Mauerkronenabdeckung Hohllochziegel-Außenmauerwerk
BAU-Forum: Dach

Mauerkronenabdeckung Hohllochziegel-Außenmauerwerk

Es handelt sich um folgenden Sachverhalt: einschaliges, geklebtes Hohllochziegel-Außenmauerwerk, Baujahr 2000, Fertigstellung 2001.
Nach unseren Informationen müssen die Mauerkronen mit einer Mörtel-Decklage und /oder einer plan aufliegenden, mehrere cm starken Mineralwolldämmschicht bedeckt sein.
Meine Frage: wo steht das und galt dies auch schon im Jahr 2000 / 2001?
Schon mal Danke für die Antwort (en).
A. Leven
  • Name:
  • Leven
  1. ha, ha ...

    haben Sie jetzt nach 6 Jahren die Giebelwände aufgemacht und nachgeschaut?
    Oder um welche Stellen geht es?
    Sorry und Grüße
  2. natürlich nicht ...

    Der Mangel ist seit langem bekannt, wird aber bestritten. Betroffen sind die Außenmauerkronen im Bereich der Dämmstoffebene des Satteldachs.
    Grüße,
    A. Leven
  3. Mauerwerkskronenabdichtung bei Hohllochziegelmauerwerk

    Foto von Ralf Wortmann

    Lieber Fragesteller!
    Ich habe für Bauherren 2 verschiedene Rechtsstreite geführt, in denen jeweils 2 unterschiedliche Sachverständige eine Mauerwerkskronenabdichtung auch bei Bauvertragsabschlüssen vor 2000 als zu den anerkannten Regeln der Technik gehörend bezeichneten.
    Das ist anscheinend in keiner DINAbk.-Norm explizit genannt, läuft aber wohl unter der Rubrik "Luftdichtheit von Gebäuden".
    Zitat eines SV hierzu aus einem SV-Gutachten vor dem Landgericht Magdeburg in 2005 unter Bezug auf einen Bauvertrag von 1998 mit Bauabnahme im April 2000:
    "Schon in der DIN 4108 aus dem Jahre 1981, dem Regelwerk der Wärmeschutzverordnung, sind explizit Anforderungen an die Dichtheit von Gebäuden festgelegt. "
    Aber bei Ihnen müssten Gewährleistungsansprüche bei einer Abnahme in 2001 doch eigentlich schon verjährt sein, es sei denn, die Verjährung sei unterbrochen worden oder Sie möchten Ansprüche gegen eine Architekten geltend machen, der nicht nur die Bauüberwachung, sondern auch die Leistungsphase 9 der HOAIAbk. (Objektbetreuung) von Ihnen vertraglich übertragen bekommen hat.
    Viel Grüße
    Ralf
  4. weiß es noch jemand genauer?

    z.B. konkret in Form damals geltender DINAbk.-Normen o.ä.?
    Trotzdem vielen Dank für die wertvollen Hinweise, Herr Wortmann. Verjährung ist unterbrochen.
    • Name:
    • A. Leven

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