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Erbbaurecht und Steuerlast
BAU-Forum: Baufinanzierung

Erbbaurecht und Steuerlast

Liebe Forumsleser,
ich weiß, dass meine Frage leicht am Forumsthema vorbeigeht, doch vielleicht hat eine/r der Expert/innen hier Erfahrungswerte.
Wir möchten über einen Bauträger eine Doppelhaushälfte auf einem Grundstück mit Erbbaurecht bauen. Da Momentan der Bauträger als Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen ist und er auch das Haus errichten wird, kommen wir an der Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis wohl nicht vorbei :-(
Gerüchteweise habe ich gehört, dass für diesen Fall eine Gesetzesänderung geplant ist. Weiß jemand genaueres?
Und wie ist es, wenn ich z.B. in 20 Jahren das Grundstück von den Erben des jetzigen Eigentümers erwerben will. Hält Vater Staat dann wieder die Hand auf?
Viele Grüße aus Bielefeld
Andreas Walter
  • Name:
  • Andreas Walter
  1. Erster Nachtrag

    Ich bin mittlerweile auf den Absatz 7 des Para 1 GrEStG gestoßen, doch bringt der mich für meine zweite Frage nicht recht weiter, da ich ja für das unbebaute Grundstück keine ausgewiesene Steuer zahle, sondern für das Komplettpaket mit fertigem Haus.
    (Wieso zahle ich eigentlich jetzt schon Steuern auf einen Gegenstand, den es noch gar nicht gibt?)
    An der deutschen Steuergesetzgebung verzweifelnd
    Andreas Walter
    • Name:
    • Andreas Walter
  2. Grunderwerbsteuer zahlen Sie nur fürs Gebäude

    Herr Walter,
    denn sie kaufen ja auch nur das Gebäude und nicht das Grundstück. Darum ist der Kaufpreis ja auch geringer. Wenn Sie in xx Jahren mal das Grundstück erwerben, müssen Sie dafür natürlich auch Grunderwerbsteuer bezahlen. Aber was bis dahin ist, weiß heut' natürlich keiner.
  3. Noch nicht ganz einverstanden

    Danke Herr Richter, für ihre Antwort. Aber eine kurze Anmerkung habe ich noch. Laut Paragraph 1 des zitierten Gesetzes fällt die Grunderwerbsteuer für Grundstücke an. In Paragraph 2 werden den Grundstücken auch Gebäude auf FREMDEN Grundstücken gleichgestellt.
    Frage 1: Ist das Grundstück noch fremd, wenn ich bereits Grunderwerbsteuer dafür bezahlt habe?
    Frage 2: Wann ist ein Gebäude ein besteuerbares Gebäude? Mit Abscghluss des Kaufvertrages, mit Eintrag ins Grundbuch, mit Fertigstellung von Zeichnung oder Dachstuhl?
    Natürlich erbitte ich keine Rechtsberatung, sondern nur persönliche Meinungen und Erfahrungen.
    Viele Grüße
    Andreas Walter
    • Name:
    • Andreas Walter
  4. Erklärungsversuch

    Hallo Herr Walter,
    Zu Frage 1: Das Grundstück ist und bleibt "fremd". Sie kaufen ja nicht das Grundstück, sondern NUR das darauf errichtete bzw. noch zu errichtende Gebäude. Eigentümer des Grundstücks bleibt der Erbbaurechtsgeber, der Ihnen lediglich das Recht einräumt, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten. Für dieses Nutzungsrecht zahlen Sie den jährlichen Erbbauzins.
    Da Sie das Grundstück nicht kaufen, zahlen Sie dafür auch keine Grunderwerbsteuer. Jetzt klar?!
    Zu Frage 2: Das kann ich nicht genau sagen. Da aber grundsätzlich nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages auch die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt festgesetzt und eingefordert wird, wird der Zeitpunkt wohl der des notariellen Kaufvertrages sein.
    Viele Grüße aus Bayern (wo die Uhren anders gehen, die Finanzämter aber genauso gierig sind)
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