1,50 m Balkon mit Stützen bis zum Boden außerhalb des Baufensters keine Genehmigung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

1,50 m Balkon mit Stützen bis zum Boden außerhalb des Baufensters keine Genehmigung

Hallo Bauexperten, wir wollen ein Haus in Bayern bauen, habe dafür auch schon einen genehmigten Plan. Da uns leider keine größeren Dachüberstände als 30 cm genehmigt wurden wir aber ein Holzhaus bauen wollen und dieses ein bisschen schützen wollen, dachten wir uns einen überdachten Balkon als Texturänderung genehmigen zu lassen.
Als ich das beim zustädigen LRA mündlich vorbrauchte sagte mir das LRA dass ein überdachter Balkon nur genhmigt werde wenn die Stützen bis zum Boden gehen. Gehen die Stutzen aber bis zum Boden ist der Balkon Bestandteil des Hauses. Da wir aber an dieser Seite mit dem Haus schon am Ende des Baufensters sind müssten wir das ganze Haus verschieben, d.h. wir mussten einen komplett neuen Plan einreichen mit neuen Nachbarschaftunterschrieften usw.!
Unser Architekt meinte nun dass wenn der Balkon nur 1,40 m Breit währe, gehöre er nicht zum Haus und könnte so ohne Haus verschieben genehmigt werden ist das richtig?
Und wenn ja soll die Änderung dann einfach einreichen oder vorher mit dem LRA nochmal reden?
währe super wenn mir jemand weiterhelfen könnte!
  • Name:
  • Marie
  1. Achtung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Achtung, passen Sie auf, dass Sie nicht die verschiedenen Regelungen verwechseln!
    max 1,50 m und nicht aufgeständert gilt als Grenze, ob ein Bauteil noch untergeordnet ist und somit keine eigenen Abstandsflächen einzuhalten hat.
    Im (hier maßgeblichen) § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) steht aber:
    .- " ... kann zugelassen werden ... " d.h. es ist i.d.R. die Zustimmung der Gemeinde dazu erforderlich.
    • in (3) dazu: "in geringfügigem Ausmaß". Es ist kein Verweis auf die Abstandsflächenregelung enthalten, folglich: nicht automatisch die Regelungen des Abstandsflächenrechts anzuwenden.
    • in (5) wird dann auf all das verwiesen, was innerhalb der Abstandsflächen zulässig ist.

    Fazit:
    Ein untergeordneter Balkon ist nicht automatisch zulässig genausoweing ist ein nicht mehr untergeordneter Balkon unzulässig.
    Ich hatte einen Fall, da wurden Balkone auf "Wunsch" des Kreisbaumeisters (u.a. gestalterische Gründe) und in Absprache mit der Gemeinde aus dem Bauraum hinausgeschoben, sodass diese absolut nicht mehr untergeordnet waren. Dadurch hatte der Bauherr dann auch noch einen Wohnflächengewinn.


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN