Immissionsschutzgutachten (Lärm) für bau eines Einfamilienhauses (Bestandsschutz)
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Immissionsschutzgutachten (Lärm) für bau eines Einfamilienhauses (Bestandsschutz)

Hallo, wir planen einen Neubau eines Einfamilienhauses im unbeplanten Innenbereich einer Ortschaft in Niedersachsen.

Das Grundstück war zuvor Ackerland, wird aber seit 2004 als Bauland im unbeblanten Innenbereich geführt. Daher wären wir heranrückende Wohnbebauung.

Zu unserem Bauantrag wurde nun eine Nachforderung vom Bauamt gestellt für ein "Immisionsschutzrechtliches Gutachten", da diagonal gegenüber auf der anderen Straßenseite (ca. 50 m von der Geplanten Gebäudeaußenwand) ein Metallbearbeitungsunternehmen seinen Standort hat. Die Zufahrt ist in einer anderen Straße, ebenso die Stellen an denen Be- und Entladen (Beladen, Entladen) werden. Die mir zugewandte Seite sind ca. 40 m der Halle lediglich Lagerfläche im Gebäude. Man hört nur sehr selten tagsüber mal Geräusche von der Firma und diese sind alle im normalen Rahmen.

Ich persönlich kann keine Probleme mit dem Unternehmen vermelden, auch der persönliche Kontakt, ob dort evtl. Lärm zu erwarten ist, lief freundlich ab und man hat mir sogar Bauzeichnungen ausgehändigt, auf denen zu sehen ist, dass dort nur Lagerfläche ist.

Mein Bauantrag wird jedoch ohne ein Gutachten (was sehr kostspielig ist und lange dauert) nicht weiter bearbeitet.

Gibt es Möglichkeiten dieses zu umgehen? Wie evtl. ein schriftlichen Vertrag mit der Firma über mein Einverständnis mit bestehenden Immissionen? Das lauteste hier sind spielende Kinder, pfeifende Spatzen oder mal ein Traktor.

Online finde ich zu den geforderten Gutachten nichts, was mit einem privaten Bau zu tun hat, sondern lediglich große Gebäude wie z.B. Mastanstalten.

Ich wäre für jede Hilfe dankbar.

  • Name:
  • Christian
  1. Ihr könntet eine Befreiung beantragen

    Sollte Euer Planer im Gespräch mit der Bauaufsicht abklären. Letztendlich will die Bauaufsicht sich nur den Rücken frei halten, falls es Euch oder einem späteren Eigentümer dann doch zu laut wird.
  2. Befreiung

    Befreiung wäre das was wir anstreben.

    Der Antrag ist seitens der Bürgermeisters unterschrieben und der bauverantwortliche Mitarbeiter der Gemeinde hat versucht, mit der Bauaufsichtsbehörde den Sachverhalt zu klären  -  ohne Erfolg.

    Das Planungsbüro hat mich lediglich informiert, dass eine weitere Forderung des Bauamts vorliegt (ist nicht die erste Nachforderung). Dort würde ich keine all zu große Hilfe erwarten.

    Was für Möglichkeiten hätte ich denn, um eine Befreiung zu erreichen?

    @Herrn Stöckel Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

  3. andersrum wird ein Schuh daraus

    Ein Gutachten muss der machen der die Lärmquelle kennt. Der Betrieb steht wohl aus ausgewiesenem Gewerbegebiet. Euer Haus ist wohl ausgewiesenes Wohngebiet. Mit dem ausgewiesenem Wohngebiet stellt die Gemeinde sicher, dass Lärmgrenzen nicht überschritten werden. Folglich muss die Gemeinde den Lärmpegel kennen. Im übrigen ist die Genehmigungsbehörde das Kreisbauamt, nicht die Gemeinde. Der Bebauungsplan ist genehmigt und bindend. Eine Wohnbebauung kann nicht nachträglich durch gebietsfremde Auflagen erschwert werden.
  4. Leider kein bplan

    Es handelt sich bei dem Grundstück um unbeplanten Innenbereich der nachträglich zur Bebauung freigegeben wurde. Somit bin ich nun aufrückende Wohnbebauung.

    Ist mit der Freigabe der Nutzung zur Wohnbebauung auch die Lärmimmisionsfrage geklärt bzw. hätte die Gemeinde das machen müssen?

    Vielen Dank für die hilfreichen Tipps!

    • Name:
    • Christian
  5. lesen hilft manchmal

    [ Zitat Anfang ] ... Das Grundstück war zuvor Ackerland, wird aber seit 2004 als Bauland im unbeblanten Innenbereich geführt. Daher wären wir heranrückende Wohnbebauung. ... [ Zitat Ende ]
    Der Betrieb ist höchstwahrscheinlich legal und stellt eine Lärmquelle dar. Ds war bisher aber kein Problem, da die Wohnbebauung ja weit genug weg war.

    Wenn die untere Bauaufsicht das Gutachten für erforderlich hält, ist dies eine Ermessensfrage gegen die Sie nicht wirklich vorgehen können. Solange Argumente nicht greifen, bleiben nur die beiden Optionen Gutachten erstellen lassen und hoffen das es einer Wohnbebauung nicht entgegen steht oder gleich auf die Umsetzung des Bauvorhabens verzichten.

    Eventuell hat ein findiger Rechtsanwalt für Baurecht oder Verwaltungsrecht noch eine Idee. Ich sehe da aber keine Lösung. In jedem Fall ist das dann der längere und aufwändigere Weg und vermutlich nicht billiger.

  6. das habe ich befürchtet ...

    @Volker Stöckel, Dipl. -Ing. (FH)

    vielen Dank für Ihre Einschätzung!

    Dann werde ich mal versuchen den passenden Sachverständigen zu finden der mir so ein Gutachten erstellen kann.

    • Name:
    • Christian
  7. unbeplanter Bereich

    Foto von Martin G. Halbinger

    Das schwierige am unbeplanten Innenbereich ist ja, das er grundsätzlich bebaubar ist, aber eben keine Planung der Gemeinde in Form eines Bebauungsplans vorliegt, in dem sauber ermittelt wurde, welcher Bereich für welche Nutzung geeignet ist. Im Bebauungsplanverfahren macht die Gemeinde u.a. die immissionsschutzrechtliche Prüfung.

    Es könnte z.B. als Ergebnis herauskommen, das der vorhandene Lärm nur eine Mischgebietsnutzung zulässt. Auch wäre ggf. nicht nur der derzeit tatsächliche Lärm, sondern u.U. auch ein theoretisch zulässiger zukünftiger Lärm anzusetzen, wenn die Firma nach der Genehmigung lauter sein dürfte, als sie es derzeit ist, weil sie z.B. wegen dünner Auftragslage nur zu 50 % arbeitet ... Auch könnte es sein, das der Gewerbebetrieb einen Abwehranspruch haben könnte, wenn durch die Wohnbebauung bisher genehmigungsfähige Erweiterungen dann nicht mehr gehen. Wenn die Firma hier kooprerativ ist, ist es schon mal ein Teil leichter.

    Da Lärmschutz auch Gesundheitsschutz bedeutet, und es auch nicht ausgeschlossen wird, dass das neue Haus in 5 oder 10 Jahren verkauft oder vermietet wird, also weitere Personen betroffen sind, sehe ich für Befreiungen wenig Raum. Wenn die Werte aber "eng" werden, kann man mit baulichem Schallschutz (Grundrissausrichtung, Schallschutzfenster, Schallschutz-Wall / Wand usw.) noch paar dBAbk. retten. Da kann dann wieder der Planer helfen ... nicht nur der Jurist ;-)


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