Rechtsgültigkeit und Verjährung von Baugenehmigungen: Rückbau, Schwarzbauten und rechtliche Standpunkte in Hessen
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Rechtsgültigkeit und Verjährung von Baugenehmigungen: Rückbau, Schwarzbauten und rechtliche Standpunkte in Hessen

Eine Baugenehmigung wird unter Auflagen erteilt. Die Auflagen sind der Rückbau von vorhandenen Gebäudeteilen. Dieser Rückbau erfolgt nicht. Weitere Umbauten erfolgen schwarz.
  • Ist nun die Baugenehmigung rechtsgültig?
  • Wann verjährt dieser Zustand?
  • Ist es zwingend, den tatsächlichen Bauzustand per Baugenehmigung herzustellen?
  • Welchen rechtlichen Stand hat es, wenn ein Baubeamter mit Stempelgewalt Fotokopien von geänderten Bauplänen abstempelt?

Gänzlich verwirrend ist die Tatsache, dass die abgestempelten Ausschnittpläne keine Baugenehmigung sind, man jedoch damit eine Grundbucheintragung bekommt. Passiert ist das in Hessen.

  • Name:
  • Paul
  1. sortier die Informationen

    werde Dir klar,welche position Du in dem Fall hast und was Du erreichen willst.

    Danach dann ggf. eine versierte Baurechtsanwalt bzw. einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht einschalten.

    Bisher ist alles wirr und hört sich zu 50 % nach Hörensagen an.

  2. ist sortiert

    Es ist offensichtlich so, dass ein Rechtsakt beginnen muß unter Verwendung der vorhandenen Unterlagen. Ohne Rechtsakt halten alle die Füße still. Dieser Rechtsakt muß nach meiner Feststellung eine Person machen die von Berufs-wegen haftet. Das könnte z.B. ein Notar sein. Eine andere Möglichkeit wäre ein forensisches Gutachten. Dazu braucht man ein Original und eine veränderte Kopie. Hier aber stellt sich die Frage, ob das Abstempeln eines Planausschnittes zu einem Original wird. Es würde bedeuten, eine Baugenehmigung entsteht ohne Bauantrag und ohne Architekt. Mich irritiert das Grinsen der Baubeamten.
  3. Vielleicht solltest du mal die Karten auf den Tisch legen

    und nicht mittendrin über "Rechtsakte" rumschwurbeln!

    Wer bist Du? Bist du der Käufer eines derart "belasteten Grundstücks"?

    Klar kannst du als Erwerber dann mittels dieser Unterlagen als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden. Du übernimmst dabei dann die Rechtspflichten des Verkäufers/Voreigentümers.

    Ein Schwarzbau verjährt nicht!

    Es kann also immer passieren, dass sich das BA an den alten Bauantrag "erinnert" und dann doch (auch Jahre später) einen Kontrollbesuch vornimmt und die Umsetzung der damaligen Auflagen (Abbruch von Altgebäuden) fordert und wenn sie bei diesem Besuch illegal errichtete Bauten feststellt, dann steht die Frage ob diese durch nachträgliche Einreichung von Bauunterlagen legalisiert werden können oder ob diese ebenfalls abzureißen sind weil sie nicht den Bauvorschriften zur Errichtungszeit und/oder heute entsprechen.

    Diese "Rückbau- oder Legalisierungspflichten" hast Du dann mit gekauft!

  4. leider bester Hinweis von Herrn Tilgner

    Meine Befürchtung als Verkäufer war schon, dass die Historie einer Liegenschaft offen gelegt und bauliche Veränderungen vollzogen werden müssen. Zum Glück hat noch kein Verkauf stattgefunden. Ich muß wohl Obliegenheitspflichten erfüllen.
    • Name:
    • Paul
  5. Fachleute dazuholen

    Foto von Martin G. Halbinger

    Holen Sie sich Fachleute ins Boot und recherchieren Sie...

    1. Warum wurde der Abbruch damals gefordert / beauflagt. Besteht dieser Grund immer noch oder hat sich die Umgebung die Rechtslage seitdem so verändert, dass es nun eine nachträgliche Baugenehmigung geben könnte. Eine von der Bauaufsicht abgestempelte Abgeschlossenheitsbescheinigung ersetzt oder verändert keine Baugenehmigung. Das Verfahren ist zwar eigentlich dafür gedacht, dass solche Situationen vermeiden werden, je nach Vorgeschichte kann es aber auch anders laufen... z. B. wenn es zwar nicht genehmigt ist, aber ein bauaufsichtliches Einschreiten auch nicht angebracht ist; oder evtl. nur das Personal damals dafür nicht gereicht hatte...

    Die nicht erfüllte Auflage verjährt nicht, aber immer wieder ändern sich Rechtsgrundlagen oder Rahmenbedingungen, so dass es denkbar ist, das heute vielleicht (!!!) nicht mehr dagegen vorgegangen wird oder eben eine nachträgliche Genehmigung möglich ist.

    Wenn Ihre Fachleute in der Ersteinschätzung einen Lösungsweg gefunden haben, können Sie diesen mit der Behörde abstimmen. Anders herum besteht die Gefahr, schlafende Hunde zu wecken...

  6. ich freue mich immer wieder

    wenn jemand versucht
    [ Zitat Anfang ] ... Meine Befürchtung als Verkäufer ... [ Zitat Ende ]
    mit Halbwahrheiten die "passende" Antwort zu erhalten.

    P.S.: Ich bin raus.

  7. "Ich muß wohl Obliegenheitspflichten erfüllen."

    Bitte lassen sie dieses Geschwurbel aus falschen Zeitformen und nebulösen Rechtsbegriffen...

    Nein! Es sind keine Obliegenheitspflichten die sie erfüllen müssen, sondern sie müssen Rechtspflichten erfüllen, die sich aus der damaligen Baugenehmigung und Ihrem Zuwiderhandeln (unterlassene Erfüllung der Baugenehmigungsauflagen und Errichtung von Schwarzbauten in Form nicht genehmigter Umbauten) ergeben haben!

    Diese Bauernschläue bringt sie weder hier noch beim Bauamt zum Ziel.

    Nehmen sie sich einen Architekten und legen sie dem gegenüber mit klaren Worten alles offen, was sie damals verbockt haben und dann kann der versuchen, nachträglich die Kuh vom Eis zu bekommen...


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