Niedersachsen konkurrierende Bauanträge. Priorität?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Niedersachsen konkurrierende Bauanträge. Priorität?

Guten Tag! Bei ideeller Teilung hat der Nachbar kurz nach unserem Bauantrag für ein Einfamilienhaus im Rahmen des Bebauungsplanes einen Antrag auf ein grotesk großes Dach gestellt, offensichtlich um unseren Bau zu verhindern. Beide Anträge würden die GEZ mit ein Paar Prozent überschreiten, weswegen das Bauamt es ablehnt, die Anträge zu bearbeiten, da sie sich gegenseitig ausschließen. Wäre nicht statt dessen der erste Antrag zu genehmigen und der zweite abzulehnen, sind die Anträge nicht nach Eingangsdatum  -  und gar Eingangsuhrzeit  -  abzuarbeiten?
  • Name:
  • mglllww
  1. ideelle Teilung = WEG

    Vermutlich werden beide Bauanträge abgelehnt denn es ist eine WEGAbk. in Gründung. Das bedeutet einen gemeinsamen Bauantrag der Eigentümer. Der genehmigte Gesamtplan ergibt einen Aufteilungsplan und daraus resultierend eine Gemeinschaftsordnung. Eine WEG sollten sie vermeiden, es ist das dümmste was der Mensch erfunden hat. Versuchen sie eine Realteilung und den Bau von Doppelhaushälften. Sie müssen zwar die Gestaltung absprechen, haben dann aber Ruhe. Ohne Einigung über die Gestaltung gibt es keine Baugenehmigung. Wer zuerst baut muss eine Anbaubaulast auf dem Nachbargrundstück erwirken.
  2. Ob dumm oder nicht, es wird ...

    Ob dumm oder nicht, es wird eine ideelle Teilung, Realteilung ist baurechtlich nicht möglich. Das berührt aber nicht meine Frage. Der Bauantrag muss übrigens nicht von beiden Eigentümern unterzeichnet werden, er kann sogar von einem Außenstehenden, der nicht Grundstückseigentümer ist, gestellt werden. Es geht auch nicht um eine Doppelhaushälfte, sondern um ein Einfamilienhaus, wie angegeben. Die  -  nicht beantwortete  -  Frage lautete aber: Müssen Bauanträge nach Eingangsdatum bearbeitet werden?
  3. Ist doch bereits beantwortet worden ...

    Herr Kirschner hat doch schon dargelegt, dass die Bauanträge nicht in der Reihenfolge ihres Einganges, sondern als Gesamtheit bearbeitet werden, wenn das Amt spitz bekommt, dass dort eine WEGAbk. entsteht.

    Im Grundbuch stehen mind. zwei Eigentümer gemeinsam für die gesamte Fläche. Es wäre doch schwachsinnig, wenn das Bauamt den zuerst eingegangenen Antrag Antrag ohne Berücksichtigung weiterer Anträge abarbeitet und genehmigt und dies ggf. zu Einschränkungen für den Antrag von WEG-Partei Nr. 2 führt.

    Sie schreiben ja selbst, dass der erste Antrag ohne Prüfung und Freigabe aller Grundstückseigentümer im Namen eines einzelnen Eigentümers von einem durch diesen beauftragten Bauvorlageberechtigten eingereicht werden kann. Wie soll sowas dann ihrer Meinung nach ablaufen? "Wer zuerst kommt  -  malt zuerst? " und Partei Nr. 2 muss dann nehmen was übrig bleibt?

    Das Bauamt ist nicht für die Moderation der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) zwischen zwei Bauherren zuständig. Das machen Sie mal im Vorfeld schön alleine aus. Jeder nimmt sich einen Architekten (oder beiden Parteien gemeinsam einen Architekt für beide Häuser), sie stecken vorher die Rahmenbedingungen miteinander ab, teilen die GFZAbk. gerecht untereinander auf, skizzieren die vorgesehenen Baufenster und informieren sich gegenseitig über den jeweiligen Planungsstand und dann reichen sie GEMEINSAM bzw. zeitgleich die Bauanträge ein. Sicher ist es dbei von Vorteil, wenn beide Anträge vom gleichen Bauvorlageberechtigten (Planer) eingereicht werden, damit evtl. Rückfragen und Änderungsaufforderungen immer über einen gemeinsamen Tisch laufen.

    So ist das nun mal.  -  in einer WohneigentumsGEMEINSCHAFT muss "Gemeinschaft" auch gelebt werden. Wie das von Anfang an funktioniert habe ich Ihnen oben geschrieben.

  4. Eigentlich wollte ich einen Experten fragen ...

    Eigentlich wollte ich einen Experten fragen und nicht subjektive Meinungen, die neben der Sache liegen, wie "es ist das dümmste was der Mensch erfunden hat" oder "Es wäre doch schwachsinnig, wenn das Bauamt den zuerst eingegangenen Antrag". Tatsache ist, dass das Bauamt zum Zeitpunkt des ersten Antrags keine Kenntnisse davon hatte, dass ein zweiter Antrag eingereicht werden würde und daher auch nicht auf einen zweiten Antrag warten müsste. Ich habe den Eindruck, dass Herr Kirchner und auch Herr Tilgner dieses Forum zweckentfremden, um Frust abzubauen, was mir natürlich nichts nützt. Alle beide haben Sie meine Frage offensichtlich nicht gründlich gelesen, da sie Tatsachen unterstellen, die nicht zutreffen, ihrem Frustabbau aber dienlich zu sein scheinen. Schade, so macht dieses Forum keinen Sinn! Ich hatte gedacht, ich hätte es mit Fachleuten zu tun, die beiden bisherigen sinnlosen Antworten hätte ich mir beim Stammtisch in der nächsten Kneipe holen können.
  5. Es gibt zwar keine dummen Fragen, aber

    fehlerhafte Fragestellungen vielleicht schon. Bitte präzisieren Sie die Ihrige. Sie schrieben: "Bei ideeller Teilung hat der Nachbar kurz nach unserem Bauantrag für ein Einfamilienhaus im Rahmen des Bebauungsplanes einen Antrag auf ein grotesk großes Dach gestellt, offensichtlich um unseren Bau zu verhindern. "

    Sicher meinen Sie nicht den "Nachbarn", sondern den Miteigentümer ihres Grundstücks, oder?

    Sicher hat der Miteigentümer (nicht der Nachbar) keinen Antrag "auf ein grotesk großes Dach" gestellt, sondern wie Sie einen Bauantrag eingereicht.

    Hier ist also schon ein Grabenkrieg entbrand noch ehe die Festungen gebaut worden sind  -  womit Herr Kirschner schon ganz richtig liegt mit seiner Warnung.

    Weiterhin schrieben Sie: "Beide Anträge würden die GEZ mit ein Paar Prozent überschreiten, weswegen das Bauamt es ablehnt, die Anträge zu bearbeiten, da sie sich gegenseitig ausschließen. "

    Der GEZ sind Ihre Bauvorhaben sicher egal. Sie meinen vermutlich die GFZAbk.!

    Darüber hinaus ist doch wohl seitens des Amtes alles klargestellt: Da es sich um EIN Grundstück handelt, welches mehreren Eigentümern GEMEINSAM gehört sind auch alle darauf geplanten Baumaßnahmen durch die Eigentümergemeinschaft bzw. deren Bauvorlageberechtigten Vertreter einzureichen. Versehentlich durch Einzeleigentümer eingereichte Bauanträge können nicht der Reihenfolge ihres Einganges nach bearbeitet werden sobald offensichtlich wird, dass diese nicht dem Willen der Eigentümergemeinschaft entsprechen, sondern mit dem Willen anderer Eigentümer kollidieren.

    Die Einreichung zweier unabgestimmter Einzelbauanträge für ein und dasselbe Grundstück hat dem Bauamt gezeigt, dass hier keine Gemeinschaft gelebt wird. Es gibt in solchen Fällen keine terminliche Bevorzugung einzelner Bauanträge.

    Offenbar redet bereits im frühen Stadium schon keiner mehr mit dem Anderen. Sie brauchen keine verwaltungsrechtliche Auskünfte (die sie offenbar gar nicht hören wollen) sondern dringend eine Gruppentherapie bzw. ein Mediationsgespräch gemeinsam mit ihrem Miteigentümer um so einiges zu klären und für die Zukunft abzustimmen.

    Offenbar unterliegen Sie folgendem Irrtum: Eine ideelle Teilung mit privater Grenzzaunziehung sowie möglicherweise eine Teilungserklärung mit Vereinbarung einzelner Teilflächen für die gemeinsame Erschließung (Toreinfahrt, Wege etc.), Festlegung weiterer Teilflächen als Bebauungsfläche und Festlegung von Teilflächen mit Sondernutzungsrechten (privater Garten) interessieren doch das Bauamt im Zuge der Baugenehmigungsverfahren nicht. Das sind in erster Linie privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Eigentümern innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Diese Regelungen können Sie dann im Grundbuchamt eintragen lassen  -  das war es dann auch.

    Haben Sie überhaupt schon eine solche Teilungserklärung mit dem Nachbarn (Verzeihung: "Miteigentümer") geschlossen? Haben Sie da nicht alle Rahmenbedingungen für die jeweilige Bebauung geregelt? Wer hat denn mit mit seinem Bauantrag gegen die Teilungserklärung und die dort hoffentlich verankerten Anteile an der GFZ verstoßen, Sie oder ihr Miteigentümer? Das müssen Sie dann intern klären in Ihrer WEGAbk. und die Anträge entsprechend korrigieren.

    Für den Fall dass es noch gar keine solche Teilungserklärung gibt und für beide Teilgrundstücke noch ein gemeinsames Grundbuchblatt vorliegt, liegt der Fehler bei Ihnen: Ihr Architekt hätte zwar Ihr Haus für Sie planen dürfen aber er hätte den Bauantrag in Ihrem Namen gar nicht stellen dürfen, sondern nur im Namen aller Grundstückseigentümer.

    Tun Sie also bitte nicht so als hätten wir die Frage nicht längst beantwortet, nur weil Ihnen die Antworten nicht gefallen.

  6. Klasse Ansage

    Herr Tilgner und ich sind nicht immer einer Meinung, aber das war eine klasse Ansage. Aber wenn dem Fragesteller die Antworten nicht gefallen, dann hat er kein Recht zu beleidigen, die Experten wollen nur helfen und tun das ohne Honorar, sie tun das mit Wissen und Erfahrung. Hören sie auf ihre bezahlten Berater, die Haften für ihre Tätigkeit. Letztlich wollen alle Berater hier nur verhindern, dass sie in ein offenes Messer rennen. Aber es hilft, wenn sie sich hier nicht mehr melden. Beratungsresistenz ist auch schmerzhaft. Wer solche Nachbarn hat braucht keine weiteren Feinde. Gemeinschaft ist ein Wort und nicht von "gemein" abgeleitet. Ja, ich bin ein Gegner der WEGAbk. weil es lebenslang Ärger gibt und man von unfähigen Verwaltern ausgeplündert wird. Bei einem Doppelhaus muss man sich nur einmal zusammenraufen, dann ist es gut, aber wichtig in allen Fällen ist: gemeinsam besprechen und keinen übers Ohr hauen.

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