Falsche VOB-Fassung ausgehändigt
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Falsche VOB-Fassung ausgehändigt

Ich betrreibe eine Schlüsselfertigbazufirma und habe mit einem Bauherren einen Bauvertrag über ein Wohnhaus abgeschlossen. Eine VBAbk. war die VOBAbk. 2002. Da der Bauherr Laie ist, habe ich dem Bauherren die Lesefassung der VOB ausgehändigt und dies im Vertrag notiert. nachdem der Bau vorangeschrietten ist, stellten die Bauherren fest, dass die vorgelegte VOB-Fassung aus 2000 ist. Sie wandten sich an einen Rechtsanwalt, der nun erklärte, dass es sich bei dem Vertrag um einem BGBAbk.-Vertreag handele. In dem Vertrag ist jedoch die salvatorische Klausel enthalten. Bevor die Bauherren einen RA beauftragten, forderten die Bauherren mich auf, die aktuelle VOB vorzulegen, was ich unverzüglich auch getan habe. Ist es jetzt ein VOB-Vertrag oder ein BGB-Vertrag?
  • Name:
  • Holger Weinstein
  1. Salvatorische Klauseln

    besagen i.d.R., dass evtl. unwirksame Klauseln durch solche zu erstezen sind, die dem sngestreben Zwecke nahekommen. Unverständlich ist, warum die Bauherren die neue VOBAbk. nicht akzeptieren wollen, ist doch z.B. die Gewährleistungsfrist auf das doppelte verlängert.
    Der Anwalt Ihrer Kunden dürfte insoweit Recht haben, als dass die VOB nur dann als wirksam vereinbart gilt, wenn die jeweils geltende Fassung dem Bauherren nachweislich (vor Vertragsabschluss) ausgehändigt wurde.
    Ob dieser Fehler mit der salvatorischen Klauseln heilbar ist?
    Tipp: Fragen Sie Ihren RA
    • Name:
    • M.P.
  2. Gewährleistung verdoppelt

    Aber nach BGBAbk. ist die noch ein Jahr länger.
    • Name:
    • Holger Weinstein
  3. Ich sehe da so

    Foto von Helmuth Plecker

    Die VOBAbk. ist eine "allgemeine Vertragsbedingung". Sollte nunmehr eine Vertragsbedingung nichtig sein, so muss diese Vertragsbedingung nach der Vereinbarung der weiteren salvatorischen Klausel eine neue Vertragsbedingung zwischen den Parteien ausgehandelt werden, die der nichtigen Vertragsbedingung, nämlich der VOB aus 2000 wirtschaftlich am nächsten kommt, somit VON 2002. Im Übrigen haben die Bauherren ja Verhandlungsbereitschaft gezeigt und die Zusendung der neuen VOB verlangt und der Fragesteller ist dem nachgekommen. Also haben beide nach der vereinbarten salvatorischen Klausel gehandelt.
    Das nunmehr nachher der Rechtsanwalt der Kunden etwas anderes behauptet, ist nicht nachvollziehbar und verfolgt sicherlich andere Ziele, die hier nicht erkennbar sind. * keine Rechtsberatung  -  lediglich meine persönliche Meinung*
  4. Herr Plecker

    Sie haben nach meinem Empfinden Recht. Ich bewege mich da auf einem juristischen Grad. Ausdrücklich Vereinbart war ja die aktuelle 2002er VOBAbk., nur ausgehändigt wurde die falsche Fassung. Dies wurde aber auf Veranlassung der Kunden korrigiert. Diese Korrekturhandlungen sind doch eben die, die die salvatorische Klausel einfordert, oder? Ich bin deshalb der Ansicht, es handelt sich um einem VOB Vertrag.
    • Name:
    • HW
  5. leider kommt es nicht auf unsere Meinungen an

    deshalb würde ich, wenn es nicht mehr oder weniger egal ist, sicher eine RA aufsuchen, der sich im Baurecht genau auskennt,
    VOBAbk. oder BGBAbk. ist übrigens nicht die Frage, sondern
    entweder
    ist alles OK, der VOB Vertrag gilt
    oder
    VOB ist nicht rechtswirksam vereinbart, dann wird es nach meiner Meinung so sein, dass die für den Verwender der AGB günstigen Bedingungen nicht gelten, allerdings die für den Verbraucher günstigen Bedingungen durchaus, dessen Position verschlechtert sich in diesem Fall nicht, es wird also im Einzelfall entschieden werden, die Situation ist dann ziemlich unübersichtlich
    deshalb besser zum RA und dann wenn möglich die Situation klären,
    sonst wird die weitere Abwicklung kompliziert

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