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  • Bauplanung / Baugenehmigung

  • 15653: Dachziegelfarbe Baugesuch

Bauplanung / Baugenehmigung

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im ges. Forum "Bauplanung / Baugenehmigung" - weitere Infos »

Dachziegelfarbe Baugesuch 20.01.2021    

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu einem vom Gemeinderat bereits genehmigten Baugesuch. Das Baugesuch wurde in 3facher Ausfertigung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht und bereits vor einigen Wochen vom Gemeinderat bewilligt.

Im Bebauungsplan ist unter anderem von rot-braunen Dachziegel die Rede. In unserem Bauantrag wird die Dachfarbe mit anthrazit angegeben. (Meiner Meinung wäre das als Befreiung zu behandeln.)

Bei der Gemeinderatssitzung wurde allerdings keine Befreiung erwähnt und der Antrag genehmigt.

Das gleiche habe ich auch mit dem EFHA-Wert. Dieser ist im Bebauungsplan angegeben. Auch eine Toleranz wird eingeräumt (0,5m). Der Bauantrag weicht davon um ca. 1m ab (hierbei ist die Toleranz bereits abgezogen). Dieser EFH-Wert ist auf den Plänen in der Bauantragsmappe ersichtlich.

Ich gehe davon aus, dass diese Abweichungen so nun auch genehmigt sind, ohne dass diese explizit in der Gemeinderatssitzung erwähnt wurden. Beides wäre ja im Bauantrag ersichtlich gewesen. Ist dem so?

Grüße

Name:

  • Hans
  1. vermutlich nicht 21.01.2021    

    Dein Vorhaben entspricht mit den Abweichungen nicht dem B-PlanA und ist damit, da die erforderlichen Abweichungen nicht beantragt und damit auch nicht genehmigt wurden, nicht mehr genehmigungsfrei.

    Ob man Deinen Standpunkt rechtlich durchsetzen kann, ist zumindestens zweifelhaft.

    Name:

    • Volker Stöckel, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. Abweichung 21.01.2021    

    Das heißt trotz der Angaben im Baugesuch (sowohl der Dachfarbe als auch EFHA-Wert) hätte die Abweichung explizit beantragt werden müssen?

    In welcher Form hätte denn dann so eine Abweichung beantragt werden sollen? In Schriftform? In einem extra dafür vorgesehenem Formular?

  3. schriftlich 21.01.2021    

    ... und meistens auf amtlichen Vordruck.

    Kommt auf das Bundesland an.

    Name:

    • Volker Stöckel, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  4. und 21.01.2021    

    sofern solche Formulare in Ihrem Bundesland nicht vorliegen sollten, so hätte das BA von Ihnen erwarten dürfen, dass sie in einem gesonderten Anschreiben zu ihrer Bauanzeige auf die beabsichtigten Abweichungen ausdrücklich und explizit hinweisen und hier um Zustimmung bitten.

    Das BA ist nicht verpflichtet Abweichungen innerhalb des Kleingedruckten in einer Bauanzeige zu finden und gegen diese dann ausdrücklich Einspruch zu erheben. Eine Bewilligung ihres Bauantrages impliziert somit keine Befreiung für die Abweichungen, denn ihr Bauantrag bzw. ihre Anzeige stellt keinen Antrag auf Befreiung dar.

    Stellen sie als Bauherr sich folgende Situation vor: Sie bauen mit einem GUA und im Werkvertrag steht z.B. drin Fliese 40 x 60 weiß Firma ... und dann baut der GU ein billigeres Produkt gleicher Erscheinung von einer anderen Firma ein und wenn sie das zur Ausführung und zur Abnahme nicht bemerken? Gilt es dann mit Abnahme als akzeptiert und ist es trotzdem ein Mangel?

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  5. Danke 21.01.2021    

    Danke für die Antworten. Nein natürlich nicht, das ist mir schon klar.

    Der Bauantrag wird ja auch noch vom Landratsamt geprüft. Ggf. muss dann eben eine Tektur gemacht werden.

  6. Der Irrtum ... 21.01.2021    

    ... liegt hier darin, daß Du meinst, die Gemeinde (jetzt mal abstrakt) wäre Genehmigungsbehörde. Ist sie, so ist es zu verstehen, aber nicht. Die Gemeinde prüft auch nicht technische Details. Die Gemeinde sagt nur jo, da soll ein Haus gebaut werden, es gibt nen B-PlanA, die Erschließung ist gesichert, mehr nicht. Das wird oft als Genehmigung mißverstanden. Es ist aber, je nach Bundesland, oftmas nur eine Stellungnahme zum Baugesuch.

    Daher ist es auch wichtig zu wissen, a) welches Bundesland, b) welches Verfahren. Im schlimmsten Fall bekommste nämlich keine Tektur, noch nicht mal die Nachforderung dessen, sondern gleich eine Untersagungsverfügung, weil nicht B-Plan konform.

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  7. Kreis ist Genehmigungsbehörde 22.01.2021    

    Es ist falsch gelaufen. Der Kreis ist die Genehmigungsbehörde und genehmigt nach B-PlanA. Abweichungen müssen beantragt werden, es ist falsch, Abweichungen ohne Antrag, also ohne Benennung einfach in den Plan aufzunehmen. Abweichungen zum B-Plan bedeutet, das Bauvorhaben wird genehmigungspflichtig. Damit ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig und wird kostenpflichtig zurück gewiesen. Das alles gehört zum Grundwissen eines Architekten. Warum hat der Architekt das gemacht? Es ist aber auch so, dass der Gemeinderat nicht die Planung ändern kann wenn er dem Baugesuch zustimmt. Der Gemeinderat ist kein Bauherr.

    Name:

    • Klaus Kirschner
  8. nur zur Klarstellung 22.01.2021    

    Genehmigungsbehörde ist nicht unbedingt der Landkreis.

    Es kommen, je nach Bundesland und örtlicher Regelung, der Landkreis, kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte in Frage.

    Name:

    • Volker Stöckel, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  9. Nee, ist nicht unbedingt falsch gelaufen... 22.01.2021    

    ... je nach Verfahren und Bundesland ist ein Bauantrag über die Kommune einzureichen. Man kann ihn zwar direkt bei der Genehmigungsbehörde einreichen, die dann selbigen aber zur Kommune zur Stellungnahme schickt, was i.a.R. aber Zeitverzögerung bedeutet. Andererseits gibt es Bundesländer (genauer gesagt eines) da schickt man den Bauantrag/Anzeige direkt zur Kommune, wenn die die Erschließung bestätigt, kann er loslegen. Fazit: so lange wir weder Bundesland noch Verfahren kennen, können wir bis zum St-Nimmerleinstag uns die Finger wund schreiben...

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  10. Bundesland 22.01.2021    

    Es geht um das Bundesland BW.
  11. ja... 22.01.2021    

    ... und Verfahren dann nach 52? Oder doch 51? Muß man dann hier alles aus der Nase ziehen?

    Echt, so bringts kein Spaß

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  12. "Echt, so bringts kein Spaß" 22.01.2021    

    Foto von GP

    ...und dabei hab' ich gerade drunter den Spruch "Woher soll ich wissen, was ich denke, bevor ich höre, was ich sage" gelesen ;-)

    Name:

    • GP
  13. nee, ich dachte an den anderen Fred... 22.01.2021    

    ... wo der Fragesteller rummotzte, wir hätten doch hier gefälligst alles zu wissen was er meint. Und falls nicht, könnten wir ja nachfragen. Und hier fragste und bekommst keine Antwort. Ist doch zum ....

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  14. ... 22.01.2021    

    Zunächst Danke für die Antworten. Ich komme leider erst jetzt dazu ordentlich zu antworten. Das Bauvorhaben findet in Baden Württemberg statt. Die Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt.

    Normaler Ablauf ist hier das Baugesuch auf der Gemeinde einzureichen. Der Gemeinderat befasst sich damit und gibt bei Beschlussfassung diesen an die Genehmigungsbehörde weiter. Das ist das Landratsamt. Dort liegt im Moment das Baugesuch. Das zu bebauende Grundstück ist bereits erschlossen.

    Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 52 LBOA), § 49 Genehmigungspflichtige Vorhaben

    Ich hoffe ich habe nichts übersehen.

  15. Bauordnung §49 LBW 23.01.2021    

    Das Vorhaben bedarf einer Baugenehmigung weil Abweichungen zum B-PlanA gewollt sind. Diese Abweichungen müssen beantragt werden, also die Baubeamten müssen mit der Nase draufgestoßen werden. Einfach die Änderungen in den Plan aufnehmen und denken, die legen das als beantragte Abweichung aus ist unzulässig. Folglich war der Bauantrag falsch und es war falsch von der Gemeinde die Planung zu ändern und an das Landratsamt weiter zu leiten. Der Entwurfverfasser muß das wissen und er muß den Bauherrn aufklären. Deshalb verlangen die Bauämter auch den Nachweis der Befähigung zum Architekt. Ich denke, hier wollte ein Bauherr "auf kaltem Wege" Abweichungen auf vereinfachtem Wege genehmigt bekommen. Ein Bauherr muß immer daran denken dass es Verfügungen zum Baustopp und gar Abrissverfügungen gibt. Was steht das steht nur wenn es legal ist oder geändert werden kann.

    Name:

    • Klaus Kirschner
  16. Herr Kirschner... 23.01.2021    

    ... wo hat die Gemeinde die Planung geändert? Die Gemeinde prüft nur das Offensichtliche, mehr nicht. Also, ob B-PlanA-Gebiet, Erschließung gesichert. Sie prüft nicht fachtechnisch, weil Ihr dafür auch die Fachkompetenz fehlt, was so auch vom Gesetzgeber gewollt ist. Fazit: Ausnahme/Befreiung vom B-Plan beantragen. Punkt. Selbst wenn die Gemeinde dem zustimmt, muß das Landratsamt dem noch lange nicht zustimmen, wenn Grundsätze der Planung berührt sind. Sprich im schlimmsten Fall ist das Ding überhaupt nicht genehmigungsfähig ohne Änderung des B-Planes.

    Hier mal ein Vordruck zur Stellungnahme in SH, ich gehe mal davon aus, daß es im wesentlichen in BaWü nicht viel anders aussieht:

    WWW

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.berg-schwedenhaus.de/
  17. Liebe RüMoBe 24.01.2021    

    Eine Befreiung zu genehmigen ohne dass diese beantragt wurde ist auch eine Planungsänderung zumal dadurch ein vereinfachtes Verfahren in ein Verfahren mit notwendiger Genehmigung umgewandelt wird. Im vereinfachten Verfahren haftet der Architekt für die Einhaltung des B-Planes, Änderungen werden nur bei einer Baugenehmigung rechtssicher. Das sollte mit "hab ich doch im Plan dargestellt" vorgetäuscht werden mit dem weiteren Argument "die haben es doch gesehen" (und nicht bemerkt) Also eine ordentliche Baugenehmigung mit Anträgen auf Befreiung einreichen und warten bis diese erteilt wird.

    Name:

    • Klaus Kirschner

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