Kniestock abweichend vom Antrag
BAU-Forum: Neubau

Kniestock abweichend vom Antrag

Hallo, Wir bauen aktuell mit einem Bauträger einen Neubau. Nachdem wir alles nachgemessen haben ist aufgefallen, dass die Abweichungen vom Kniestock eines Meters in den Raumecken teils bei 96,5 cm bis hin zu 99 cm liegen (ja auch unterschiedlich in der Ecke eines Raumes). Leider ist der Estrich schon drin. Die Zeichnung im Bauwerkvertrag hat keine kniestockhöhe angegeben. Auf unsere mündliche Nachfrage hieß es, dass dieser bei einem Meter liegt. Laut der Zeichnung der Architektin liegt dieser auch bei 1 m. Nun weißt der Bauträger daraufhin, dass der Kniestock laut Bauwerkvertrag 97 cm beträgt. Dies ist jedoch nicht auffindbar. Ist hier die Zeichnung der Architektin komplett außer acht zu lassen?!

Anhang:

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  • Name:
  • Grzemba
  1. was wollen Sie

    Foto von Martin G. Halbinger

    Wo liegt ihr Problem? befürchten Sie, das der Bau von der Genehmigung abweicht? Gefällt die Maßabweichung nicht? Ist der Boden oder das Dach schief?

    Gewisse Maßtoleranzen sind zulässig, am Bau wird nicht alles in mm gemessen ... Dann müssten Sie klären, wo die Differenz herkommt. Ist der Boden nicht "im Wasser", die Abmauerung nicht parallel usw. Für die Bauaufsicht ist diese "Kniestockhöhe" (Höhe der Abmauerung) unerheblich. Da geht es i.d.R. um die Abmessungen außen.

  2. Wonach richten

    Foto von wiki

    Es geht um die Maße an sich. In den Gesprächen wurde der Kniestock immer mit 1 m genannt. Für uns der ausschlaggebende Grund sich für den Bauträger zu entscheiden.

    Im Bauwerkvertrag ist jedoch keine Bemaßung angegeben und die in der Bauanzeige/-Genehmigung ist  -  laut Bauträger  -  nur wegen der Wohnflächenberechnung mit einem Meter angegeben, jedoch nicht für uns als Richtwert. Wir sind allerdings immer von der Architektenzeichnung (1 m) ausgegangen. Die Wände haben teilweise 3-4 cm Differenz.

    Nach welchen Plänen darf sich der Verbraucher denn dann richten? Nach dem nicht vermassten Kniestock im Bauwerkvertrag oder nach der Bauanzeige der Architektin?

  3. Rechtsfragen beantwortet ihnen ein Baufachanwalt

    Zuerst gilt mal der Vertrag in seiner Textform (inkl. Baubeschreibung) mit allen seinen Anlagen, wozu auch die Architektenpläne zählen dürften?

    Auf Verkaufsgespräche wo mal "1 m Kniestock" besprochen wurde, können sie sich hingegen nicht berufen, wenn diese später nicht in Text oder Bild der Vertragsunterlagen Eingang gefunden haben.

    Maßabweichungen lassen Sie vom Fachmann nach DINAbk. 18202 beurteilen.

  4. schriftlich

    Foto von Martin G. Halbinger

    Wenn etwas sooo wichtig ist, das man sich danach den Bauträger aussucht, dann sollte es auch konkret schriftlich fixiert werden. Mündliche Aussagen sind schon wegen der Beweisbarkeit schwierig. Ob ein Mangel vorliegt hängt von der Ursache ab ... alleine der erhoffte aber nicht vertraglich vereinbarte 1 m ist nach erster Einschätzung keiner ... Je nach Konstruktion ist es aber nachträglich evtl. heilbar wenn die Höhe wichtiger ist als die Grundfläche des Raums.

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