VOB oder BGB?
BAU-Forum: Neubau

VOB oder BGB?

Hallo!
Es ist zwar schon oft diskutiert worden, ich bin aber noch nicht richtig schlau daraus geworden:
Was ist denn nun der Unterschied zwischen einem Werkvertrag nach VOBAbk. oder nach BGBAbk. (außer der Gewährleistungszeit)?
Was muss man denn speziell beachten, wenn ein Vertrag nach BGB angeboten wird?
Hat jemand einen Link wo man den Wortlaut der Bestimmungen nachlesen kann?
Vielen Dank!
  1. BGB  -  VOB

    Foto von Horst Schmid

    im BGBAbk. finden Sie keine bauspezifischen Regelungen (Vertragspflichten und Rechte, Abrechnungsvorschriften, Ausführungsregeln, etc.). Das Werkvertragsrecht nach BGB ist allgemein gehalten, sodass Sie diese Vorgaben auch für den Beförderungsvertrag mit Ihrem Taxifahrer, der Sie nach einem Kneipenbummel nach Hause bringt, anwenden können.
  2. Vertragsfreiheit

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Vorbemerkung: ein Beförderungsvertrag ist kein Werkvertrag  -  als Werkvertrag kann z.B. auch eine Skulptur hergestellt werden.

    Ein Hausbau ist ein Werkvertrag auch wenn da evtl. Kaufvertrag darüber steht. Im BGBAbk. ist nur Grundsätzliches geregelt, dass gültig ist, wenn nichts weiter vereinbart ist. Sie können mit dem Vertragspartner beliebige Verträge aushandeln. Wird von einer der beiden Vertragsparteien allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, so unterliegt dieser Vertrag dem AGB-Gesetz und es können darin einzelne Klauseln unwirksam sein, weil diese dem AGB-Gesetz widersprechen. Mit dem AGB-Gesetz soll verhindert werden, dass der andere Vertragspartner über den Tisch gezogen wird.

    Im VOBAbk.-Vertrag sind Einschränkungen der Rechte und Pflichten jedes Vertragspartners gegenüber dem BGB modifiziert und an die Baubedingungen angepasst und auf Ausgleich zwischen AN und AG ausgerichtet. Deswegen ist VOB als Ganzes oder gar nicht vereinbart. Wer einzelne Teile der VOB (außer Gewährleistungsfrist) modifiziert läuft Gefahr, dass VOB als Ganzes unwirksam ist und stattdessen die BGB-Bestimmungen greifen.

    Der VOB-Vertrag ist auch nur gültig, wenn dem Privatmann die VOB/B ausgehändigt wurde. Wenn der BH aber ausdrücklich auf die Aushändigung verzichtet ist das aber sein Bier.

    Als BH brauchen Sie nur die VOB Teil B. Die Teile A und C sind die umfangreicheren, aber die sind mehr für den Baubetrieb.

    Wegen weitgehender Rechte des BH ist die Gewährleistungsfrist eingeschränkt, aber immer mehr Baubetriebe gewähren trotzdem 5 Jahre.

  3. VOB sh ...

    Hallo,
    ein Link zur aktuellen VOBAbk..
    Mit freundlichen Grüßen
  4. @Ebel

    Foto von Horst Schmid

    ... dann fragen Sie mal Ihren Taxifahrer
  5. Also ist es eigentlich egal,

    beim BGBAbk. Vertrag schreibt man aber möglichst jeden "Furz" genau in den Vertrag rein. Habe ich das nun richtig verstanden? In der VOBAbk. stehen so Sachen wie Müll beseitigen usw. ja schon drin.
  6. ziemlich heiß heute!

    kein wunder dass Herr ebel wieder mal rumwürfelt! heute geht es der VOBAbk. an den kragen! warum widerspricht eigentlich keiner der Experten?
    falsch oder irreführend? wegen Hitze nur ganz kurz:
    a das agb Gesetz hat erst mal nichts mit der frage zu tun!
    b was ist denn nun in der VOB/B anders geregelt als im BGBAbk.? auf Ausgleich sind wohl beide bedacht, oder ist das BGB einseitig auf wessen Seite?
    c die VOB/A regelt die Vergabebedingungen, die man in der Tat nur selten im EFHAbk.-Milieu benötigt. die VOB/B beinhaltet die allgemeinen Vertragsbedingungen. in der VOB/C werden gewerkespezifische Sachverhalte beschrieben. fast immer hat auch der EFH-König mit dem Punkt 5  -  Abrechnung zu tun. Nebenleistungen liefert futter für die streithansel, Ausführungs- und Materialbeschreibungen sind nicht uninteressant  -  und das auch für phy. bären!
    d die Gewährleistung der aktuellen VOB ist wie lange, Meister dampfdruck;-?
  7. Verträge

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    @Herr Schmid. Es geht nicht darum, was der Taxifahrer sagt, sondern wie die Gesetzeslage ist. Für Dienstverträge gilt § 611 bis § 630 BGBAbk., für Werkverträge § 631 bis § 651 BGB.

    Das BGB ist zunächst genau wie die VOBAbk. auf Gleichheit bedacht. Aber es gilt Vertragsfreiheit. Sie können also einen Vertrag abschließen, der wesentliche Rechte einer Seite aushebelt oder ihr zusätzliche Pflichten auferlegt. Als individuelle Vereinbarung ist das ohne weiteres möglich  -  auch wenn einer dabei über den Tisch gezogen wird.

    Sind diese Vereinbarungen aber auf den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Seite (und das kann schon bei 2 ähnlichen Verträgen vorliegen) sind mögliche Vereinbarungen eingeschränkt, da die einzelnen Vertragsklauseln dann dem AGB-Gesetz entsprechen müssen oder unwirksam sind.

    Der VOB-Vertrag ist in Übereinstimmung mit dem AGB-Gesetz  -  aber nur wenn er als Ganzes vereinbart ist. Die Gleichheit ist auch gegeben, aber unterschieden von der Gleichheit beim BGB-Vertrag und zwar deshalb weil die Rechte und Pflichten beider Seiten modifiziert werden  -  aber in einer gleichgewichtigen Weise.

    Das AGB-Gesetz hat sehr wohl damit zu tun, denn wenn Sie im BGB- oder VOB-Vertrag einzelne Vertragsbestandteile ändern, dann unterliegen diese Änderungen der Kontrolle des AGB-Gesetzes  -  aber nur wenn es zumindest bei einer Seite wiederholt in gleichartigen Verträgen verwendet wird, denn dann sind es allgemeine Geschäftsbedingungen.

    Was ist denn nun falsch Herr Blücher? Oder suchen Sie nur Streit?

    Aber wie immer bei Rechtsfragen laut Forumsbedingungen: meine Meinung, keine Rechtsberatung  -  dafür ist der RA da.

  8. Bauherren-Senf

    Bauen Sie mit einer Bauträger/Generalunternehmer/Generalübernehmer, dann sollten Sie stets BGBAbk. verwenden. Vergeben Sie die Gewerke einzeln an die ansässigen Baufirmen/Handwerker, fahren Sie mit der VOBAbk. besser. Es gibt kaum noch jemanden, bei dem nach VOB nicht eine Gewährleistung von 5 Jahren (abweichend zur VOB) zum Tragen kommt. Meist bieten seriöse Handwerker (nicht die Billigbauer) von alleine die 5 Jahre an. Keine Scheu vor der VOB.
  9. Das ist doch mal 'ne Aussage.

    Es wird auf jeden Fall mit Generalunternehmer gebaut. Dabei habe ich erstmal gar kein schlechtes Gefühl, wenn auch schon einige hier im Forum Ärger mit ihrem Generalunternehmer hatten. Und einer der zwei Kandidaten, die für uns in Frage kommen, bietet einen BGBAbk. Vertrag an. Ist also erstmal in Ordnung (das beruhigt mich ja schon mal).
    Einzelausschreibungen von uns ohne den Generalunternehmer wird es nicht geben, sonst bräuchten wir ja keinen Generalunternehmer.
    Das BGB werde ich mir trotzdem mal anschauen.
  10. aber nicht das ganze BGB lesen

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    das hat nämlich über 1000 Paragrafen, die meisten betreffen Ihren Vertrag nicht.
    Noch ein paar Unterschiede:
    • die VOBAbk. enthält bauspezifische Regelungen, das BGBAbk. nur allgemeine Regelungen. So sind nach § 1 VOB/B automatisch jede Menge bautechnischer Regelungen und DINAbk.-Normen vereinbart. Beim BGB-Vertrag müssen Gerichte erst entscheiden, ob bestimmte DIN-Normen herangezogen werden können oder nicht. Nur die VOB verlangt ausdrücklich die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik.
    • Die VOB legt dem Unternehmer die komplette Verantwortung für die Mängelfreiheit auf, verschuldensunabhängig. Der Unternehmer kann dem nur durch Anmeldung von Bedenken entgehen.
    • Die VOB enthält klare Abrechnungsregeln, das BGB spricht nur von üblicher Vergütung.
    • Beim VOB-Vertrag muss der Unternehmer zusätzliche Leistungen ankündigen, sonst läuft er Gefahr, sie nicht vergütet zu bekommen. Nach BGB steht ihm immer eine übliche Vergütung zu.
    • Die VOB regelt das Recht des Unternehmers auf Abschlagszahlungen. Das BGB kennt keine Abschlagszahlungen, diese müssen gesondert vereinbart werden, sonst gibt es nur einmal Geld, nach Abnahme.
    • Die Gewährleistung läuft nach VOB 4 Jahre, nach BGB 5 Jahre. Liegt ein Mangel vor, z.B. ein undichtes Dachflächenfenster, beginnt nach der Mangelbehebung gem. VOB für das Fenster eine neue (verkürzte) Gewährleistungsfrist, und zwar beliebig oft. Beim BGB-Vertrag wird die Gewährleistung nur gehemmt (während Verhandlungen oder durch Rechtsverfolgung), aber irgendwann ist endgültig Schluss.
    • Nach VOB berechtigen nur wesentliche Mängel zur Abnahmeverweigerung. Die Abnahme kann auch automatisch eintreten, z.B. durch Einzug. Beim BGB-Vertrag berechtigen auch kleinere Mängel zur Abnahmeverweigerung, eine Abnahme muss erklärt werden.
  11. Fertigstellungsbescheinigung

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    @Herr Stubenrauch, Ihr letzter Punkt ist etwas durch die Fertigstellungsbescheinigung § 641 a BGBAbk. modifiziert worden und auch in § 640 BGB steht "Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. "  -  Aber ansonsten stimme ich Ihnen zu (§§ 631  -  651 BGB  -  insgesamt 21 Paragraphen  -  betreffen das Werkvertragsrecht).
  12. Ganz bestimmt

    lese ich nicht das ganze BGBAbk., sondern nur die 21 zutreffenden Paragraphen :-)
  13. Verträge nach VOB Teil B enthalten automatisch Teil C

    Foto von Martin Outl

    Da wir auch einen Bauträgervertrag nach VOB abschließen wollen, interessiert mich auch dies Thema.
    Dem netterweise angegebenen Link

    Aber wo ist Teil C? Wie oben geschrieben, ist bei Verträgen nach VOB Teil B automatisch auch Teil C enthalten. Soweit so gut, aber vorher weiß ich, was ich mit Teil C vertraglich vereinbare.
    Ich verstehe, dass der Bauträger uns Teil B aushändigen muss, damit der VOB Vertrag wirksam wird. Und was ist mit Teil C? Bekomme ich den auch vom Bauträger oder kennt er denn Teil C überhaupt?

    Leider habe ich es nicht geschafft mit der BAU.DE Suche gezielt nach "VOB Teil C" zu suchen, da 1000-de Beiträge zum Thema "VOB" auch das Wort "Teil" und den Buchstaben "C" enthalten. : (

    Wenn es, wie ich befürchte, Teil C nicht vollständig im Internet (for free) gibt, obwohl VOB doch Gesetzescharakter hat, dann würde ich mich über Links freuen, die wenigstens einen Großteil der Teil C Bestimmungen beschreiben.
    Sonst  -  was nützt mir als interessiertem Bauherr der VOB Teil C, wenn ich nicht weiß, was dort steht.? ;-)

  14. Im Teil C

    Foto von Lieselotte Tussing

    sind die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen aufgeführt, getrennt nach den einzelnen Arbeiten. z.B. Erdarbeiten, Landschaftsbauarbeiten, Metallbauarbeiten etcetc. Sie enthalten  -  vereinfacht ausgedrückt  -  die Nennungen der einzelnen DINAbk.-Vorschriften zur Ausführung der einzelnen Arbeiten und Abrechnungarten. Die DIN-Vorschriften sind hier allerdings lediglich als Normzitat vorhanden, nicht als Volltext.
    • Name:
    • Tu
  15. @ebel, die 2.

    Foto von Horst Schmid

    schön dass Sie Dienstverträge und Werkverträge zumindest dem Namen nach kennen  -  aber schauen Sie mal auf das folgende Urteil:
    AMTSGERICHT SIEGEN Az. : 10C 318/01 Urteil vom 19.11.2001
    In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 07. September 2001 am 19. November 2001 für Recht erkannt:
    I. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 27,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. März 2001 zu zahlen.
    II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 84 % und der Kläger zu 16 %.
    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
    Entscheidungsgründe:
    Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten und eines Teils der geltend gemachten Zinsen ist sie unbegründet.
    Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 27,50 DM aus §§ 642,643 BGBAbk. zu.
    Zwischen den Parteien ist ein Beförderungsvertrag geschlossen worden, der als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB anzusehen ist.
  16. VOB/C Beispiel @Martin

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Die VOBAbk. Teil C wird vom DINAbk./Beuth gehütet. Frei findet sich da nichts im Internet (OK, fast nichts). Gesetzesrang hat sie nicht. VOB/B und C sind nichts anderes als vorformulierte Vertragsbedingungen, die nur gelten wenn sie vereinbart sind. Durch die massenhafte Anwendung ist die VOB aber zu dem geworden, was der Gesetzgeber als "gewerbliche Verkehrssitte und Üblichkeit" bezeichnet. So gibt es ein Urteil, das trotz fehlender VOB-Vereinbarung den Abrechnungsmodus der VOB als angemessen angesehen hat (OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.6.2000 – 7 U 326/99 – 80). Wie die ATV der VOB/C aufgebaut sind siehe Link (pdf, 36 Seiten, dort Seiten 6-13). Die dort angeführte DIN 18330 von 1998 ist im Dez. 2002 redaktionell überarbeitet worden. Beuth will ja verkaufen.
  17. VOB/C urheberrechtlich geschützt

    Hallo,
    die VOBAbk./C besteht aus einzelnen DINAbk.-Normen. Sie ist, wie schon geschrieben, leider urheberrechtlich geschützt. Man kann sie aber im Buchhandel käuflich erwerben.
    Online lässt sich deshalb kaum etwas finden.
    Vereinzelte Angebote von DIN-Normen die ich gefunden habe sind zwischenzeitlich wieder verschwunden. Der (Aus) -Beuth-Verlag durchforstet das Netz wohl systematisch um ja keinen € zu verlieren. Schade eigentlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    ob ich jetzt wohl eine Anzeige wegen Beleidigung bekomme ;-)
  18. Erfolgsfrage

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Ich habe mich noch etwas kundiger gemacht und muss meine Meinung ergänzen. Ich habe weitgehend nur die erste Auslegung gesehen. Von der Sache her ist es eigentlich immer ein Dienstvertrag, aber wenn der Erfolg vereinbart wird (Ankommen am Ziel in einer bestimmten Zeit), dann wird aus Analogie doch aus Mangel an ausreichender Regelung im Dienstrecht das Werkvertragsrecht angewandt. Zitat aus dem Link:

    "Oftmals ist die Unterscheidung Auslegungssache, z.B. bei einem Beförderungsvertrag:

    • Dienstvertrag möglich, da der Fahrer den ganzen Tag fährt, ohne das er einen bestimmten Erfolg (Fahrgastzahl) erreichen muss
    • Werkvertrag möglich, da die Erreichung eines bestimmten Ziels für jeden Fahrgast den Erfolg darstellt

    "

  19. von Beuth-ern ...

    die Ausbeutung anderer zur Selbstausbeutung ist ein weites Feld!
    wer bezahlt eigentlich die Erarbeitung der gesetzestexte?
    wer zahlt den die Präzisierung der Gesetze bzw. die Rechtsprechung? und wer bezahlt die dokumentation dieser Rechtsprechung?
    und die zahlreichen regeln der interessenverbände  -  werden die kostenlos verteilt?
    warum gibt es eigentlich die arge Holz nicht mehr! die hatten doch so informative kostenlose themenhefte?
    ja  -  und dieser ganze normenapparat! wer zahlt den eigentlich? warum kosten ein paar blatterl DINAbk. solche unsummen?
    natürlich ist man in einem medium der Selbstausbeutung immer versucht, anderen den eigenen altruismus zu diktieren. mit welcher Konsequenz? den Beuth-Verlag verstaatlichen und dem bundesjustizministerium unterstellen? der etat wird dann von eichel bzw. letztlich beim Gehalt der altruisten einbehalten?
  20. Kostenloskultur

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Es geht nicht darum, wissenschaftliche Werke aller Art umsonst haben zu wollen. Eine solche Haltung wäre für jemanden, der sich zum Schutz seiner eigenen Arbeit selbst auf das Urheberrecht beruft, schizophren.
    Das weite Feld der Normung muss aber differenziert betrachtet werden. Normen sind wissenschaftliche Werke. DINAbk. verwaltet die Normungsarbeiter. Die Arbeit wird unentgeltlich von ca. 20.000 Experten aus der Wirtschaft geleistet. Die Bundesregierung schätzt den Wert dieser Arbeit auf 700 Mio. € jährlich. Die Wirtschaft stellt die Experten aber nicht uneigennützig ab. Nach einer Studie aus dem Jahr 2000, auf die sich DIN und die Bundesregierung regelmäßig beziehen, beträgt der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Normung 15 Mrd. € im Jahr. Nicht unrealistisch. Wer einmal versucht hat, einen Werkvertrag nach BGBAbk. zu verfassen, der die selbe Regelungstiefe und Klarheit hat wie ein simpler VOBAbk.-Vertrag, wird das Einsparpotenzial nachvollziehen können. Die Wirtschaft investiert also 0,7 Mrd. € und bekommt 15 Mrd. €, das 20-fache, zurück.
    Einen bescheidenen Steuersatz von 20 % vorausgesetzt, landen vom wirtschaftlichen Nutzen 3 Mrd. € p.a. in Eichels Steuersäckel.
    Nun zu den Verkaufserlösen der DIN-Tochter Beuth. Jährlich werden aus dem Normenverkauf 50-60 Mio. € erlöst. Schauen wir genauer hin. Es gibt nämlich solche und solche Normen. Die einen sind reine Kompatibilitätsnormen, also die, aus denen der wirtschaftliche Nutzen erwächst. Die anderen sind sog. Schutznormen. Dort geht es um Leben, Gesundheit, Sicherheit, Klimaschutz. Und diese hat der Gesetzgeber für allgemein verbindlich erklärt. Ihr Anteil beträgt 20 %, Beuth erlöst damit 50 % seiner Erträge oder ca. 30 Mio. €. Bei diesen Schutznormen halte ich es für legitim, dass sie über die Druckkosten hinaus nichts weiter kosten, wie Gesetzes- und Verordnungstexte auch. Angesichts der Steuermehreinnahmen von 3 Mrd. € durch den Nutzen der Normung sollte es dem Staat möglich sein, bei eventuellen finanziellen Schieflagen des Normvertriebs 1 % davon = 0,030 Mrd. € zuzuschießen. Die Bürger sollten sich nämlich frei darüber informieren können, was mit 500.000 € Bußgeld bewehrt ist. So steht es auch im Grundgesetz.
    Die Normen der VOB/C zähle ich nicht zu den Schutznormen, der Staat auch nicht. Sie sind Kompatibilitätsnormen und dürfen als wissenschaftliche Werke ihren Preis haben. Der Preis hat sich mit 28 € so moderat eingepegelt, dass eine weite Verbreitung gesichert und ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Anwendung gegeben ist. Der Preis ist ein Marktpreis. Der Anwender kann frei entscheiden, ob er selbst einen 60-seitigen BGB-Vertrag erstellt oder einen 2-seitigen VOB-Vertrag unter Rückgriff auf die geleistete Arbeit der Normengremien.
    An DIN/Beuth stört mich nur, dass derzeit durch Einflussnahme auf Politik und Gesetzgebung versucht wird, das Urheberrecht an den verbindlichen Schutznormen zu erlangen. Urheberrecht bedeutet völlig freie Verfügung darüber, wer zu welchem Preis die Normen lesen darf. Bei Schutznormen stellen sich auch keine Marktpreise ein, weil sie jeder haben muss und nicht abwägen kann, ob er lieber auf eigene Regelungen ausweicht. Das Ganze ist kein Nullsummenspiel, hier würde ganz klar ein Verlag fett zu Lasten der gezwungenen Käufer, Ausnutzen einer Monopolstellung.
    Wieviel an Information man verschenken kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Sollte die argeholz deshalb insolvent geworden sein, hat sie etwas falsch gemacht. Ganz ohne die Herausgabe von Information geht es nicht. Ein Architekt, der sich restriktiv auf sein Urheberrecht zurückzieht und potenziellen Kunden keine früheren Arbeiten zeigt, wird weniger Geschäft machen. Ein Musiker, dessen Werke nicht teilweise öffentlich präsent sind, wird weniger Geschäft machen. Wer alles umsonst herzeigt bzw. nicht gegen unauthorisierte Veröffentlichung vorgeht, wird auch weniger Geschäft machen. Monopolisten können hierbei restriktiver vorgehen. Das liegt in der Natur der Sache, darf aber auch kritisiert werden.
  21. und weil das so ist ...

    "Wer alles umsonst herzeigt bzw. nicht gegen unauthorisierte Veröffentlichung vorgeht, wird auch weniger Geschäft machen. "
    wer alles verschenkt ist einem bettelmönch nicht ungleich.
    dennoch DINAbk. etc. sind in jeder größeren Stadt einsehbar. an meiner homebase fallen mir spontan drei große institutionen und Bibliotheken ein, wo das gesamte DIN Werk einsehbar ist. und was kostet eine VOBAbk. im Vergleich zur gesamtinvestition EFHAbk.! schließlich verschenkt der pabst auch nicht die bibel (A) samt katechismus (B) und gesangbuch (C):-)
  22. Auslegestellen

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Von meiner Homebase sind es leider 80 km zur nächsten DINAbk.-Auslegestelle, OK, dafür war das Grundstück billiger. 48 Auslegestellen für 380.000 qkm Land sind aber ein bisschen wenig, die Tagespresse bietet mit 1.100 McDonalds-Filialen als Auslegestelle deutlich mehr ;-)
    Das Argument der Auslegestellen wurde übrigens auch im laufenden Urheberrechtsgesetzverfahren verwendet. Die Zahl der Auslegestellen soll im Gegenzug zur Ausreichung des Urheberrechts an DIN & Co. um 20 erhöht werden, damit ist nach Ansicht der Bundesregierung dem Recht des öffentlichen Zugangs zu rechtsverbindlichen Normen Genüge getan. Die deutschen Techniker, ein Volk von Reisenden ...
  23. @Bruno: VIELEN Dank für die ausführliche VOB Teil C Aufklärung!

    Foto von Martin Outl

    Bei VOBAbk. Teil C war mir neu:
    • Gesetzesrang hat sie nicht.
    • Preis hat sich mit 28 € moderat eingepegelt

    Also bleibt mir entweder ca. 28 € zu investieren
    oder zur nächsten Auslegestelle zu fahren (keine wirkliche Alternative)
    oder einfach darauf zu verzichten und darauf zu vertrauen, dass dort (in den DINs) alles gut geregelt ist und alle Beteiligten sich auch daran halten werden. Zur Überprüfung müsste ich ja sonst die DINs lesen und verstehen.
    Lohnt sich der Aufwand für eine Baufamilie, den Teil C zu kaufen (der Bauträger wird diesen ja wohl nicht mit aushändigen oder?) und zu studieren? Oder reicht es, dies im Problemfall nachzuholen.
    Ich wollte eigentlich im Bauträger-Vertrag vereinbaren, dass alle Abweichungen zu den aktuellen DINAbk. Normen mit der Baufamilie abgestimmt werden müssen. Das nimmt uns die Aufgabe alle DIN Normen zu verstehen und eventuell sinnvolle Ausnahmen vorher festzulegen. (Macht sowas dann überhaupt Sinn oder ist ein Bauträger nach VOB/B automatisch dazu verpflichtet?)
    Irgendwie bleibt Bauen ein "Buch mit tausend Siegeln". : (

  24. die VOB zu kennen ist von Vorteil

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Ungefähr die Hälfte der VOBAbk./C ist beim Bauträgerpauschalauftrag nicht relevant (Aufbau von Leistungsbeschreibungen, Abrechnung). Aber aus dem Rest kann man auch mit gesundem Menschenverstand Infos zur richtigen Bauausführung ziehen. Das Erkennen von Problemen ist eine andere Sache. Die VOB/C ersetzt also nicht die fachkundige Bauüberwachung.
    Der Passus, dass Abweichungen von DINAbk.-Normen abzustimmen sind, ist unnötig. Der Bauträger darf nicht eigenmächtig vom Vertrag abweichen. Mit Vereinbarung der VOB/B sind automatisch die in der VOB/C aufgeführten Normen Vertragsbestandteil.
  25. Werkvertrag nach VOB oder BGB

    Nach unserem Reinfall mit einem IDH (= Internet-Dach-Hai ), dieser Dachdecker ist Fachberater der Dachdeckerinnung einer süddeutschen Großstadt und betätigt sich zudem als Sachverständiger, und den Erfahrungen mit einem Landgericht, vor dem die Schadenersatzklage gegen diesen Dachhai verhandelt wurde, würde ich davon abraten, als Privatmann irgendwelche Werkverträge im Baubereich nach VOBAbk. abzuschließen.
    Da wir diesen Dachabdecker Aufgrund dessen, dass er nur Dachmurks fabriziert und uns betrogen hat, vom Hof gejagt haben, ihm Grundstücksverbot erteilt und ein Beweissicherungsverfahren beantragt haben, wäre es nach BGBAbk. einfacher gewesen, vom Werkvertrag zurückzutreten.
    Im Übrigen hat meines Wissens die Verbraucherzentrale Bundesverband, Berlin, den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (Vergabeausschuss, Vertragsausschuss) für Bauleistungen (DVA ) wegen der "Rechtswidrigkeit" der VOB/B abgemahnt, da nach Ansicht der Verbraucherzentrale viele private Bauverträge gegen das EU-Recht verstoßen.
    (siehe hierzu:

    (Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur Teil der gewonnenen reichhaltigen Erfahrung im Verlaufe eines Werkvertrages mit einem Dachdecker und des daraus resultierenden Prozessgeschehens.
    Dipl. -Ing. Roland J. Straub

  26. Relativierung

    vertrag ist das eine, vertragen das andere.
    ob VOBAbk. od. bgb entscheidend sind die Menschen dahinter.
    drum prüfe auch wer sich temporär bindet :-)
    wozu gibt es audit, qs, interview, casting
    da am bau immer nur eins, nämlich der geiz zählt,
    wird es noch viele reinfälle geben _müssen_
    denn die Menschheit ist bezogen auf das Geld
    .--- schlecht!
    Geld "allein" verdirbt den Charakter -- auch den bau!
    gute Besserung allseits ...
  27. nicht so pessimistisch

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Wenn es so allgemein wäre, wie Sie schreiben ("Geld "allein" verdirbt den Charakter"), dann würde es keine Antworten in BAU.DE geben. Und deswegen wollen wir weiter dafür streiten, dass beim Bau Qualität geliefert wird.
  28. Keine Sorge ...

    Keine Sorge es wird noch weiter "den Bach runtergehen". Die Anfragen häufen sich doch schon: Fenster aus Polen oder Tschechien usw. usw. Hoch lebe die EU-Osterweiterung. Und dann ist es völlig sch ... egal ob es VOBAbk. oder BGBAbk. ist. Abgesehen davon, dass die VOB irgendwann im Rahmen der EU-Harmonisierung verschwinden wird und EU-Recht Platz machen wird (muss) ...
  29. ät sozi ebel

    nee Herr ebel, ich meinte:
    lediglich Geld (kosten) alleine und isoliert als (ein-) kaufkriterium betrachtet ist unbrauchbar  -  und genau davon zeugen hier die überwiegenden anfragen.
    solange naive Laien sich alleine auf dieses zugegeben leicht zu handhabende Kriterium beschränken wird der Einkauf zur charakterfrage und nicht Preis+Wert ---
    diesen speziellen Fall wage ich jedoch nicht zu beurteilen!
    ansonsten meinen wir glaube ich selbiges, Herr ebel ;-)

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