Undichte Lichtschächte
BAU-Forum: Keller

Undichte Lichtschächte

Hallo,
ich habe folgende Frage:
Mein Lichtschacht (PVC) läuft regelmäßig von unten her voll. Der Lichtschacht hat keine Entwässerung. Welche Rechtsgrundlagen gibt es für die Montage von Lichtschächten (DINAbk., Ausführungsverordnungen etc.)? Bisher bin ich nur auf DIN 18195 gestoßen.
Ist der Lichtschacht in Einheit mit der Ausführung einer weißen Wanne (WU-Beton) hinsichtlich der Funktion zu sehen?
z.B. Wenn ein Kellerfenster vorhanden ist soll der Lichtschacht das eindringen von Schichten- bzw. Grundwasser (Schichtenwasser, Grundwasser) verhindern. Ohne den Lichtschacht wäre die weiße Wanne nicht gegeben.
Der Boden auf unserem Grundstück besteht vorwiegend aus Lehm.
Der Bauträger hat auf mein Nachfragen in der Bauphase hinsichtlich einer Entwässerung des Lichtschachtes erläutert, das Aufgrund der Bodenbeschaffenheit keine Entwässerung wegen einer bestehenden Rückstaugefahr ausgeführt wird.
Bei unserem Haus handelt es sich um ein Reihenendhaus im Land Brandenburg.
Ich bin für jede Hilfe dankbar!
Andreas
  • Name:
  • Andreas
  1. das Abdichtungskonzept

    muss natürlich auch die Lichtschächte mit einschließen.
    rückstaugefahr? Quatsch! (dazu gibt es Rückstausicherungen.) die Lichtschächte dürfen übrigens nicht an eine Dränung angeschlossen werden (wird leider immer noch viel zu oft so ausgeführt) sondern sind an die Regenentwässerung anzuschließen.
  2. Rechtsgrundlagen?

    Hallo,
    gibt es hierfür irgendwelche Rechtsgrundlagen? Wir haben Aussagen von einem Gerichtssachverständigen, der im seinem Gutachten auf geforderte wasserdichte Lichtschächte die Antwort gibt das nirgendwo geschrieben steht das Lichtschächte wasserdicht sein müssen. Hierbei führt er aber keine Grundlagen wie DINAbk. oder Ausführungsverordnungen an.
    Wäre schön wenn wir hier das Gegenteil beweisen könnten. Die Aussage das die Lichtschächte in die Abdichtung mit einzu beziehen sind lässt mich hoffen!
    Gruß
    Andreas
  3. wie sich die Themen ähneln

    Hallo Andreas,
    das sieht meines Erachtens alles mehr nach einem rechtlichen Problem aus. Ich vermute mal, dass der Gutachter  -  was ihm anzuraten ist  -  sich strikt an die Fragen des Beweisbeschlusses gehalten hat. Wahrscheinlich waren aber die Fragen im Beweisbeschluss bereits verkehrt. Meiner Erfahrung nach kommt es vor Gericht immer darauf an, dass man seinen Anwalt und das Gericht mit eigenem oder zugekauftem Sachverstand auf die richtige Spur bringt.
    Wie man aus Ingos Antwort bereits erahnen kann, geht es darum, dass hier nicht die Frage der Wasserdichtheit der Lichtschächte, sondern die Frage der Vollständigkeit und Plausibilität des gesamten Abdichtungskonzeptes in sich hinterfragt wird.
    Von der Sache her habe ich gerade ein wahrscheinlich identisch gelagertes Privatgutachten erstellt: dort ging es um ein vom Bauträger gekauftes Haus in bindigem Baugrund mit anstauendem Sickerwasser. Keller hatte den Anschein einer Wanne, nur sind auch dort eben Kellerfenster drin und bei Niederschlägen staut sich das Wasser in der Arbeitsraumverfüllung des Hauses auf und fließt über die Brüstung der Kellerfenster ins Haus. Mit dem Normenwerk kommt man wenig weiter, da es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass man in eine Wanne keine Öffnungen einbaut. Es kam bei uns darauf an, im Gutachten eine in sich geschlossene und logische Herleitung des Mangels unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen sowie der vorliegenden bzw. auch der gerade nicht vorliegenden Informationen zu liefern.
    Entwässerung der Lichtschächte ist ein schwieriges und meist falsch behandeltes Thema, auch dem Vorredner kann ich da mit dem Hinweis auf Rückstausicherungen nicht voll zustimmen.
    Gruß vom Wasserbauingenieur aus Köln
  4. Zitat ...

    => ... das nirgendwo geschrieben steht das Lichtschächte wasserdicht sein müssen. Hierbei führt er aber keine Grundlagen wie DINAbk. oder Ausführungsverordnungen an. <=
    Ja wenn doch nirgends was steht, wie soll er denn dann eine DIN oder was immer zitieren? grübelndamkopfkratz.
    Bei einem Höchstwasserstand oberhalb oder i.d. Nähe von UKAbk. Kellerfenster sind entweder druckwasserdichte Fenster oder ebensolche Lichtschächte zu verbauen. Dafür gibt es keine DIN, weil selbst in D manches noch nach Sinn und Verstand klar ist (sein sollte). ;-))
  5. Zusammenfassung und Danke für die bisherigen Antworten!

    Hallo,
    ich habe gelernt das Lichtschächte nicht einzeln betrachtet werden dürfen (und es deswegen vermutlich auch keine DINAbk. gibt) sondern immer das Abdichtungskonzept und dessen Plausibilität als Ganzes betrachtet werden muss.
    Heißt also im Umkehrschluss, das dem Gericht klar gemacht werden muss das die Ausführung der weißen Wanne nicht korrekt erfolgt ist, da Wasser unter bestimmten Umständen in den Keller übertreten kann.
    Gehe ich richtig in der Annahme das hier dann die DIN 18195 Bauwerksabdichtungen zum Tragen kommt?
    Wenn ja ist diese dann ausreichend oder muss hier evtl. noch eine andere Norm herangezogen werden?
    Das mit dem Beweisbeschluss leuchtet mir ein. Ich war aber als gerichtsunerfahren (Meine erste Klage überhaupt) davon ausgegangen das mit der Aussage, das Wasser über die Lichtschächte in den Keller eindringt das Problem ausreichend beschrieben ist.
    Aber Recht haben (vielleicht) heißt ja nicht Recht bekommen.
    Daran muss ich noch arbeiten.
    Gruß
    Andreas
  6. in der Tendenz richtig

    Hallo Andreas,
    in der Tendenz hast du m.E. die Sache jetzt richtig erfasst, aber da kann es auf dem weiteren Weg natürlich noch eine Menge anderer Fallgruben geben. So sind z.B. DINAbk.-Normen ja gar nicht unbedingt bindend, sondern müssen erst als Regel der Technik eingeführt sein und auch dann gilt ihre Verwendung oft nur quasi als erster Anschein, dass der Planer/Ersteller richtig gehandelt hat. Für die Beweisführung klasse ist natürlich, wenn der Bauträger in seiner Naivität in die Baubeschreibung geschrieben hat, dass die Ausführung gemäß den DIN-Normen erfolgt, dann ist das wohl eine zugesicherte Eigenschaft.
    Auch wenn du schreibst "dem Gericht klar machen ... dass die Ausführung der weißen Wanne nicht korrekt erfolgt ist" birgt dieses Vorgehen Risiken. Gibt es denn vertraglich gesichert wirklich einen Anspruch auf eine weiße Wanne, oder muss der Anspruch auf eine funktionierende Abdichtung indirekt hergeleitet werden?
    Da muss die Herleitung im Schriftsatz deines Anwalts oder ein unterstützendes Parteigutachten das ganze schön bis ins letzte Detail aufdröseln. Und zwar so, dass auch ein von technischen Belangen völlig unbeleckter Richter das ganze als einzig logische Schlussfolgerung sieht.
    Gesamtfazit: hole dir Sachverstand zur fachlichen Unterstützung deines Anwaltes.
  7. Ich weiß,

    aus fertigen Gutachten hier einfach reinkopieren, wird nicht gerne gesehen.
    Aber, dieser Teil einen von mir (schon länger her) verfassten Gutachtens, trifft den Kern der Sache.
    . <<<<<<<
    Lichtschächte / Kellerfenster auf deren Tauglichkeit im Bezug auf die vorhandenen Grundwasserverhältnisse prüfen.
    Literatur:
    In der "DIN 1986-100: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke  -  Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DINAbk. EN 752 und DIN EN 12056  -  7.4.2 Rückstauverschlüsse" steht geschrieben, dass bei der Ausführung des Rückstauschutzes durch Rückstauverschlüsse nur die in Tabelle 2 genannten Typen verwendet werden dürfen.
    Tabelle 2:
    Anwendungsbereiche für Rückstauverschlüsse
    Anwendungsbereich: Fäkalienfreies Abwasser, Niederschlagswasse
    Zur Anwendung freigegebene Typen von Rückstauverschlüssen nach E DIN EN 13564-1a: Typen 2,3 und 5
    Des weiteren sagt die selbige Norm folgendes aus ...
    9.3.7 Rückstau  -  9.3.7.1 Allgemeines
    Niederschlagswasser von Flächen unterhalb der Rückstauebene darf der öffentlichen Kanalisation nur über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei (Heben über die Rückstauebene, Rückstauschleife) zugeführt werden.
    Die abflusswirksamen Flächen unterhalb der Rückstauebene, die ein Gefälle zum Gebäude aufweisen, wie z.B. Garageneinfahrten, Hauseingänge oder Geländeabtragungen zu Souterrainwohnungen sind möglichst klein zu halten.
    Des weiteren hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 1999 festgestellt: Alle Bereiche, in denen sich Wasser sammeln und stauen kann oder in denen fließendes oder stehendes Wasser nicht oder erst spät entdeckt wird und in denen das Wasser Schäden verursachen kann, sollten mit einer selbsttätigen Entwässerung und ggf. mit Wassermeldern ausgestattet sein. Zu diesen Bereichen gehören u.a. :
    .- Keller,
    .- Lufträume unter Doppelböden,
    .- Lichtschächte,
    .- Heizungsanlage.
    Erfolgt die Entwässerung passiv, also durch Bodengullys direkt in das Abwassersystem des Gebäudes, sind Rückstauklappen unerlässlich. Ohne solche Klappen wird diese Entwässerung zur Wassereintrittsöffnung, wenn das Abwassersystem überlastet wird. Nach extremen Niederschlägen dringt in der Mehrzahl aller Fälle Wasser über diesen Weg in den Keller ein. Die Rückstauklappen müssen regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit hin untersucht werden.
    Ist eine passive Entwässerung nicht möglich, weil das Niveau des Abwassersystems zu hoch ist, können Pumpen eingesetzt werden, die über Schwimmerschalter oder Wassersensoren automatisch eingeschaltet werden. Beim Einsatz dieser Technik sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
    .- Die Pumpenleistung muss ausreichend bemessen sein.
    .- Die Druckleitung der Pumpe ist mit einem Rückstauventil auszustatten.
    .- Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Pumpe nicht durch mitgeschwämmte Gegenstände blockiert werden kann (Ansaugfilter etc.).
    .- Das Anlaufen der Pumpe sollte automatisch (z.B. beim Hausmeister oder der Haustechnik) angezeigt werden.
    .- Die Funktion von Pumpe und Schalter ist regelmäßig zu testen.
    .- Die Druckleitung der Pumpe darf nicht an eine in unmittelbarer Nähe vorbeigeführte Abwasserleitung angeschlossen werden. Bei einem Leck dieser Leitung würde die Pumpe das Wasser nur "im Kreis pumpen".
    Feststellung
    Da weder eine Dränage nach DIN 4095 vorhanden ist, noch es sich bei dem vorhanden Boden um stark durchlässigen Boden (trocken bis weit genug unter der Sohle) nach 18195-1 Tabelle 1, handelt, ist bei dem Oberflächenwasser, bzw. das in der verfüllten Baugrube anstehende Sickerwasser, nach "DIN 18195-6: Bauwerksabdichtungen  -  Teil 6: Abdichtungen gegen von außen drückendes Wasser und aufstauendes Sickerwasser; Bemessung und Ausführung Abschnitt 9 Ausführung von Abdichtungen gegen aufstauendes Sickerwasser ", von drückendes Wasser auszugehen.
    Die DIN 18195 schreibt vor, dass alle Einbauteile (hier Lichtschächte) in der Abdichtung mit einzubeziehen sind. Dieses bedeutet, da es sich um eine weiße Wanne handelt, dass hier extra Abdichtungsmaßnahmen (von außen) zu den Beton der Wände vorgenommen werden müssen. Die hier von innen aufgeklebten Reparaturbänder, stellen im Sinne der DIN 18195 keine Abdichtungsvariante da. Da hier das anstauende Wasser einen Negativen Druck auf die Abdichtung ausübt, ist eine solche Abdichtungsvariante sowieso nicht zulässig. Sie stellt somit keine dauerhafte Lösung dar. Ferner ist es kaum Möglich, eine dauerhafte Abdichtung im Bereich der Lichtschachtaufsätze zu den Lichtschächten hin herzustellen.
    In der DIN 1986-100: Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke  -  Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN 12056 wird klar das Verlangen ausgesprochen, im Falle einer Entwässerung von Oberflächenwasser / Niederschlagswasser welche sich unter der Rückstauebene befinden, Rückstauverschlüsse einzusetzen. Die Rückstauebene ist in diesem Fall das Gelände, insbesondere da dieses auch noch mit Gefälle zum Haus geneigt ist. Dieses gilt auch für Lichtschächte.
    Resümee:
    .- Das Bauwerk ist vor der Gefahr welches von Wasser irgendeiner Art ausgeht, zu schützen.
    .- Dieses bedeutet, das in den Lichtschächten anfallende Wasser muss abgeführt werden, bevor es eine Gefahr für das Bauwerk darstellen kann.
    .- Dieses muss selbständig geschehen.
  8. Danke!

    für all die hilfreichen Beiträge. Diese Informationen werde ich bei einem Gespräch mit meinem Bausachverständigen einfließen lassen.
    Ich bin froh, dass es über dieses Forum so unkompliziert kompetente Hilfe gibt. Das ist wirklich super!
    Andreas

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