Holzschutz Festlegung der Gefährdungsklasse
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Holzschutz Festlegung der Gefährdungsklasse

Hallo liebe Experten.
Wir haben einen Vertrag mit einem Zimmermann, der aus unserer Sicht nicht eingehalten wurde. Hierbei handelt es sich nicht um die Ausführung, sondern hauptsächlich um die nicht eingehaltenen
Spezifikationen des Holzschutzes.
Unser Haus steht in Schleswig-Holstein, das Dach ist als Pfettendach ausgeprägt, zusätzlich ist ein Schleppdach mit BSH-Ständerwerk vorhanden, deren Rähm und Stützen bewittert werden.
Wir haben folgendes vertraglich vereinbart:
"Holzschutz, wasserlöslich, DINAbk. 68800 T3, gegen holzzerstörende
Insekten oder Pilze mit fixierenden Salzen, durch Tauchen (oder Spritzen, Streichen), Prüfprädikat P, iV, (auch gegen Holz, das der Witterung ausgesetzt ist, geeignet). Gehobelte / sichtbare Holzteile sind ohne, bzw. mit überstreichbarer Kontrollfarbe zu imprägnieren. "
Wir haben es nach der Lektüre der DIN 68800 T3 so verstanden, dass hier die Gefährdungsklasse 3 (gemäß Tabelle 3, Anforderungen an anzuwendenden Holzschutz ...) vereinbart wurde. Dieses wird leider vom Zimmermann bestritten. Da Teile des Dachholzes bewittert werden, ist die Frage nach der Ausführung nicht ganz unwesentlich, zumal der Zimmermann auch noch ausführt, dass doch ein Holzschutz mit den entsprechenden Prüfprädikaten zum Einsatz kommt (allerdings ist u.E. ein Holzschutz nur dann wirksam, wenn das Eindringverfahren etc. entsprechend den Herstellangaben ausgeführt wurde  -  und hier sagt der Hersteller, dass die Gefährdungsklasse 3 nur mit dem Verfahren der Kesseldruckimprägnierung) zu erreichen ist.
Entsprechend den vorgehenden Schilderungen gehen wir davon aus, dass eben diese Gefährdungsklasse 3 nicht erreicht wurde.
Des Weiteren haben wir es mittlerweile schriftlich, dass die Balken aus BSH ohne Holzschutz ausgeliefert und aufgestellt wurden, weil "ansonsten keine Farbgebung möglich wäre". Da wir das gesamte Dachholz haben streichen lassen (entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen sollte diese ja auch funktionieren  -  hat es ja auch, aber eben ohne Holzschutz) gehen wir zwischenzeitlich davon aus, dass alle Holzteile, die mit Farbe versehen werden sollten, ohne Holzschutz versehen sind.
Wäre nett, wenn mir jemand mitteilen könnte, ob wir mit unseren
Annahmen richtig liegen, oder aber wo der Irrtum liegt.
Vielen Dank für entsprechende Antworten
  • Name:
  • Armin
  1. Iv und P = GK2!

    Foto von Martin Malangeri

    Chemischer Holzschutz mit den Anforderungen Insektenvorbeugend (Iv) und Pilzvorbeugend (P) entspricht im allgemeinen der Gefährdungsklasse 2 (GK2) und nicht der GK3.
    Die GK2 ist für alle tragenden Holzbauteile, die weder dem Erdkontakt noch der direkt der Witterung oder Auswaschung ausgesetzt sind, eine vorübergehende Befeuchtung ist möglich.
    Die GK3 gilt bei Bauteilen, die der Witterung oder der Kondensation ausgesetzt sind, aber nicht im direkten Erdkontakt stehen.
    Dachüberstände und Holzbauteile, die gegen Witterung zu mindestens partiell geschützt sind, werden im Normalfall der GK2 zugeordnet.
    Die GK3 kann nur über eine Kesseldruckimprägnierung realisiert werden.
    Soweit ein Ausschnitt aus den Grundlagen.
    Die Verwendung von BSH entbindet nicht automatisch von diesen Vorgaben, es sei denn die BSH-Bauteile bleiben frei kontrollierbar und sind aus Farbkernhölzern (Kiefer, Lärche, u. ä.) mit einem max. Splintholzanteil von 10 %.
    Hier beginnt die Zwickmühle des verantwortungsbewussten Planers und Handwerkers: imprägniertes BSH ist auf dem Markt kaum bis gar nicht erhältlich, nachträglich aufgestrichene Holzschutzmittel dringen nicht so tief ein, wie bei einer Tauchimprägnierung gemäß GK2 und bei üblicherweise trocken gelieferten BSH ist eine Imprägnierung mit Mitteln auf wasserlöslicher Basis nicht möglich.
    Dagegen steht: Eine Schädigung von BSH bei gegebenem konstruktiven Holzschutz ist eher selten.
    Außerdem gilt: Unterbliebener konstruktiver Holzschutz lässt sich in der Praxis so gut wie nie durch den besten chemischen Holzschutz ersetzen.
    Generell sollten sie zunächst mal eine Kennzeichnungskarte der ausgeführten Holzschutzmittelbehandlung von Ihrem Unternehmer abfordern und mit ihm und dem Planer nochmal die vorhandenen Konstruktion bezüglich ihrer Zuordnung in die Gefährdungsklassen abklären.
    Grüße aus Leipzig von
    Martin Malangeri
  2. GK2 => GK3

    Guten Morgen Herr Malangeri,
    erst einmal vielen Dank für die Antwort.
    Wenn ich Sie recht verstehen, hat der vertraglich fixierte Zusatz " (auch gegen Holz, das der Witterung ausgesetzt ist, geeignet) "= w keinerlei Bedeutung  -  oder? Eigentlich fehlt hier nur das "W".
    Das Problem ist, wir kennen das Holzschutzmittel (Wolmanit QB1, Bearbeitung tatsächlich nur Kesseldruckimprägnierung), die entsprechenden Unterlagen wurden bereits mehrfach abgefordert (jedoch nicht zu geschickt, obwohl Nebenpflicht aus der DINAbk. 68800) und wir wissen, dass das Dachholz direkt bewittert ist (insbesondere das BSH), das Haus unter euiner Eiche steht, in deren Umfeld es nur im Hochsommer (oder bei entsprechenden trockenen Witterungen) trocken wird, liegt.
    Daher meine konkrete Frage, wird durch den o.a. (Neben-) Satz die Forderung nach Holzschutz der Gefährdungsklasse 3 vertraglich vereinabart. Das doofe an der Angelegenheit ist, die Hütte steht und Holz wird nass (konstrukiver Holzschutz muss bei der Planung ein Fremdwort gewesen sein).
    Der Zimmerman sagt "ich habe meine Pflichten erfüllt (GK2) und der Planer meint, er hat den Text irgendwo abgschrieben (habe ich leider nicht schriftlich).
    Sollte der Vertragstext eben diese Formulierung enthalten, sehe ich für uns etwas andere Möglichkeiten.
    Vielen Dank für weitere Infos
    Armin
    • Name:
    • armin
  3. mmhmm.

    Foto von Martin Malangeri

    Vertrag ist Vertrag, wie man so sagt.
    Damit ist bei Ihnen die GK3 (also einschl. des "w") schon als Ausführungsmerkmal festgelegt. Ob das dann wirklich nötig gewesen wäre, steht auf einem anderen Blatt. Die Zimmerei hätte also im Vorfeld (!) sagen müssen: Laut Vertrag muss ich GK3 ausführen, nötig ist sie bei dieser Konstruktion eigentlich nicht, können wir darauf verzichten (und das Ganze als Bedenken gegen die Ausführung formuliert  -  offizieller Terminus der VOBAbk.)?
    Konstruktiver Holzschutz lässt sich übrigens auch meist im Nachgang realisieren (Blechabdeckungen, Opferbrettchen, u. ä.)
    Ich sehe hier eigentlich auch den Planer in der Pflicht, vielleicht sogar als ersten: er hat Ihnen ein mängelfreies Werk zu planen, auzuschreiben und kontrollierend bauzuleiten, so er denn alle Leistungsphasen beauftragt bekommen hat. Der Handwerker, hat diese Angaben, weil er ja Spezialist auf diesem Gebiet ist oder sein sollte, nochmal vor Ausführung gegenzuprüfen und ggfs. Bedenken anzumelden.
    Abhilfe und Klarheit sollte in Ihrem Fall schnellstmöglich geschaffen werden. Ob das nasse Holz sofort Schaden nimmt, kann ich nicht wissen, würde ich aber erstmal bezweifeln.
    Mit freundlichen Grüßen
    Martin Malangeri

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