Raumhöhe niedriger als geplant
BAU-Forum: Neubau

Raumhöhe niedriger als geplant

Bei unserem Neubau stellte sich jetzt beim nachmessen raus, dass die Raumhöhe nicht 2,93 m, wie in den Plänen, sondern 2,85 m ist. Durch falsches messen des Maurers musste der Fußboden nachträglich angehoben werden. Dadurch haben wir jetzt eine dickere Decke. Aber der Raum ist uns verloren gegangen.
Was kann ich dafür als Schadensersatz verlangen? Nach ersten Gesprächen mit der Baufirma sind sie nicht bereit, dafür was zu zahlen.
  • Name:
  • Haase-Scherneck
  1. Fußboden angehoben

    Aha, es ging also doch mit dem Anheben des Fußbodens.
    Der Höhenunterschied beträgt auch nur noch 8 statt 15 cm.
    Welche Beeinträchtigung haben Sie denn, 8 cm Luftraum weniger, bei einer Raumhöhe von 2,85 m, dürfte für eine Minderung der Rechnung wohl kaum ausreichen.
    Es sei denn, Sie weisen nach, dass die Raumhöhe von 2,93 m unbedingt erforderlich ist für irgendwelche Einbauteile, die Sie schon haben, oder in Auftrag gegeben haben.
  2. Der Fußboden muss um 15 cm angehoben ...

    Der Fußboden muss um 15 cm angehoben, wegen der Höhe im Altbau, und die Fenster hochgesetzt werden. Ansonsten erreichen wir nie die Brüstungshöhe von 80 cm. Das finden wir alles nicht so lustig, da wir auch noch keinen Zeitplan dafür vorliegen haben.
    Die Decke wird dadurch um 8 cm dicker. Der Bauunternehmer hat einfach falsch gemessen. Muss ich das alles so hinnehmen? Ich habe doch eine genaue Baubeschreibung mit Plänen.
    • Name:
    • Haase-Scherneck
  3. Hört sich doch schon ganz anders an

    Müssen Sie natürlich nicht so hinnehmen.
    Unterscheiden müssen Sie jedoch zwischen den direkten Mangelbeseitigungskosten und den daraus möglicherweise entstehenden Folgekosten, für die der Unternehmer sowie einstehen muss, und einer Minderung bzw. Schadensausgleich.
    Eine Minderung kann in Betracht kommen, wenn eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung nicht, oder nur teilweise möglich ist und die Nutzung eingeschränkt ist. Auch eine optische Beeinträchtigung kann zu einer Minderung führen..
    z.B. wenn die Fenster nicht mehr auf gleicher Höhe sitzen, und dadurch der Widerverkaufswert Ihres Hauses sinkt.
    Den zeitlichern Verzug können Sie nur geltend machen, wenn ein fester Fertigstellungtermin vereinbart ist.
    Einen hieraus entstehenden Schaden müssen Sie nachweisen, z.B. entgehende Miete, oder erforderliche Anmietung von Fremdräumen, etc..
    Für den entstandenen "Ärger" gibt es nichts.
    Jedoch, wenn eine gütliche Einigung mit der Baufirma noch möglich ist, sollte ein "Nachlass" verhandelbar sein.
    Haben Sie Zweifel an der ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung hilft vermutlich nur ein Gutachter und der Gang zum RA.
  4. Stand

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
    Im Moment ist leider der Stand so, dass wir nach dem Termin am Montag vor Ort, nichts mehr vom Bauunternehmer gehört haben. Wir warten auf ein schriftliches Protokoll und einen Zeitplan für die Mängelbeseitigung. Der Bau ruht leider.
    Die Baufirma fordert eine Abschlagszahlung für die Fenster, die noch mal versetzt werden müssen, für die Heizung die noch nicht angeschlossen ist und die Heizkörper müssen auch alle hochgestzt werden und für den Innenausbau, der noch nicht fertig ist und zum Teil ja erst mal wieder zurückgebaut werden muss.
    Wir wissen nicht so richtig wie wir uns verhalten sollen. Durch die Mängelbeseitigung kann ja ein noch größerer Schaden entstehen? Und wir wollten die Leistung eigentlich erst bezahlen, wenn sie mangelfrei und fertig ist. Sollen wir einen Teilbetrag bezahlen oder ist das unklug? Wie sollen wir uns verhalten?
    • Name:
    • Haase-Scherneck

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