Anbau über die erlaubten 15 m Grenzbebauung hinaus
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Anbau über die erlaubten 15 m Grenzbebauung hinaus

Hallo zusammen. Ich habe folgende Frage.
Wir wohnen seit 9 Jahren in einer Doppelhaushälfte die ca. 14 m lang ist. Beim Kauf war am Ende des Gebäudes so eine Art Garage
(ca. 5 m lang) angebaut, die aber zugunsten einer Terrasse weichen sollte. Unser damaliger Nachbar hatte auf seiner Seite ebenfalls eine Garage errichtet. Ich stellte seinerzeit beim Bauamt einen Antrag auf Errichtung einer Terrassenüberdachung. Eigentlich sollte ja nur die alte Überdachung einer Neuen mit Doppelstegplatten weichen. Dies wurden uns mit der Begründung verweigert, dass lediglich 15 m Grenzbebauung gestattet sind und das Haus ja schon 14 m lang sei. Das schon ein Anbau mit Überdachung vorhanden war interessierte niemanden.
Also hat uns die Absage auch nicht interessiert. Wir haben uns daraufhin mit unserem Nachbarn geeinigt und die alte Trennwand zwischen unseren Garagen durch eine gemauerte Wand ersetzt und die Terrassenüberdachung erneuert. Soweit die Sachlage.
Nun haben wir einen neuen Nachbarn der nun seinerseits plant die Garage zu entfernen und an gleicher Stelle einen Wintergarten zu errichten. Wir wollen die Gelegenheit nutzen und unsere Terrasse durch einen Anbau mit Flachdach (ohne Keller) ersetzen.
Also, wie gehe (n) ich/wir am besten vor um eine Genehmigung zu erhalten? Welche Unterlagen muss ich einreichen? Schönen Dank im Voraus und Frohe Ostern.
Anzumerken ist noch das ich zwischenzeitlich auf der Grenze zum anderen Nachbarn eine 8,50 m lange Garage errichtet habe. Die Genehmigung hierfür war kein Problem.
  • Name:
  • Holger Stein
  1. Bauamt hat irgendwie recht, aber die Begründung ist völlig falsch.

    Bei den genannten 15 m handelt es sich um die Grenz- oder grenznahe Bebauung mit sog. privilegierten Gebäuden. Das sind Garagen, Abstellräume, Gewächshäuschen.
    Die Gesamtlänge dieser Art der Bebauung darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 11 der Bauordnung NRW.
    Bei Doppelhäusern handelt es sich aber um eine Grenzbebauung, die entweder planungsrechtlich, also Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans, dort zulässig oder sogar gefordert ist, oder Aufgrund einer gegenseitigen Übereinkunft der Doppelhausnachbarn zulässig ist.
    Die zulässige Grenzbebauung mit Garagen und Abstellräumen hat damit überhaupt nichts zu tun. Trotz der 14 m Doppelhausbebauung, welche ja gegenseitig ist, darf jeder Nachbar noch, unter Einhaltung anderer Vorschriften, die Grenzbebauung mit Garagen zusätzlich ausnutzen.
    Eine Terrassenüberdachung ist aber gerade keine privilegierte Grenzbebauung im Sinne der § 6 Abs 11, also keine Garage oder Abstellraum. Im Gegensatz zum Nachbarn erweitern Sie die Grenzbebauung einseitig. Das ist i.d.R. nicht genehmigungsfähig, zumindest nicht ohne Zustimmung des Nachbarn. Möglich wäre so etwas aber, wenn beide Nachbarn eine solche Bebauung durchführen wollen.
    Gruß
  2. und zum weiteren Vrogehen.

    Sprechen Sie erstmal mit Ihrem Nachbarn, welche Grenzbebauung er plant. Die Grenzbebauungen müssen so miteiander abgestimmt werden, dass der Charakter einer Doppelhausbebauung erhlaten bleibt. Also es darf nicht zu einem großen Versatz kommen, dass eine Grenzbebauung länger wird als die Andere.
    Vorgaben hinsichtlich Schallschutz und Brandschutz sind natürlich auch einzuhalten, da Ihre Planungen in Richtung Aufenthatsräumen gehen.
    Dann kommt es aber auch noch darauf, ob die Bebauung hinsichtlich des BeBebauungsplans zulässig ist. Sofern Sie sich mit dem Nachbarn auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können, sollten Sie vielleicht zusammen einen Architekten aufsuchen.
    Gruß

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