Architektenhonorar für Hausanbauplanung
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Architektenhonorar für Hausanbauplanung

Hallo,

für unser Haus Baujahr. 1900 planen wir einen kleinen Anbau (1. Geschoss, 15 m², Dachterrasse) sowie einige Türdurchbrüche im Haus. Für die Planung haben wir ein Architekturbüro beauftargt, das uns folgende Leistungen für 3000 € anbot:

  • Grundrisse mit "rot-gelb" Darstellung
  • Ansichten, Schnitt
  • Abstimmung mit Statiker und Behörde
  • Kostenschätzung (alle Kosten)

Wir haben den Auftrag erteilt und bekamen ein 2 A3 Prints mit Grundriss EGAbk., OGAbk. sowie Ansicht Süd und Ost. Die Baukosten belaufen sich laut präziser Kostenberechnung (wurde anstatt Kostenschätzung durchgeführt) auf ca. 75.000 €. Abgesehen davon, dass mir die Baukosten sehr hoch erscheinen interessiert mich ob:

  • die erbrachten Leistungen der Leistungsphase 1-3 HOAIAbk. entsprechen? (von den Architekten habe ich keine Auskunft erhalten)
  • das Honorar engemessen ist (leider schon bezahlt)

Vielen Dank!

  • Name:
  • Klaus Schmidtke
  1. Sehr geehrter Herr Schmidtke, für die Beantwortung ...

    Sehr geehrter Herr Schmidtke, für die Beantwortung Sehr geehrter Herr Schmidtke, für die Beantwortung Ihrer Fragen möchte ich Ihnen zwei Hinweise geben. Zum Einen steht Ihnen als Auftraggeber eine prüffähige Honorarschlussrechnung zu gem. § 15 Abs. 1 HOAIAbk. (BGH BauR 2005,1349). Diese sollten Sie einfordern. Zum Anderen können Sie bei Fragen zur Honorarhöhe die Architektenkammer um Hilfe bitten, dafür wäre die prüffähige Schlussrechnung vorteilhaft. In der Schlussrechnung müssen grundsätzlich folgende Angaben enthalten sein:

    1. Leistungsbild

    2. Honorarzone

    3. Gebührensatz

    4. anrechenbare Kosten

    5. erbrachte Leistungen

    6. Vomhundersätze

    7. etwaige Zuschläge

    8. Umsatzsteuer

    9. Ausweis von Abschlagszahlungen

    Aus diesen Angaben sollte Sie dann ersehen könne, was genau abgerechnet worden ist.

    Ich hoffe das hilft Ihnen weiter. Meine Ausführungen können wegen des verkürzten Sachverhalts eine ausführliche Beratung leider nicht ersetzen.

    Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Nadim Kashlan (LL. M., Dipl. iur.) (Kanzlei für Internetrecht und Baurecht

    )

  2. Vielen Dank für die Auskunft. Leider ...

    Vielen Dank für die Auskunft. Leider weigert sich das Architekturbüro mir ein Prüffähige Rechnung auszustellen, da ein ja Festhonorar zur Erstellung des Entwurfs und der Kostenschätzung vereinbart war. Laut Architekt wurde sogar eine Kostenberechnung erstellt, die üblicherweise mindestens doppelt so teuer wie das vereinbarte Honorar wäre. Abgesehen davon enthält die Kostenberechnung sehr viele Fehler, die selbst mir aufgefallen sind.

    Welche Möglichkeiten habe ich jetzt?

  3. Überprüfung der Architektenrechnung

    Sehr geehrter Herr Schmidtke,

    bei einem Pauschalpreishonorar reicht im Rahmen der Schlussrechnung die Angabe des vereinbarten Honorars aus. Wenn der Auftraggeber (Sie) ein Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI rügen, tragen Sie die Beweislast. Erst wenn die Unwirksamkeit des Pauschalhonorars festgestellt ist, hat der Architekt eine prüffähige Honorarschlussrechnung mit einer detaillierten Aufschlüsselung zu erstellen. Es müsste eine unwirksame Honorarvereinbarung vorliegen, grundsätzlich sollte die Vereinbarung schriftlich geschlosen worden sein. Außerdem darf sie keine Unter- bzw. Überschreitung der Höchst- bzw. Mindestgebühren (Höchstgebühren, Mindestgebühren) zur Folge haben. Es ist schwierig ohne die vorliegenden Verträge oder Rechnungen konkreten Rechtsrat zu geben. Meine Empfehlung wäre ein Anruf bei einer Architektenkammer. sie können auch unter

    Das Honorar selbst berechnen lassen, meiner Meinung nach sind die von Ihnen beschriebenen Leistungem den Pahsen 1-4 zuzuordnen. Es ergäbe sich ein Ansatz von 27 % was zu einer Gebühr von ca. 2.800 € führt. Die Phasen 1-4 sind 1 Grundlagenermittlung

    2 Vorplanung

    3 Entwurfsplanung

    4 Genehmigungsplanung

    Ich hoffe das hilft Ihnen weiter. Sonst kann ich noch ein Merkblatt der Architekten BW empfehlen unter

    Dort wird etwas über die Zusammensetzung des Architektenhonorars erklärt.

    Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Nadim Kashlan (Kanzlei für Baurech und Internetrecht in Wiesbaden)

  4. Vielen Dank für die Auskunft. Den Architektenauftrag ...

    Vielen Dank für die Auskunft. Den Architektenauftrag Vielen Dank für die Auskunft. Den Architektenauftrag habe ich per email erteilt. Soweit ich das Beurteilen kann, habe ich die Leistungsphasen 1-3 vom Architekten erhalten. Laut HOAIAbk.-Rechner wäre das gezahlte Honorar für die Phasen zu hoch. Habe ich das Recht die Phase 4 einzufordern?

    Grüße Klaus Schmidtke


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