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Böschung durch Mauer ersetzen
BAU-Forum: Rund um den Garten

Böschung durch Mauer ersetzen

Hallo liebe Forumsteilnehmer,
Ich habe ein Frage zur Grundstücksabgrenzung. Unser Grundstück grenzt mit einer Böschung und einem Höhenunterschied von 0.8 bis 1.2 m auf ca. 30 m zum Nachbarn hin. Unser Grenze verläuft am Böschungfuß, die Böschung gehört also zu 2/3 zum Nachbargrundstück. Dieser hat schon vor langer Zeit auf der Böschungskrone einen einfachen Drahtzaun errichtet. Optisch fällt die Böschung also zu unserem Grundstück und wächst langsam mit Brennnesseln u. Ä. voll.
Nun die Frage zur Befestigung: wo muss denn eine Granzmauer stehen? Auf der Grenze? Auf seiner oder auf meiner Seite? Wer muss was bezahlen? Wenn wir uns die Kosten teilen, wird er wahrscheinlich eine möglichst günstige Lösung bevorzugen, weil er ja oben ist und somit keinen Leidendruck hat. Ich glotze direkt drauf und würde natürlich eine etwas teurere Variante bevorzugen. Am meisten profitiert der Nachbar natürlich, da sein Grundstück durch diese Mauer um ca. 2 m auf 30 m Länge vergrößert wird.
Ach ja, Bundeland ist RLP
  1. und was ist mit einer Hecke die Sie ...

    und was ist mit einer Hecke die Sie davor pflanzen?
    • Name:
    • Herr AndWün
  2. Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)

    Neunter Abschnitt Einfriedungen
    § 39 Einfriedungspflicht
    (1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist der Eigentümer eines Grundstückes auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn dies zum Schutze des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist, die von dem einzufriedenden Grundstück ausgehen.
    (2) Soweit baurechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist oder gefordert wird, richtet sich die Art der Einfriedung nach der Ortsübung. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen, so gilt ein 1,2 m hoher Zaun aus festem Maschendraht als ortsüblich. Reicht die nach Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Art der Einfriedung nicht aus, um dem Nachbargrundstück angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen zu bieten, so hat der zur Einfriedung Verpflichtete die Einfriedung in dem erforderlichen Maße zu verstärken oder zu erhöhen.
    § 40 Kosten der Einfriedung
    (1) Wer zur Einfriedung seines Grundstückes verpflichtet ist, hat die hierzu erforderlichen Einrichtungen auf seinem eigenen Grundstück anzubringen und zu unterhalten.
    (2) Sind zwei Nachbarn an einem Grenzabschnitt nach § 39 gegenseitig zur Einfriedung verpflichtet, so kann jeder von ihnen verlangen, dass eine gemeinsame Einfriedung auf die Grenze gesetzt wird. Die Nachbarn haben die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung der Einfriedung je zur Hälfte zu tragen. Als Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der Eigenleistungen zu berechnen, in der Regel jedoch nicht mehr als die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung (§ 39 Abs. 2 Satz 1). Höhere Kosten sind nur zu berücksichtigen, wenn eine aufwendigere Art der Einfriedung erforderlich oder vorgeschrieben war; war die besondere Einfriedungsart nur für eines der Grundstücke erforderlich oder vorgeschrieben, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks die Mehrkosten allein zu tragen.
    § 41 Anzeigepflicht
    (1) Die Absicht, eine Einfriedung zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
    (2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Nachbar weder die Einfriedung verlangen kann noch zu den Kosten beizutragen hat.
    (3) Ist der Nachbar für denjenigen, der eine Einfriedung errichten will, nicht alsbald erreichbar, so genügt eine Anzeige an den unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks.
    Zehnter Abschnitt Bodenerhöhungen
    § 43 Grundsatz
    Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung geht auf den Rechtsnachfolger über.
    Und falls Sie über Hecken nachdenken:
    Elfter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen
    Was folgt daraus  -  Laienmeinung: 1. Auf der Grenze. 2. Sie zahlen ALLES selbst, denn der im Zweifel ortsübliche Drahtzaun ist ja schon da, mahr kann nicht gefordert werden. 3. Warum wird sein Grundstück größer? 4. Einfriedungen, die nicht auf (unmittelbar an der Grenze stehen, sind keine Einfriedungen. 5. Falls er aufgeschüttet hat, könnte etwas anderes gelten
  3. Pragmatisch wäre

    die folgende Lösung: Sie einigen sich mit dem Nachbarn und nehmen die Böschung mit in Pflege, als ob sie ein Teil Ihres Grundstücks wäre. Dann könnten Sie sich die Kosten für das Mäuerchen sparen.
  4. das sind doch ...

    ideale Voraussetzungen für eine schöne Grauwacke-Trockenmauer. Lassen Sie sich einen Lkw lagerhafte Steine liefern, besorgen Sie sich eine Anleitung zum Bau einer Trockenmauer, und dran.
    Oder wollen Sie die nächsten 30 Jahre auf Betontröge (am besten noch grau und rot gemischt) glotzen? Oder gar eine Betonwand?
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