separate Teilabnahme Haustür?
BAU-Forum: Neubau

separate Teilabnahme Haustür?

Hallo alle zusammen,
ich habe aus Unwissenheit vor einem 3/4 Jahre bei einem Bauträger "ein Stück Haus" gekauft. Seit ich Euer Forum kenne kann ich nachts nicht mehr schlafen ;-))
In meinem Bauträger-Vertrag ist eine Abnahme nach Abschluss der Arbeiten durch den Bauträger (kleinere Restarbeiten ausgenommen) vereinbart.
Ich war nun in einer ansässigen Schreinerei um mir eine Haustüre auszusuchen. Die von mir gewählte Haustür beinhaltet einige aufpreispflichtige Extras wie Glasausschnitt, Stoßgriff etc.
Diese Sonderwünsche soll ich nun bei der Schreinerei selbst beauftragen und nach separater Rechnung bezahlen. Ist das so üblich?
Bestandteil des Angebots der Schreinerei ist folgender Passus:
"Bitte beachten sie, dass sie am Tag der Montage, auch bei Teilmontagen, zur Abnahme auf der Baustelle sein sollten. Ist dies nicht der Fall, so findet eine Eigenabnahme durch die Monteure statt. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

Auf alle beweglichen Teile gewähren wir 6 Monate Garantie.
Grundlage der Bauleistung ist die VOBAbk. Teil B/C in der jeweils gültigen Fassung. (siehe Anlage) "
Ist dies eine übliche Vorgehensweise? Kann ich die Türe eigentlich Abnehmen, da ich streng genommen ja nicht AG der Türe, sondern nur der Zusatzausstattung bin. Muss die Abnahme nicht durch den BL des Bauträger erfolgen?
Da die Haustür an sich Bestandteil der Baubeschreibung ist muss ich diese doch später dem Bauträger abnehmen oder nicht?
Übrigens die Anlage der VOB liegt mir nicht vor ...
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß
Stefan Genelin

  1. Teilabnahme Haustür

    Foto von Josef Schrage

    Guten Tag Herr Genelin,
    Zur VOBAbk.:
    Ein VOB Vertrag kommt nur Zustande, wenn Ihnen diese von AN ausgehändigt oder bekannt gemacht wird. Wenn Sie die VOB jedoch aus beruflichen Dingen her kennen sollten ist das nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich wenn Sie z.B. die VOB von Ihrem Bauträger schon erhalten haben und mit diesem ein VOB Vertrag abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist Ihnen die VOB ja bekannt.
    Zur Abnahme:
    Die Formulierungen Ihres Tischlers sind interessant, und teilweise überhaupt nicht gültig, da sie der VOB widersprechen.
    Nehmen Sie gegenüber dem Tischler nur die von Ihnen zusätzlich beauftragten Teilleistungen ab. Sonst nichts. Und vermerken Sie im Abnahme-Protokoll, dass Sie den Abnahme-Formulierungen im Angebot widersprechen.
    Anmerkung:
    Welche Art eines Vertrages ob nach VOB oder nach BGBAbk. der bessere ist, darüber lässt sich streiten, das könnte eine lange Abhandlung werden. Informationen dazu finden Sie sicher in diesem Forum unter "suchen"
    Freundliche Grüße
    Josef Schrage
  2. Ungültigkeit VOB

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Mit der Klausel "Verkürzung der Gewährleistungszeit" dürfte der Schreiner die Gültigkeit der VOBAbk. ausgehebelt haben. Die VOB ersetzt im Rahmen der Vertragsfreiheit die anzuwendenen §§ des Werkvertragsrechts des BGBAbk.  -  aber da das meistens (auch hier) allgemeine Geschäftsbedingungen sind  -  unterliegt diese Vereinbarung dem AGB-Gesetz. Und danach sind schon mehrere Urteile ergangen, dass  -  wenn irgendeine Klausel im Vertrag die VOB-Bestimmungen zu Ungunsten des Auftraggebers einengt (hier z.B. die Gewährleistungszeit)  -  die VOB als Ganzes nichtig ist und alleine das BGB gilt  -  und damit dürften 5 Jahre Gewährleistungszeit vereinbart sein.
  3. oder so?

    1 bt vollzieht Strategie der Verunklärung  -  oder er will ihnen Geld sparen!? schwierig wird die Frage der Gewährleistungsansprüche. zu gerne werden Mängel dann auf die direkt beauftragten teile verschoben. sparen könnte er ihnen den üblichen bt-Aufschlag auf die Werkleistung seines Subunternehmer,
    2 der Schreiner handelt juristisch veraltet. nach VOBAbk./a § 13 ist eine andere Gewährleistungsfrist möglich. dies betrifft in erster Linie Gewerke, die industriell gefertigte Geräte und fertig- und teilfertigprodukte einbauen. z.B. Installateure aber auch Schreiner. früher gewährleistete der Hersteller des heizkessels, des türbandes etc. 6 Monate. diese Gewährleistung ist bekanntlich auf 24 Monate verlängert worden. insofern ist das ansinnen des Schreiners veraltet und zurückzuweisen
    3 einer fiktiven Abnahme ist immer zu widersprechen. erst recht, wenn sie so dreist daherkommt wie in ihrem fall! vereinbaren sie die Abnahme durch den bt. bei ihrem Auftrag vereinbaren sie mit dem bt beratender weise Unterstützung bei der Abnahme
  4. na wie jetzt ...?

    Hallo Herr Blücher,
    wenn ich Sie richtig verstehe und sich der Schreiner tatsächlich an der VOBAbk.-a orientiert (ist diese überhaupt noch gültig?), in seinem Angebot aber auf VOB b-c verweist, so dürfte doch das Ergebnis in etwa so aussehen wie von Hr. Ebel beschrieben  -  oder?
    Ich werde also wie folgt vorgehen.
    Hinsichtlich Gewährleistungsfrist denke ich mir meinen Teil und komme dann bei Bedarf darauf zurück ...
    Bei der Abnahme erkläre ich schriftlich auf dem Abnahmeprotokoll, dass ich nur die von mir beauftragten Leistungen abnehme.
    Die restlichen Leistungen muss der Bauträger abnehmen.
    Gruß
    S. Genelin
  5. Zusatz

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Ich würde zu Ihrer Vorstellung "Abnahme nur der zusätzlich beauftragten Teile" noch schreiben "entsprechend der gültigen Rechtslage".

    Gegen diese Einschränkung kann der Schreiner nichts haben und für den Fall der Fälle obliegt es ggf. einem Richter zu beurteilen, was die gültige Rechtslage war. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit können Sie u.U. auch Abmachungen treffen, die nicht dem geltendem Recht entsprechen und doch bindend sind.

  6. entsprechend der gültigen Rechtslage

    dieser Satz bedeutet 24 Monate Gewährleistung, Herr ebel. wird jedoch die VOBAbk. a+b+c stand heute ohne Einschränkung vereinbart haben sie 5 Jahre Gewährleitung.
    und warum soll eine VOB/a nicht gelten!?
    Fazit: vereinbaren sie die VOB und schließen sie die fiktive Abnahme aus  -  wichtig!
  7. Lage

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Voll können und dürfen wir das hier nicht beurteilen. Aber nach meinem Eindruck ist folgende Lage: der Schreiner schließt mit dem BH nur einen Vertrag ab, wenn der BH die AGB des Schreiners anerkennt. Wenn aber ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, hat der Schreiner die VOBAbk. selbst ausgehebelt (offensichtlich ohne das ihm das klar ist). Damit tritt automatisch die 5-jährige BGBAbk.-Gewährleistung ein. Außerdem ist die VOB auch nur vereinbart, wenn die VOB/B ausgehändigt wurde, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, das der AG die VOB/B kennt (entweder weil er sie schon vom Bauträger hat, entsprechender Fachmann ist oder auf sie verzichtet)  -  aber aus Beweisgründen sollte der AN das schriftlich machhen. Dadurch das er die VOB in den Vertrag aufnimmt ist dem Schreiner klar, dass es sich um einen Werkvertrag handelt und wenn die VOB nicht gilt, dann gilt eben das BGB mit seiner 5-jährigen Gewährleistungspflicht  -  aber nur einmal, während sich beim VOB bei z.B. 2-maliger Mangelbeseitigung im Abstand von jeweils 3 Jahren eine 9-jährige Gewährleistungszeit ergibt. Und eine Teilabnahme als Gesamtabnahme für den separaten Werkvertrag ist auch zulässig.

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  8. nicht mehr ganz am puls der Zeit ...

    mit ihrer Aussage sind sie nicht ganz am stand der VOB angekommen, Herr ebel!
  9. Richtigstellung

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    @Herr Blücher Sie haben Recht. Aber ich komme trotzdem auf meine 9 Jahre, wenn der erste Mangel nach 4 Jahren auftritt und der sich der gleiche Mangel dann noch zweimal im Abstand von knapp 2 Jahren wiederholt, also einmal mehr als bei meiner ersten Annahme.
  10. das war doch klar, Herr ebel!

    das wissen wir doch aus Erfahrung: hypothetisch sind sie uns allen weit überlegen :-)
  11. Blödsinn

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Mir ging es doch nur darum, zu zeigen, dass man nicht sagen kann VOBAbk. oder BGBAbk. ist besser. Beim VOB-Vertrag ist zwar die Gewährleistungszeit kürzer, kann sich aber ggf. weit über die BGB-Gewährleistungszeit verlängern. Nur durch die gleichgewichtige  -  aber andere  -  Verteilung aller Rechte und Pflichten beider Partner ist der VOB-Vertrag vor dem AGB-Gesetz haltbar. In dem Moment, wo einer der Vertragsparteien versucht diese ausgewogene Verhältnis durch irgendeine eine Klausel (ausgenommen die Verlängerung der Gewährleistungszeit) zu seinen Gunsten zu verändern, fällt fast immer die VOB weg und es gelten die BGB-Bestimmungen.

    Zusatzbemerkung: Wenn einer der Vertragspartner in einen BGB-Vertrag versucht durch eigene Vertragsklauseln die Rechte des anderen Partners zu schmälern und diese Vertragsklauseln dem ABG-Gesetz unterliegen (in der Regel ist das beim Anbieter so), so sind oft diese Vertragsklauseln nichtig.

  12. eben nicht!

    sie vergaßen:
    auch die VOBAbk. gewährt viele Gestaltungsmöglichkeiten. die Gewährleistung gehört ebenso dazu. wie ich weiter oben schrieb ist das in VOB/a § 13 geregelt.
  13. noch mal kurz für den Bauherrn das der's auch versteht ;-)

    Also theoretisch hätte der Schreiner im Rahmen der VOBAbk./a die Garantiezeit verkürzen können. Da er aber nur VOB/B und /c als Vertragsgrundlagen nennt ist die komplette VOB ungültig, ebenso die verkürzte Garantiezeit und Grundlage ist nun das BGBAbk. mit 5 Jahren.
    Ist das jetzt so richtig zusammengefasst?
    PS: Ob jetzt 5 Jahre nach BGB oder 9 Jahre (inkl. Verlängerung nach VOB) ist mir ziemlich schnuppe  -  nur 6 Monate fand ich halt reichlich kurz  -  denn wenn sich 'ne Tür verzieht o.ä. wird sie dies wohl bei extremen Temperaturen tun (Hochsommer oder Winter).
    Gruß Stefan Genelin
  14. @Ebel

    Ich lese immer wieder AGB-Gesetz. Bedenken Sie bitte, dass auch enorme Abweichungen von der VOBAbk. (bzw. dem BGBAbk.) gültig sein können, denn es liegen in der Regel Individualverträge vor. In denen können Sie ALLES regeln, ohne damit mit dem AGBG zu kollidieren. Die Bedeutung der AGB wird hier maßlos übertrieben.
    Ihr Satz "In dem Moment, wo einer der Vertragsparteien versucht diese ausgewogene Verhältnis durch irgendeine eine Klausel (ausgenommen die Verlängerung der Gewährleistungszeit) zu seinen Gunsten zu verändern, fällt fast immer die VOB weg und es gelten die BGB-Bestimmungen" ist _SO_ nicht haltbar.
  15. da haben sie den Salat!

    die Zusammenfassung des fragenden zeigt die nun totale Verwirrung! besser kann man die Diversifizierung eines banalen Problems nicht dokumentieren. man kann das auch stammtischmäßiges zerreden eines einst simplen themas nennen  -  prost und ex!
  16. Individualverträge

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Von Seiten des Bauherrn sind es praktisch immer Individualverträge, wodurch Klauseln des BH nicht dem AGB-Gesetz unterliegen. Von Seiten des Auftragnehmers unterliegen seine Klauseln fast immer der AGB-Kontrolle, denn die Klauseln über Gewährleistungsbestimmungen, Haftungsausschlüsse usw. sind in der Regel keine einmaligen Klauseln, sondern das wird der AN immer in seinen Verträgen verwenden und damit unterliegt das dem AGB-Gesetz. Natürlich wird z.B. der Erfüllungsort immer individuell sein und unterliegt nicht dem AGB-Gesetz genau so wie eine vereinbarte Farbe usw.

    Wenn ist die VOBAbk. ist als Ganzes vereinbart, aber nur der Teil B muss ausgehändigt werden. Der AN kann auch nicht irgendwie nach Teil A eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbaren. Das wäre schon ein komischer AN, der nur bei einem Kunden die Gewährleistungsfrist verkürzen will und möglicherweise reicht sogar schon die Verkürzung bei einem Kunden um die VOB zu Fall zu bringen.

    Das was individuell vereinbart ist, ist zum großen Teil bauspezifisch: Termine, Arbeitsunmfang, Preise, Ausführung usw. aber fast alles was nicht baustellenspezifisch: Gewährleistungszeit, Abnahmeregelungen usw. dürfen die Rechte des BH nicht unzulässig einschränken.

    Und bei der geltenden Rechtslage ist eben VOB 4 Jahre mit ggf. Verlängerung, BGBAbk. einmalig 5 Jahre. Wie die Rechtslage bei komplizierten Konstrukten ist, hat ggf. ein Richter zu entscheiden. Und nicht wie z.B. ein Vergleich, der nicht der geltenden Rechtslage entsprechen muss und trotzdem gültig ist.


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