Baulast Überbaurecht
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baulast Überbaurecht

Kann eine Baulast auf dem Nachbargrundstück eingetragen werden, welches durch eine öffentliche Straße getrennt vom eigenen Grundstück ist? Wird vom Bauamt Landau, Rheinland-Pfalz so von meinem Nachbarn gefordert. Um bauen zu dürfen, müsste ich ihm eine Baulast einräumen. In der Straße stehen alle Häuser auf der Grenze. Meiner Info nach, zähle ich bedingt durch die Straße nicht als Nachbar und somit kann auch keine Baulast eingetragen werden. Zumal mein Grundstück (unbebaut) nur eine Tiefe von 7,50 m hat. Würde dann ja bedueten, dass es wertlos ist. Liege ich mit meiner Meinung falsch? Danke für die Antwort.
  • Name:
  • M. Lang
  1. Thema erledigt

    Das Thema hat sich doch erledigt wenn man bedenkt dass eine Eintragung freiwillig ist. Wenn Zwang vorliegt oder versucht wird ist etwas faul. Baulasten auf entfernteren Grundstücken ist möglich z.B. bei Parkplätzen. Baulasten die über Straßen reichen fallen mir nicht ein.
  2. Haben Sie denn

    einen entsprechenden Lageplan mit Eintragung der geplanten nachbarlichen Baumaßnahme inkl. der sich daraus ergebenden Abstandsflächen vorliegen?

    Für den Fall dass die kleine Anliegerstraße z.B. nur 3 m breit ist und der Nachbar mehrgeschossig grenzbündig bauen will, dann könnte seine Abstandsfläche tatsächlich bis auf Ihr Grundstück reichen und dies bedarf formell ihrer Zustimmung (inkl. Baulasteintragung). Umgekehrt wäre es dann genauso, wenn sie später einmal grenzbündig an der kleinen Seitenstraße bauen und ihre Abstandsfläche bis auf sein Grundstück reicht, dann brauchen auch Sie später seine Zustimmung.

    Ärgerlich wird es nur, wenn Sie jetzt zustimmen und der Nachbar dort einen mehrgeschossigen Klotz auf die Grenze setzt und später seine Zustimmung für Ihren mehrgeschossigen Neubau verweigert, weil dann sein Ausblick beeinträchtigt wird. Das wäre dann mehr als ärgerlich, soll aber schon vorgekommen sein.

    Natürlich könnten Sie durch Verweigerung Ihrer Zustimmung den Nachbarn dazu zwingen an der Grenze weniger hoch zu bauen, sodass seine Abstandsfläche nicht mehr bis zu Ihnen reicht. Vermutlich wäre er darüber nicht sehr froh.

  3. Sie sind auf jeden Fall gekniffen

    Wenn die Baulast durch Abstandsflächen entsteht so gilt: Abstandsflächen dürfen sich nicht überlappen. Sie würden selbst nie bauen können. Bestehen Sie darauf, dass Abstandsflächen nur bis Mitte der Straße geht. Weiterhin können Sie sich nicht gegenseitig Genehmigungen geben wenn Sie nicht konkrete Baupläne vorlegen können, Eine Zusage des Gegenüber mit "wenn ..., dann ... " gilt nicht. Der sicherste Weg ist, die Baulast zu verweigern.
  4. Auf dem Grundstrück des Nachbarn, steht ...

    Auf dem Grundstrück des Nachbarn, steht bereits ein Haus mit Grenzbebauung. Dieses soll zum Teil abgetragen werden und dann wieder neu errichtet werden. Wird nicht größer gebaut als der aktuelle Bestand. Unser Wohnhaus steht auch auf der Grenze. Wenn ich die Landbauordnung von Rheinland Pfalz richtig verstehe, kann mein Nachbar auch daurauf bestehen ohne Grenzabstand bauen zu dürfen: "Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird. " Werde später einen Lageplan einfügen. Pläne des Nachbarn habe ich noch keine vorliegen. Hatte nur mal bei mir angefragt, ob ich bereit wäre. M. Lang

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