Mangel vor, während und nach einer Abnahme  -  was tun?
BAU-Forum: Neubau

Mangel vor, während und nach einer Abnahme  -  was tun?

Guten Morgen, Ihr Forumler.
Seit langem bin ich begeisterter Mitleser und habe schon viele Dinge für unser laufendes Bauvorhaben übernehmen können. Heute möchte ich selbst eine Frage stellen.
Mit einem Fliesenleger wurde ein VOBAbk.-Vertrag geschlossen. Am Ende der Arbeiten fiel mir auf, dass eine Leistung nicht so ausgeführt wurde, wie es vertraglich vereinbart ist. Daran ändern kann man nichts mehr, denn die Fliesen sind an der Wand, der Mangel ist nicht abstellbar. Der Mangel wurde gerügt, jedoch vom Fliesenleger bestritten. Da es sich um eine fehlende Abdichtungsmaßnahme handelt, strebe ich eine Gewährleistungsverlängerung an, die finanzielle Minderung ist nicht so wichtig.
Morgen ist Abnahme. Da mit der Abnahme auch eine Beweislastumkehr stattfindet, frage ich mich, was passiert, wenn ein im Vorfeld der Abnahme strittiger Punkt im Abnahmeprotokoll aufgelistet wird. Bleibt die Beweislast, dass ein Mangel vorhanden ist, trotz Abnahme beim Fliesenleger oder kehrt sich die Last immer um? Als Folge dessen müsste ich die Abnahme eigentlich verweigern, bis der Punkt im Vorfeld geklärt ist. Wie solle ich mich verhalten?
  • Name:
  • E. Nordmann
  1. Eine denkbare Möglichkeit

    Wenn der Fliesenleger den Mangel bestreitet, nehmen Sie nicht ab, was zu einem bestreiten der Schlussrechnung führt. Dann müsste der Flöiesenleger den Bereich öffnen um zu beweisen, dass kein Mangel vorliegt. Ist tatsächlich kein Mangel vorhanden, könnte er Ihnen die Kosten für die Bauteilöffnung extra in Rechnung stellen. Liegt der Mangel vor, haben Sie Recht. Es nutzt Ihnen nix, wenn Sie den Mangel ins Abnahmeprotokoll schreiben und der Fliesenleger ihn bestreitet. Im Abnahmeprotokoll nutzt der Mangel nur, wenn er einvernehmlich festgestellt wird und gleich dazugeschrieben wird, was die Lösung ist: Minderwert oder Gewährleistungsverlängerung oder ... Gruß aus Berlin
  2. Bei solchem Mangel ...

    Werter Fragesteller

    1) die Abnahme verweigern, weil ein schwerwiegender Mangel vorliegt.

    2)
    nachbessern lassen, wenn irgendwie durchsetztbar. Bitte keine Gewährleitungsverlängerung. Was haben Sie denn davon. Nichts, weil Sie sich im Schadenfalle wieder mit dem Leger streiten ob Mangel oder nicht und Sie im Regen stehen, wenn die Firma pleite ist oder nicht reagiert. Denn dann haben Sie keine Einbehaltsmöglichkeit aus der ja längst bezahlten Schlussrechnung.

  3. Mmh, der Mangel

    bezieht sich auf die falsche Applikation der alternativen Dichtung. Der Hersteller vom Dichtschlamm schreibt 2-fachen Auftrag vor, der Fliesenleger hat bloß 1x aufgetragen, die notwendige Schichdicke daher unterschritten.
    • Name:
    • Nordmann
  4. Fliesenmangel, Alternative Abdichtung

    Unabhängig von der rechtlichen Würdigung, fragen Sie den Hersteller der Abdichtung, was er von der Sache hält. Wie groß ist die fehlerhafte Abdichtungsfläche? Betrifft es nur die Wand, oder auch den Fußbodenbereich?
  5. Herr Volquardsen,

    das betrifft in Wand- und Fußbodenbereich in den Bädern und im Wäscheraum
    • Name:
    • Nordmann
  6. Was ist denn ...

    Werter Fragesteller
    mit den Fugenbändern? Sind die da?
  7. ja, Bänder, Manschetten

    usw. sind verlegt worden
  8. Mangelhafte Abdichtung ...

    Foto von Helmuth Plecker

    Mangelhafte Abdichtung würde ich als "erheblichen Mangel" einstufen und somit auch als ein Grund, die Abnahme zu verweigern. Jedoch sollten Sie die Mängelrüge auch so verfassen, dass Sie erklären, dass der Dichtanstrich nur einlagig und nicht entsprechend den Herstellervorschriften zweilagig eingebracht ist und somit die Schichtdicke unterschritten ist. Vermeiden Sie das Wort "mangelhaft". *** Keine Rechtsberatung ***
  9. Lustig, und dann?

    Wenn ich morgen die Abnahme verweigere, was bleibt dem Fliesenleger nach Mängelrüge noch übrig? Meine ganzen Bäder demontieren, alle Fliesen abschlagen und nochmals von vorne? Dann müsste meine Familie und ich ausziehen ... Der Mangel ist faktisch gar nicht abstellbar, nur wird er aber bestritten. Habe übrigens den Hersteller angerufen. Habe nichts anderes erwartet, denn er verweist zur "Aufrechterhaltung der Bauzulassung" auf die vorgeschriebenen Schichtdicken.
    Gibt es vielleicht einen anderen Lösungsansatz für mein/sein Dilemma?
    • Name:
    • E. Nordmann
  10. Jetzt wird es richtig lustig

    Hallo Herr Nordmann,
    irgendwie ist das Ganze schon komisch. Erst befragen Sie das Forum zur Frage der Abnahme, alle Experten kommen zu dem Ergebnis das die Leistung Ihres Fliesenlegers, gemäß Ihrer Schilderung, nicht abnahmefähig ist, und nun beklagen Sie, dass Ihnen dieses nicht weiterhilft, bzw. die Umsetzung
    (Mängelbeseitigung) Probleme bereitet.
    Was bleibt also zu tun? Die eigene Abwägung. Nicht jeder Mangel, hier der fehlende zweite Auftrag der alternativen Abdichtung, zieht zwangsläufig einen Schaden nach sich. Mal so am Rande, nach Ihrer Schilderung hat der Fliesenleger mehrere Räume verfliest und offenbar überall den gleichen Fehler begangen. Die Arbeiten haben sicherlich ein paar Tage gedauert, wenn Sie den Fliesenleger rechtzeitig (unterstellt) auf den nur einmaligen Auftrag hingewiesen haben, wieso hat er dann nicht reagiert? Warum bestreitet er überhaupt die angebliche falsche oder ungenügende Ausführung?
    Versuchen Sie mit dem Fliesenleger zu vereinbaren, eine höhere Sicherheit einzubehalten. Absicherung durch eine Bankbürgschaft!
    Oder auch, bei eigener Übernahme der Risikos, Kürzung der Schlussrechnung um einen angemessenen Betrag.

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