Liebe Forumsleser,
Ich Anfang Sept. ein Haus (Neubau), dass noch nicht fertiggestellt ist, gekauft. Jetzt wollte ich wissen
ob ich noch dieses Jahr einziehen muss um die ganzen
acht Jahre Eigenheimzulage zu bekommen?
Denn laut Eigenheimzulagengesetz § 3 Förderzeitraum
(Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen), muss man schon im Jahr der Anschaffung, also Kauf, ins neue Haus einziehen, sie
voll auszuschöpfen. Ist dies richtig, oder habe ich es nur falsch
verstanden? Danke schon im Voraus.
Hr. Hertel
Eigenheimzulage acht Jahre lang? (Neujahrsfalle)
BAU-Forum: Baufinanzierung
Eigenheimzulage acht Jahre lang? (Neujahrsfalle)
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Acht Jahre Eigenheimzulage
wenn das Haus erst nächstes Jahr fertiggestellt wird beantragen Sie auch die Eigenheimzulage erst nächstes Jahr. Sie bekommen die dann für 2003 nach dem Antrag und in den nächsten 7 Jahren jeweils am 15.03. jährlich.
Hat auch den Vorteil, das wenn später noch ein Kind dazu kommt Sie das Baukindergeld noch ein Jahr länger bekommen.
Einzige Ausnahme - Sie verdienen nächstes Jahr zu viel, dann ist tricksen angesagt. -
Glauben sie nicht hemmungslos ihren Sparkassenberatern ...
falls sie ihnen erzählen, dass es die "Neujahrsfalle nicht mehr gäbe, sondern suchen sie hier im Forum mal nach "Neujahrsfalle", um nicht in selbige zu geraten. -
Beitrag 4
Hallo Herr Hertel,
lassen Sie sich durch die Beiträge im Link nicht verwirren, entscheidend ist der 4. Beitrag von Herrn Ulrich. Dieser beantwortet Ihre Frage.
Eine Anmerkung dazu: Die Neujahrsfalle steht nicht explizit im Gesetz, sondern ergibt sich aus dem Zusammenwirken der Paragraphen 3 und 4.
Viele Grüße -
Im Jahr der Fertigstellung
müssen Sie einziehen, wenn Sie für dieses Jahr noch die Eigenheimzulage erhalten wollen (wer will das nicht?).
Steht in Ihrem Kaufvertrag also z.B. Fertigstellung und Übergabe 28.12.2002 dann sollten Sie sich tunlichst schon mal am 27.12.2002 (das ist nämlich diesmal ein Freitag ) beim Einwohnermeldeamt ummelden bzw. am neuen Wohnort anmelden.
Ziehen Sie nämlich erst am 15.01.03 ein und vor allem melden Sie sich erst dann um gibt es nur noch 7 mal Eigenheimzulage.
Ist für Ihren Neubau erst nächstes Jahr Fertigstellung können sie auch erst dann einziehen (außer ganz harte Kerle die eh keine Heizung brauchen ). Im zweiten Fall können sie dann ganz entspannt nächstes Jahr den Antrag stellen und erhalten 8 mal Eigenheimzulage.
Wichtig ist wie oben geschrieben das Sie im Jahr der Fertigstellung selbst einziehen. Nachweisen kann man dieses - Selbsteinziehen - dem FA gegenüber am besten mit der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Das FA Lüneburg hat auch schon Rechnungen von Umzugsunternehmen als Umzugsnachweis anerkannt. Aber darauf würde ich mich nicht 100 %ig verlassen.
Viele Bauherren melden sich aber auch schon mal auf einem geschlossenen Rohbau an, weil sie Angst haben ihnen würde was entgehen. Ich kenne aber etliche Fälle da entgeht Ihnen dann etwas auf Grund der frühen Ummeldung, das Baukindergeld in Höhe von 766,- €. für Kinder die dann innerhalb der nächsten Jahre geboren werden. Irgendwie macht Eigenheimbau scheinbar auch schwanger.
Schauen Sie also noch mal nach, wann Fertigstellung sein soll, oder vereinbaren Sie mit dem Bauträger halt eine Fertigstellung im z.B. Feb. 2003. Mit der Eigenheimzulage wird es dann auch was.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide -
Jahr der Anschaffung
Hallo,
Herrn Hertels Frage bezieht sich auf einen Anschaffungsvorgang und nicht auf einen Herstellungsvorgang. In diesem Fall beginnt der Förderzeitraum zum Zeitpunkt der Anschaffung. Maßgeblich ist nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern der Zeitpunkt des Übergangs Nutzen Lasten, also wenn der Käufer über die Wohnung verfügen kann.
Die Förderung wird gewährt mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die Nutzung sollte auch vorliegen. Da das Finanzamt den Beginn der Nutzung nicht überprüfen kann, geht es von der Vermutung aus, dass der Beginn der Nutzung mit der Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt übereinstimmt. Im Einzelfall muss dies aber nicht unbedingt gelten. So kann das Finanzamt in Herstellungsfällen nach Überprüfung von Handwerkerrechnungen (z.B. Innenausbau, Innentüren) durchaus auch einen anderen Termin annehmen. Ebenso kann der Antragsteller gegenüber dem Finanzamt durch Belege (z.B. Umzugskosten, Lkw-Miete usw.) plausibel erklären, dass der Nutzungsbeginn nicht mit dem Anmeldetermin zusammenfällt. Wie bereits erwähnt handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Ist der Antragsteller mit der Entscheidung des Finanzamtes nicht zufrieden, kann im Einspruchsverfahren der Sachverhalt eventuell mit zusätzlichen Erläuterungen und Belegen neu gewürdigt werden.
Dass es eine Grauzone gibt, ist vollkommen klar. Wichtig ist, dass der Leser weiß, dass es auf den tatsächlichen Nutzungsbeginn ankommt und ein willkürlich gesetzter Anmeldungszeitpunkt (z.B. auf einen Rohbau) den Nutzungsbeginn nicht unbedingt beweist, auch wenn das Finanzamt zunächst von der Anmeldungsfiktion ausgeht und dieser auch meistens folgt. Besser ist es die maßgeblichen und tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkte und Nutzungsbeginn so zu steuern, dass es keine Probleme gibt und der Antragsteller nicht zum vorschriftswidrigen Zaubern verleitet wird.
In dem Zusammenhang würde mich auch interessieren, ob nach Melderecht eine Anmeldung in einer noch nicht bestehenden Wohnung überhaupt möglich ist.
Viele Grüße
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