen, Gartenhäuser und Stellplätze (überdachte Fahrrafstellplätze) dürfen außerhalb des Baufensters erstellt werden. Wo denn sonst? Dafür gibt es doch auch die GRZAbk. von 0,4 in Wohngebieten. Sonst bräuchte ich die doch nicht, würde doch das Baufenster vollkommen ausreichen.
    Die GRZ gibt dann die Versiegelungsfläche an. Bei Stellplätzen und so weiter darf man dann noch 50 % draufschlgen, also insgesamt 0,6 ...
  10. siehe Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 23 (5)

    Foto von Martin G. Halbinger

    "Wenn im Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist, KÖNNEN auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden ... "
    1. Es steht nicht "sind zulässig ... " drin.
    2. In § 14 sind Gartengerätehäuschen, Kleintierställe usw. geregelt, nicht Stellplätze oder Garagen.
    Einzige Möglichkeit sind "bauliche Anlagen" die innerhalb der Abstandsfläche zulässig sind. Dies ist je nach Bundesland genau geregelt. Aber eben auch: "KÖNNEN zugelassen werden ... "
    Genaueres lässt sich ohne genaue Ortskenntnis und weiteres Hintergrundwissen (z.B. genauer Wortlaut des Bebauungsplans) nicht beurteilen.
  11. Einspruch, Herr Halbiger

    Stellplätze sind keine Nebenanlagen, sondern eben Stellplätze (§ 12 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)). Dort können Einschränkungen seitens des Bebauungsplanes bestehen. Die Problematik der Stellplätze mit ihren Zufahrten ist im vorliegenden Fall wohl eher die Versiegelung => ökologisch, optisch und finanziell problematisch und die Möglichkeit der Überschreitung der maximalen Grundflächenzahl. Ein Stellplatz ist aber sicher unter Einhaltung der GRZAbk. außerhalb des B-Planes möglich, eine Garage innerhalb des Baufensters ist in NRW generell Genehmigungsfrei möglich unter Einhaltung der Bestimmungen der BauO NRW, eine Garage außerhalb des Baufensters nur mit Genehmigung der Genehmigungsbehörde ... s.o.
  12. Entschuldigung ...

    @ Herr Halbinger ... ich bin Ihnen noch ein n schuldig ;-)
  13. nicht überdacht

    Auch wenn es eigentlich klar ist  -  wir reden hier von nicht überdachten Stellplätzen ...
  14. Herr Malige

    Foto von Martin G. Halbinger

    Herr Malige
    Je nachdem was der Bebauungsplan genau regelt, wird Ihre Aussage auch meist stimmen. Jedoch kann gemäß Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) der "nichtüberbaubare Grundstücksteil" komplett freizuhalten sein. (auch keine Nebengebäude, Stellplätze usw.)
    Und da die Behörde hier anscheinend keine Genehmigung in Aussicht stellt, zweifle ich erstmal auch die Zulässigkeit der Genehmigungsfreien Maßnahmen an.
    Näheres können wir beide ohne nähere Ortskenntnis / mehr Hintergrundwissen nicht feststellen ...
  15. Also das eindeutige auseinanderklaffen der Meinungen zeigt mir ...

    Also, das eindeutige auseinanderklaffen der Meinungen zeigt mir eindeutig, dass hier eine gewisse Unschärfe besteht. Es sollte doch klar sein, ob Stellplätze außerhalb des Baufensters genehmigungsfrei errichtet werden dürfen, oder nicht. Wenn der Bebauungsplan hier keine Aussagen tätigt, das tut er in dem Fall auch nicht, sollte es doch eine EINDEUTIGE Antwort GEBEN. Oder ist das Baurech NRW so schwammig? Denn dann mach ich erst mal alles was schwammig ist und hoffe im Verfahren auf ei'n positives Ergebnis. Also nochmal, wenn es nicht eindeutig geregelt ist, ob Stellplätze genehmigungsfrei zu errichten sind, dann frage ich mich, wofür wir eine BauO haben?
  16. Es ist eindeutig

    Foto von Martin G. Halbinger

    Es ist in der Bauordnung eindeitig geregelt, dass die dort aufgGBelisteten Maßnahmen genehmigungsfrei sind. Aber auch die genehmigungsfreien Maßnahmen müssen alle anderen Vorschriften einhalten. Und wenn der Bebauungsplan nichts anderes regelt, gilt die zitierte "kann-Vorschrift" des § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.), d.h. dass eine Ermessensentscheidung (hier i.d.R. der Gemeinde) erforderlich ist.
  17. § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

    Die Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) steht ausschließlich der Baugenehmigungsbehörde zu, in kreisangehörigen Gemeinden ohne eigene Bauaufsicht also der jeweiligen Kreisverwaltung (je nach Bundesland). Es handelt sich weder um eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB noch um eine solche oder eine "Abweichung" nach Landesrecht. Hier ist auch kein Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.
  18. und was bedeutet das im Klartext für einen ...

    und was bedeutet das im Klartext für einen und was bedeutet das im Klartext für einen Menschen, der das nicht jeden Tag durchkaut?
  19. @ Mensch, der das nicht jeden Tag durchkaut

    Bei dem, der das nicht jeden Tag durchkaut, entschuldige ich mich. Mein Beitrag war in erster Linie @ Martin Halbiger.
  20. @Bauer

    Foto von Martin G. Halbinger

    In meiner beruflichen Tätigkeit sind wir beides (Kreisfreie Stadt) daher die falsche Abgrenzung ...
  21. Was bedeutet das denn nun würde ich gerne ...

    Was bedeutet das denn nun, würde ich gerne wissen, bitte in normaler Sprache für einen normalen Menschen.
    Bitte kein Amtsdeutsch, vielen Dank für Antworten.
  22. ganz einfach:

    Foto von Martin G. Halbinger

    ganz einfach:
    Ob Sie außerhalb des Bauraums (vgl. Bebauungsplan) irgendwas bauen dürfen (egal ob Garage, Stellplätze, Gartenhaus usw.) muss die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (z.B. Landratsamt) prüfen und Entscheiden (in eigenem Ermessen).
    Wenn es um baugenehmigungsfreie Maßnahmen geht, brauchen Sie eben eine Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen.
    Sprechen Sie mal mit den zuständigen Sachbearbeitern ...

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