Stellen fehlende Rückstauverschlüsse in druckwasserdichten Lichtschächten einen Baumangel dar?
BAU-Forum: Hochwasser

Stellen fehlende Rückstauverschlüsse in druckwasserdichten Lichtschächten einen Baumangel dar?

Stellen fehlende Rückstauverschlüsse in druckwasserdichten Lichtschächten einen Baumangel dar?
  1. Planungsfehler

    Planungsfehler
  2. Nachträglicher Einbau einer Hebeanlage

    Nachträglicher Einbau einer Hebeanlage
  3. Rückstauklappen sind nicht sicher

    Rückstauklappen sind nicht sicher
  4. ich sehe auch einen Planungsfehler

    ich sehe auch einen Planungsfehler
  5. Vermutlich Ja

    Vermutlich Ja
  6. Rückstauklappen sind nicht sicher

    Rückstauklappen sind nicht sicher
  7. Ursachenforschung

    Foto von Martin G. Halbinger

    Ursachenforschung
  8. Anschluss an Kanalisation unzulässig

    Anschluss an Kanalisation unzulässig
  9. und seitlich in den Lichtschacht Löcher reinzumachen

    und seitlich in den Lichtschacht Löcher reinzumachen
  10. Löcher im druckwasserdichten Lichtschacht

    Löcher im druckwasserdichten Lichtschacht
  11. 10 Beiträge

    10 Beiträge
  12. falsch

    falsch
  13. Natürlich ist die Entwässerung gegen Rückstau zu sichern!

    Foto von Markus Reinartz

    Wir haben von einem Bauträger ein Haus gekauft, das Ende 2019 fertig gestellt wurde. Aufgrund drückendem Grundwasser und entsprechendem Bodengutachten wurde ein WU-Betonkeller (weiße Wanne) errichtet. Die druckwasserdichten Lichtschächte entwässern über die Kanalisation.

    Nun hatten wir vor kurzem Starkregen. Über das Entwässerungsrohr des Lichtschachts floss das Wasser in den Lichtschacht zurück, staute sich im Lichtschacht und lief durch die geschlossenen Kellerfenster in den Keller.

    Ein Schaden von 4.000 € entstand, den unsere Elementarschadenversicherung nicht zahlen möchte, weil das Grundstück nicht überschwemmt war.

    Nun stellen sich uns die folgenden Fragen:

    1. Stellt es einen Baumangel dar, wenn bei unseren druckwasserdichten Lichtschächten keine Rückstauverschlüsse mitverbaut wurden?
    2. Können wir den Bauträger im Rahmen seiner Gewährleistung noch dazu verpflichten, die Rückstauverschlüsse nachträglich einzubauen?
    3. Muss der Bauträger auch unseren entstandenen Wasserschaden in Höhe von 4.000 € ersetzen?

    Vielen Dank für kompetente Rückantworten (evtl. gibt es auch entspr. verbindliche Technische Bauvorschriften, DINAbk.-Normen etc.?) Die geschilderte Situation ist eine Entwässerung über die Schwerkraft des Wassers und wäre nur OK wenn der unterste Punkt des Lichtschachtes oberhalb der Rückstauebene (Straßenoberkante) liegt. In allen anderen Fällen wäre über eine Hebeanlage zu entwässern. Rückstauklappen als Lösung sind unzulässig und allenfalls als Nagerschutz einsetzbar. Bei ihnen handelt es sich um einen Planungsfehler. Ohne Hebeanlage hätte kein Anschluss an das Kanalnetz ausgeführt werden dürfen. Nun wäre zu klären, wie überhaupt Wasser in den Lichtschacht kommt. Oberflächenwasser darf nicht eindringen. Regenwasser wäre so gering, dass eine Entwässerung an den Kanal unsinnig erscheint. Allein für die Lichtschächte eine Hebeanlage einzubauen erscheint unsinnig. Bliebe nur der Anschluss an eine Hebeanlage die regelmäßig andere Einläufe im Keller entwässert. Als DIN wäre anzuwenden: DIN 1986-100 Danke für die Rückantwort.

    Ein Planungsfehler stellt ein Baumangel dar, der Bauunternehmer würde haften, oder?

    Unsere Doppelhaushälfte hat 3 Lichtschächte, die andere Doppelhaushälfte, bei der das gleiche Problem besteht, 2. Wann würde sich eine extra Hebeanlage für die Lichtschächte empfehlen?

    Wir haben nur eine Kleinsthebeanlage mit 230 V für Waschmaschine und Ausgussbecken im Haus. Ich als Laie Stelle es mir nicht machbar vor, die Lichtwasserschächte auch noch daran anzuschließen.

    Warum ist bei einer Schwerkraftentwässerung unterhalb der Rückstauebene ein Rückstauverschluss unzulässig? Eine Rückstauklappe hat man, aber ob sie bei Bedarf funktioniert? Außerdem darf nichts in die Abläufe gelangen wenn die Klappe schließt, und das tut sie nur bei Gegendruck aus dem Kanal. Bei einer Hebeanlage merkt man auch ohne Starkregen immer ob diese funktioniert. Bei dem wenigen Wasser aus dem Lichtschacht genügt eine Sammelleitung und ein freier Auslauf in das Waschbecken. Fragen sie auch ihre Versicherung wegen Rückstauklappe und/oder Hebeanlage. Wie der aber bei einem Bauträgervertrag rechtlich einzuordnen ist, bin ich überfragt. Da wäre der Gang zum Fachanwalt sinnvoll.

    PS: In den meisten Ortschaften besteht zwischenzeitlich ein Trennsystem. Auch wenn es sich nur um geringe Mengen Regenwasser handeln dürfte ist der Anschluss an die Schmutzwasserleitung formal nicht zulässig. Ich würde generell sagen ja. Aber da ist wohl ein Anwalt der geeignete Ansprechpartner. sagt Herr Kirschner immer wieder gern, aber eins ist Fakt: OHNE Rückstauklappe ist die Anlage noch viel unsichererererer. Erstmal ist Ursachenforschung zu betreiben ...

    Wenn ich einen druckwasserdichten Lichtschacht baue, weil Grundwasser das Problem darstellt ist das der eine Punkt. Die Schadensursache Starkregen hat mit dem Grundwasser erstmal nichts zu tun ... erst im Nachgang steigt der Grundwasserspiegel. Wenn der aktuelle Starkregen den Regenwasserkanal überlastet hatte, ist zu klären, ob nicht ggf. die Dimensionierung des Regenwasserkanals mit ursächlich ist, wenn die Leitung zum Kanal dicht verlegt wurde. Beim Abwasserkanal wäre eine Rückstausicherung notwendig. Und wenn es um die extremen Regenfälle in manchen Bereichen geht kann man zu recht fragen, ob diese bei der Planung als Voraussetzung zu berücksichtigen waren.

    Final werden wir das hier nicht klären können, wenn der Bauträger sich auf die erste Anfrage hin weigert, führt eh kein Weg am Anwalt vorbei. Vielen Dank an alle, die sich mit unserem Problem befassen!

    Mittlerweile habe ich bei der Stadt angefragt. Dort wurde mir die Auskunft gegeben, dass gar kein Entwässerungsantrag eingegangen wäre und deshalb auch kein Entwässerungsplan vorläge. An die Kanalisation durfte der Lichtschacht gar nicht angeschlossen werden. Hier wurde auch die Idee geäußert, den Lichtschachtabfluss wieder dichtzumachen und seitlich in den Lichtschacht Löcher reinzumachen, damit dann das Wasser ins Erdreich versickern kann. Sehr schöne Idee bei einem druckwassreichten Lichtschacht. (sh. Eingangsfrage)

    PS: :

    [ Zitat Anfang ] ... ... Dort wurde mir die Auskunft gegeben, dass gar kein Entwässerungsantrag eingegangen wäre ... "

    Ich gehe mal davon aus, dass es ein Trennsystem gibt. Falls die Lichtschächte irgendwie oder irgendwo angeschlossen wurden, wäre dies illegal. Falls die im nirgendwo enden, wären sie nicht druckwasserdicht.

    Hier hat der Bauträger den schwarzen Peter. und kann den auf Grund seines Organistionsverschuldens auch nicht abgeben.

    Kurzfristig Termin beim Rechtsanwalt für Baurecht zur Erstberatung vereinbaren. Ja, das ist wohl eher ungünstig. Vielleicht kann ja ein Rückstauverschluss auch nachträglich noch eingebaut werden und die Verwaltung genehmigt das dann doch ausnahmsweise ... 10 Beiträge hat es gebraucht, um den Murks ans Licht zu bringen. Dabei ist eine fehlende Planung ein Planungsfehler. Ein Entwässerungsantrag gehört zur Baugenehmigung und ohne Baugenehmigung kein rechtlicher Bau. Das ist ein Ergebnis des genehmigungsfreien Bauens. Wo war das Amt beim Anschluss an das Abwassersystem? Was will man nun tun? Eine Planung machen nach "wie gebaut" die nicht genehmigungsfähig ist oder eine Planung machen die genehmigungsfähig ist und alles umbauen? Am besten ist es wenn Rückschlagklappe und Hebeanlage eingebaut werden. Wenn dann die Rückschlagklappe klemmt wird wenigstens das EGAbk. durch Überflutung versaut und der Keller bleibt trocken. Gruß an UT. ... [ Zitat Ende ]

    ... Ein Entwässerungsantrag gehört zur Baugenehmigung ... ""

    Das ist schlichtweg falsch.

    Da es sich aber anscheinend um einen Bauträger handelt, der ein funktionsfähiges und den Vorschriften entsprechendes Gebäude "verkauft" hat, hätte der auch den Anschluss der Entwässerung beantragen und rechtlich klären müssen.

    Im übrigen kann man sich vortrefflich streiten, wer für den Antrag zuständig wäre. Je nachdem, wen man fragt wird als Antwort "Architekt", "Fachplaner", "Unternehmer" oder "Bauherr" rauskommen. Letztendlich ist es immer der Bauherr, der dass per Vertrag delegieren kann. Im konkreten Fall also der Bauträger. Schauen Sie in Ihre Baugenehmigung, für gewöhnlich, dass ist nicht überall der Fall, wird darin darauf hingewiesen, dass die Entwässerung des Grundstückes gegen Rückstau zu sichern ist.
    > br> Guckst Du ...

    Ferner gibt es die Möglichkeit Druckwassersichte Fenster einzubauen.

    Weiterhin schreibt die DIN 12056 und die DIN 1986 das auch vor.

    Elektronisch gesteuerte Pumpen und Hebeanlagen, helfen da, dann und wann mal  -  siehe Ahr, Erft, Urft, Olef, Rotbach, Steinbach, Mühlenbach, Feybach etc. wie der 14.07.2021 gezeigt hat  -  nicht wirklich weiter.

    Weiterhin ist zu unterscheiden, zwischen dem Rückstau aus dem Kanal, aufstauendem Sickerwasser, sowie Grundwasser. Das sind unterschiedliche Dinge, und das eine, hat mit dem anderen grundsätzlich erst einmal nichts zu tun.


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