Wandelemente Weiße Wanne in falscher Ausrichtung montiert
BAU-Forum: Keller

Wandelemente Weiße Wanne in falscher Ausrichtung montiert

Wir bauen ein Einfamilienhaus mit WW. Nun sind letzte Woche die Wandelemente aufgestellt worden. Ein unabhängiger Sachverständiger hat den Vorgang begleitet und mir versichert, dass die Fugenbleche etc. korrekt eingebaut worden sind. Als nächster Schritt würden die Keller-Innenwände gemauert und dann die Deckenelemente montiert wonach in einem Gang betoniert werden soll. Leider haben wir jetzt festgestellt, dass der Keller nicht in der geplanten Lage auf dem Grundstück errichtet wurde, sondern um 180 ° gedreht. Da der Grundriss des Hauses quadratisch ist, sieht man das nur an der Lage der Kellerfenster, die natürlich einigermaßen mit dem EGAbk. passen müssen. Nun meine Frage (n): Kann man in diesem Stadium (noch nichts betoniert) die Wandelemente wieder demontieren und anders platzieren? Wie hoch ist dabei das Risiko, irgendetwas (z.B. Fugenbleche aus der Bodenplatte) zu beschädigen? Gibt es andere Lösungen, z.B. ungewollte Fenster zu verschließen (wasserundurchlässig natürlich) und andere Fensterdurchbrüche nach dem Betonieren einbringen?
Wir sind für jede Antwort dankbar.
  • Name:
  • Thomas Radke
  1. ganz einfach!

    da ihr "unabhängiger Sachverständiger" den karren in den Dreck gefahren hat,
    sollte er auch die Chance bekommen, ihn wieder rauszuziehen!
    sonst bekommt er womöglich Probleme mit seiner Versicherung.
    das schöne an der Beauftragung von Fachleuten ist u.a. deren Versicherung ;-)
    ach ja, zur Sanierung: sie können in einem ft-Keller Löcher verschließen und
    Löcher reinschneiden wie sie wollen: die Konstruktion wird nicht besser ;-))
    wenn man dabei im (hoffentlich richtigen) System bleibt, aber auch nicht
    (viel) schlechter ... und zur not gibt's immer noch die gute alte Schwarzabdichtung ...
  2. Keller drehen

    Werter Fragesteller
    Wenn wirklich nur die Hohlwandelemente gestellt und abgestützt sind, kann man die mit einem Kran wieder anheben und umsetzten.
    Aber dabei muss zumindest ein Teil gelagert werden, und die Teile sind dann noch gefährdeter für Schäden an den Elementplatten.
    Ob die Fugendichtung hierfür geeignet ist, hängt vom verwendeten Typ ab. Bei den allermeisten dürfte es gehen.
    Zur Aussage von Herrn Sollacher zwei Hinweise:
    Haftbar wäre Ihr SV nur wenn er Pläne vom Keller hatte.
    Und erstmal ist sowieso Ihr Unternehmer dran.
    Trotzdem sollten Sie beide von dem Fehler in Kenntnis setzen, den Unternehmer auffordern, vor Klärung keine weiteren Arbeiten vorzunehmen und beide um kurzfritige Stellungnahme bitten.
  3. Haftung, alles eine Frage des Vertrags.

    Wenn nun der Sachverständige es übersehen hat, könnte das als Fahrlässig eingestuft werden. Viele Sachverständigenverträge haben aber den Passus, dass nur bei grober Fahrlässigkeit und / oder bei Absicht eine Haftung besteht.
    In Ihrem Fall sicherlich nicht unbedingt Nachvollziehbar  -  kommt aber auch hier auf die Aufgabenstellung an.
    Wenn es nun heiß, haben die alles Richtig gemacht, ist der Keller so dicht?
    Werden viele gar nicht erst dran denken, den Richtigen Stand des Kellers auf dem Grundstück zu kontrollieren. Hierzu kämen dann noch Grenzabstände, Baulinien, Baugrenzen usw.
  4. Passus unwirksam

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Ein Passus zur Haftungsbegrenzung ist in AGB unwirksam, wenn er die "zentrale Leistungserwartung des anderen Vertragsteils" unangemessen einschränkt. Führt der Sachverständige eine Objektüberwachung im Rahmen eines Werkvertrags durch (was nach Auffassung der Gerichte z.B. TÜV, Dekra und ähnliche Baubetreuer tun), erwartet der Kunde als Ergebnis ein mängelfreies Werk. Kommt das nicht zustande, kann sich der überwachende Sachverständige nicht durch einen allgemeinen Vertragspassus freizeichnen. Anders wäre es nur, wenn der Haftungsausschluss individuell vereinbart wird.
  5. "war" nur eine Frage der Zeit

    ... bis so ein Beitrag im Forum erscheint :-)
    "demnächst" heißt's Hilfe das zu errichtende Haus steht auf'n falschen Grundstück :-)
    "was" mich dabei jetzt interessiert ist folgendes:
    a.) Fertighaus?
    b.) der Sachverständige bzw. Bauunternehmer hat "nur" den Auftrag für die Überwachung bzw. Herstellung des Kellers?
    "ich" will "nur" nachvollziehen können warum man offensichtlich nimmer in der Lage ist über'n Tellerrand rauszublicken (!)
    "ahja" zur Schadensbeseitigung ... wenn's gescheit gemacht wurde dann wurden die Innenwände mittels Halfenschienen mit Maueranker an die Fertigteil verbunden ... "wenn's" denn so ist dann wird's eine schweinsarbeit die Fertigteile auszutauschen (!)
  6. Murphy's Law

    sagt nun mal, jeder Sch ..., den man machen kann, wird auch gemacht.
    Schau'n wir mal, was die Zukunft bringt. :-)) (oder eher ;-((?)
    Aber wenn ich das oben richtig verstanden habe, sind die Innenwände noch nicht gemauert, die Elemente noch nicht vergossen. Und dann ist Umsetzen nur eine Frage des Wollens und Bezahlens, beides auf Seiten der Baufirma.
  7. Haftungsreihenfolge AN SV

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Der SV steht in der Haftungsreihenfolge an zweiter Stelle. Der AN schuldet Ihnen ein mängelfreies Werk. Der SV schuldet Ihnen die Überwachung, dass ein mängelfreies Werk erstellt wird.

    Prinzipiell sind AN und SV Ihnen gegenüber Gesamtschuldner, wenn Mängel auftreten. Es könnte deshalb sein, dass Sie einem von beiden separat in die Haftung nehmen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass der AN nur Ihnen gegenüber haftungspflichtig ist.

    Wenn Sie also jetzt den SV in die Haftung nehmen, müssen Sie alle Ansprüche, die Sie gegenüber dem AN haben, an den SV abtreten, sonst ist der SV von der Haftung freigestellt. Und der SV wird mit diesem Recht den AN in die Haftung nehmen und der AN muss ihm alle Kosten ersetzen, die der SV Ihnen zahlen musste. Also können Sie sich gleich an den AN wenden, denn den AN kostet der Umweg bloß noch mehr. Und der AN kann auch nicht einen Teil der Schuld auf den SV schieben, denn der SV wurde von Ihnen und nicht vom AN beauftragt.

    Aber das kann Ihnen sicher ein RA besser sagen.

  8. Die Sache mit der unwirksamen AGB ist klar.

    Trotzdem ist und bleibt es Sache des Vertrages, was geschuldet wurde. Was sollte der Sachverständige prüfen oder überwachen. Sollte er Bauleiterisch tätig sein, oder nur den technischen Ablauf des Kellers betrachten, hinsichtlich z.B. der Wasserdichtheit. Die Handwerksordnung sieht vor, dass Sachverständige leichte Fahrlässigkeit ausklammern dürfen, und / oder die Summe auf die Höhe der Haftpflichtversicherungshöhe begrenzen können. Dieses als unzulässige AGB anzusehen  -  ich wäre somit nicht sicher ob das durchgeht.

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