Bauabnahme  -  Was sind wesentliche Mängel?
BAU-Forum: Neubau

Bauabnahme  -  Was sind wesentliche Mängel?

Hallo,
an unserem neuen Einfamilienhaus liegen zahlreiche kleinere und größere Mängel vor. Der Bauträger kommt einfach nicht in die Strümpfe, diese zu beseitigen, will aber trotzdem eine Bauabnahme durch uns (Hinweis: Wir haben uns schriftlich bestätigen lassen, dass in unserem Einzug keine eine schlüssige Bauabnahme zu sehen ist.)
Frage: Wer kennt Beispiele für wesentliche Mängel, Aufgrund derer eine Abnahme verweigert werden kann? Was passiert, wenn wir die Abnahme verweigern, der Bauträger die aufgeführten Mängel aber nicht als wesentlich ansieht?
  • Name:
  • Thomas K.
  1. Möglicherweise

    hilft die Fertigstellungsbescheinigung. Siehe Link. Oder eben auch die weiteren Links. Selber beurteilen ist schwer und meist strittig.
    Ohne Sachverständigen (der eigene natürlich!) und Rechtsanwalt wird es nicht einfach.
    Und genau daran scheitert es meist: an den Kosten. Ob das wirklich Kosten sind, sei mal dahingestellt. Ohne hier gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen zu wollen: wie gerüchteweise verlautet, hat mal jemand gesagt, dass man diese Kosten "abwälzen" kann.
    • Name:
    • Reg2003-R.K.
  2. Wesentliche Mängel

    Den Begriff "Wesentlicher Mangel" gibt es nur in der
    VOBAbk./B, § 12 Nr. 3.
    Wesentlich sind hier in der Regel Mängel, die die Funktionsfähigkeit des Bauwerks beeinträchtigen, oder auch solche die die Gebrauchsfähigkeit erheblich einschränken.
    Beispiele: Undichtes Dach mit Durchfeuchtung großer Teile des Dachgeschosses, fehlende oder nicht benutzbare Sanitäre Anlagen, fehlende Absturzsicherungen an Treppen, fehlende Hausanschlüsse, sofern der Bauträger hierfür die Verantwortung trägt.
    Vermutlich haben Sie aber gar keinen Vertrag nach VOB, sondern nach BGBAbk.. Hier können Sie in der Regel auch bei unwesentlichen Mängel die Abnahme verweigern.
    Ob es klug ist eine andere Sache, schließlich dokumentieren Sie durch den geplanten Einzug, dass das Haus im Großen und Ganzen für Sie nutzbar ist.
    Es dürfte Ihnen dann später erheblich schwer fallen, noch Mängel zu rügen, die jetzt sichtbar sind. z.B. Beschädigungen an Innentüren, Sanitärgegenständen, Fenstern, etc.
    Juristische Laienmeinung, keine Rechtsberatung.
    Jedoch sollten Sie, bevor Sie die Abnahme verweigern sich bei einem Profi für solche Angelegenheiten, dem RA , schlau machen, und wenn die Kiste schon soweit Verfahren ist, dass Streit ins Haus steht, diesen mit zur Abnahme nehmen.
    Ein Baumensch noch mit dabei, kann vielleicht auch ganz sinnvoll sein.
  3. das BGB "kennt" aber den "unwesentllichen Mangel"

    Hallo,
    "BGB § 640 Abnahme
    (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
    (2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. "
    Was unwesentlich und wesentlich ist, entscheidet im Zweifelsfall der Richter. Man könnte aber auch würfeln.
    Mit freundlichen Grüßen
  4. VOB-Vertrag

    Ergäönzend sei erläutert, dass wir einen VOBAbk.-Vertrag haben. Wie beschrieben, wird tatsächlich unter § 12 Nr. 3 auf den "wesentlichen Mangel" Bezug genommen.
    • Name:
    • Thomas K.

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