Zeitpunkt der Honorar-Schlussrechnung von Architekt
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen

Zeitpunkt der Honorar-Schlussrechnung von Architekt

Hallo zusammen,
vielleicht kann man mir zu meiner Frage weiterhelfen.
Im Zeitraum Januar bis einschl. August 2004 bezog ich Architekten-Leistungen für die Phasen der Baugenehmigung und der Erstellung eines Werkplans in Anspruch. Die Phasen wurden mit jeweils einer Abschlagsrechnung berechnet.
Nun fast 2 Jahre später, Ende Dezember 2006, flattert vom Architekten die Honorarschlussrechnung ins Haus.
Nun die Frage an Sie: ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht ein bisschen spät oder ist dies normal? Darf der Architekt nach so langer Zeit noch eine Rechnung stellen? Normalerweise gilt doch eine zeitnahe Rechnungsstellung.
Es wäre schön, wenn ich von Ihnen ein paar Anmerkungen zu dem Thema bekommen könnte. Vielen Dank im Voraus.
MfG Andreas
  • Name:
  • Andreas
  1. ja: "ein bisschen spät" ..

    ... und welchen Zweck hat die umfrage?
    ach sooo  -  ja, man könnte Zinsen draufpacken: wär eine nette geste :-)
  2. Zweck: Späte Rechnung => Meine Absicht: keine Zahlung

    Warum soll ich aus einer leeren Baukasse heraus zahlen, wenn derjenige nicht fähig ist, in einem angemessenen Zeitraum seine Rechnungen nicht zu stellen (Stichwort: Kundenorientierung)? Und 2 Jahre sind für mich kein angemessener Zeitraum.
  3. Das ist nett!

    Lieber Andreas,
    es wäre natürlich besser gewesen die Rechnung schneller zu stellen. Bis hier hin bin ich einverstanden.
    Meines Wissens verjähren Ansprüche nach zwei vollständigen Kalenderjahren. 2004 lief schon => 2005 u. 2006, also möglicherweise am 31.12.2006. Bin mir da aber nicht so ganz sicher! Hat der Kollege aber auch noch 2005 Leistungen erbracht, verschiebt sich das ganze um ein Jahr.
    Frage: Waren Sie mit dem Kollegen unzufrieden? Schlechte Pläne, miese Beratung, ein Nichts-Könner?
    Wenn ja, würde ich mich an Ihrer Stelle evtl. ähnlich verhalten.
    War die Planung OK , die Beratung gut, dann wäre es doch das Mindeste dies zu begleichen. Zu sagen "Ätsch ... zu spät! " mag in anderen Fällen rechtlich möglich sein ... moralisch ... au weh!
    Wie dem auch sei: Der Kollege hat ja wohl rechtzeitig erkannt, dass hier eine Frist abzulaufen droht und die Rechnung im Dezember 2006 gestellt. Nun aber rüber mit der Kohle.
    Gruß
    Thomas Bock
  4. Zahlen und glücklich sein ...

    denn an der Leistung des Architekten ist ja anscheinend nichts auszusetzen (an Ihrer Einstellung schon eher ...).
    Ihr Architekt hätte sich mW noch bis Ende des Jahres Zeit lassen können.
    Gruß
  5. Verjährung? Nöö ...

    Wenn sich Ihre Frage auf das Thema Verjährung bezieht:
    "Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen" (BGH, Urt. v. 19.06.1986  -  VII ZR 221/85 = Bau R 1986,596 = ZfBR 1986,232 = S-F-H § 8 HOAIAbk. Nr. 4).
    Da die Verjährungsfrist für Architektenhonorarforderungen gemäß § 195 BGBAbk. 3 Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt, also im Zeitpunkt der Fälligkeit, hätte es der Architekt in der Hand, die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn hinauszuzögern, indem er keine prüffähige Schlussrechnung überreicht und im BGB-Bereich nicht die Möglichkeit besteht, anders als nach § 14 Nr. 4 VOBAbk./B die Schlussrechnung selbst auf Kosten des Architekten aufstellen zu lassen. Nach der Entscheidung des BGH (BGH BauR 1986,597) kann der Auftraggeber "einem mit der Schlussrechnung säumigen Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungstellung setzen. Kommt dieser seiner Obliegenheit dann nicht alsbald nach, so kann dies dazu führen, dass er sich hinsichtlich der Verjährung seines Honoraranspruchs nach Treu und Glauben (§§ 162 Abs. l, § 242 BGB) so behandeln lassen muss, als sei die Schlussrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden".
    Das Recht, die Schlussrechnung stellen zu können, kann aber auch verwirkt werden. Verwirkung tritt ein, wenn der Bauherr aus dem Vorliegen gewisser Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Architekt seine Schlussrechnung nicht mehr stellen wird. Die Beweislast für das Vorliegen der Verwirkung trägt der Auftraggeber.
  6. Vielen Dank für die Meldungen

    Vielen Dank für die Meldungen.
    Natürlich werde ich die Rechnung zahlen, auch wenn ich wirklich nicht zufrieden bin mit der Beratungsleistung des Kollegen ..., das Haus steht zumindest.
    Aber zum Schluss noch ein Aufruf an unsere Architekten-Gilde:
    Bitte stellt Eure Rechnungen zeitgemäß an Eure Kunden aus. Alles andere ist das Umwälzen des eigenen Verwaltungsproblems auf den Rücken des Kunden. Dieser darf sich ja dann darum kümmern, wo er das Geld für die Rechnung aufbringt, nachdem das Bau-Budget entsprechend aufgebraucht ist. Und hier liegt auf jeden Fall kein fehlendes umsichtiges Planen des Bauherren vor.
  7. ernst gemeint?

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Ich habe mein Bau-Budget aufgebraucht heißt: "ich habe kein Geld mehr. Wer als Letzter mit der Rechnung kommt hat Pech gehabt". Ich würde den Schlusssatz umkehren und sagen: hier liegt auf jeden Fall fehlendes umsichtiges Planen des Bauherren vor. Der ordentliche Kaufmann bildet Rückstellungen. "auch wenn ich wirklich nicht zufrieden bin mit der Beratungsleistung des Kollegen" hört sich nach Basteln eines Alibis zur Gewissensberuhigung an.
    Der Gesetzgeber hat übrigens das Umsatzsteuerrecht so modifiziert, dass ein solcher Fall nicht mehr vorkommt. Rechnungen mit USt. sind jetzt zeitnah innerhalb von 6 Monaten zu stellen; ich glaube das gilt seit Mitte 2005. Allerdings entfällt auch jetzt eine Zahlungspflicht nicht, wenn gegen das UStG verstoßen und eine Rechnung später gestellt wird.
  8. Noch was ...

    Noch was zum Thema "Zeitpunkt der Schlussrechnungsstellung":
    Wie schon so oft diskutiert ist es dem Architekten mitunter erst Jahre nach der Schlussabnahme möglich, seine Schlussrechnung zu stellen, weil er mit Leistungsphase 9 (Objektbetreuung während der Gewährleistungszeit) beauftragt wurde (und das dummerweise übernommen hat ...).
    Natürlich macht es Sinn, nach Abschluss der Leistungsphase 8 schon mal alle bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Viele Kollegen haben damit aber in den vergangenen Jahren immer wieder bis ganz zum Schluss gewartet, also bis nach Ende der Gewährleistungszeiten. Dann erinnerte sich oft keiner mehr daran, wie intensiv "damals" die Planung oder Bauüberwachung betrieben wurde und es kam immer wieder zu Streitigkeiten wegen des Honorars, was auch mit zum teilweise recht schlechten Ruf der Architektenschaft in Bezug auf verspätete Abrechnung beitrug.
    Also: Nicht immer auf den Planer schimpfen! Manchmal geht es nicht anders!
    @Bruno:
    Ich hatte gerade einen Fall, bei dem die Bauherrschaft die "durch geplante Eigenleistung ersparten Aufwendungen" schon im Vorfeld für Urlaub, Führerschein und ein neues Motorrad ausgegeben hat. Da mussten dann am Ende wirklich alle um ihre Bezahlung bibbern ...!
  9. zu Kaufmann und Planung

    @Bruno
    Ich wusste gar nicht, dass das gelegentliche Kaufladen-Spielen mit meinen Kindern mich zum Kaufmann mach. Hey, da werde ich mir gleich mal eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde holen. Außerdem: wenn ich auch zwei und mehr Jahre Zeit haben würde, Rechnungen zu bezahlen, wie manch anderer seine Rechnungen stellt, dann bräuchte ich gar keine Geldplanungen zu machen.
    @Christian
    Klar, Sie haben vollkommend recht. Der Planer muss nicht immer Schuld sein. In meinem Fall hätte ich mir aber trotzdem gewünscht, dass die Rechnung zeitnäher eingegangen wäre. Der Architekt hatte ja nur mit der Baugenehmigung und dem Werkplan zu tun, nicht mit der Objektaufsicht.

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