Rapportzettel ohne Unterschrift gültig/anerkannt
BAU-Forum: Bautagebuch

Rapportzettel ohne Unterschrift gültig/anerkannt

Rapportzettel ohne Unterschrift gültig/anerkannt
  • Name:
  • Storm
  1. wie ist es denn

    wie ist es denn
  2. unterschiedlich

    unterschiedlich
  3. mal so meine unjuristische Laienmeinung ...

    mal so meine unjuristische Laienmeinung ...
  4. von Fall zu Fall

    von Fall zu Fall
    • Name:
    • Herr Klaus
  5. Das kommt drauf an!

    Foto von Markus Reinartz

    Ich habe mal wieder eine Frage, die ich nicht eindeutig beantworten kann und hoffe auf die Hilfe hier im Forum:
    Müssen Rapportzettel immer vom AG unterschrieben werden, um als anerkannt zu gelten? Was ist mit Rapportzetteln, die nicht unterschrieben sind? Gelten die nach einer bestimmten Frist automatisch als anerkannt?
    Ich danke schon jetzt für die Hilfe.
    LG Storm im bestehenden Vertragsverhältnis (AG-AN) bzw. (Generalunternehmer-NU) geregelt? Manchmal ist das Angebot Vertragsgrundlage ohne weitere zusätzliche Vereinbarung (meist ist VOBAbk. vereinbart). Bei den benutzten Bauverträgen ist nur vereinbart, dass Rapportzettel täglich vorzulegen sind und dass Lohnstunden nur nach vorheriger Beauftragung durch den AG durchgeführt werden dürfen.
    Manchmal kommt es ja auch vor, dass nur mündlich beauftragt wird und die Arbeiten auf Nachweis ausgeführt werden.
    Meist ist es ja kein Problem mit den Rapportstunden. Sie werden in der Regel freigegeben und die RE abgehakt. manchmal kommt es vor, dass der Rapport nicht gleich abgezeichnet wird, sondern erst bei der Rechnungsprüfung.
    Hintergrund der Frage ist eher folgender:
    Was ist, wenn ein Handwerker einen Rapport schreibt und der unkommentiert gelassen wird, da nicht gleich geprüft? Bei Rechnungsstellung und Prüfung stellt sich dann raus, dass irgendwas am Rapport nicht passt. Manche Handwerker haben auf dem Rapportzettel draufstehen, dass man innerhalb von einer bestimmten Frist abzeichnen muss, sonst gilt er automatisch als anerkannt. Ich das gültig? Oder kann man dann immer noch sagen, dass der Rapport korrigiert werden kann/muss, da er ja nicht abgezeichnet ist.
    Ich weiß, ein bisschen lang. Ich hoffe, Sie verstehen was ich meine und danke schon jetzt herzlich für die Hilfe.
    LG Also ein Rapportzettel ist eine Art Aufmaß für Stundenarbeiten, also ein Beiblatt zu einer Rechnung.
    Mittels eines solchen Beiblattes zu einer später einzureichenden Rechnung kann dem Auftraggeber nicht eine Vertragspflicht (Prüffrist) untergeschoben werden, gegen die er jedesmal intervenieren müsste, wenn er so einen Zettel bekommt und keine Zeit zum prüfen hat.
    Prüffristen sind im Vertrag zu vereinbaren nicht hinterher in einem Beiblatt zur Teilrechnung xyz.
    Ist keine Prüffrist für die Stundenzettel vereinbart dann wird es wohl auf die Prüffrist der Rechnung hinauslaufen und nicht auf die Prüfung jedes einzelnen Stundenzettels.
    Wenn Sie nicht nur eine Meinung hören wollen, sondern eine belastbare Auskunft brauchen, dann solltenSie einen Baurechtsanwalt befragen. Stundenlohnarbeiten sind Sonderleistungen außerhalb eines Auftrages.
    Zuerst einmal müssen diese per Protokoll oder Arbeitsanweisung beauftragt werden.
    Zusatzarbeiten werden entweder aufgemessen und erhöhen die Abrechnungssumme oder das erfolgt über die Stundenlohnarbeiten.
    Der Bauherr erhält eine Gegenleistung und muss diese auch bezahlen.
    Problemlos sind Stundenlohnarbeiten wenn der Bauherr diese direkt verlangt, die Höhe der Stunden muss angemessen sein.
    Es kommt auch vor, dass Architekt und Fachplaner solche Arbeiten anordnen, um Planungsfehler zu verdecken.
    Das gibt dann den Streit.
    Unseriös ist es, wenn Stundenlohnarbeiten verlangt werden und dann die Rapportzettel nicht abgezeichnet werden.
    Deshalb sollten Firma und Bauleitung solche Vorgänge im Bautagebuch vermerken.
    Sinnvoll ist es auch, Stundenlohnarbeiten erst nach geklärter Auftragslage auszuführen, oft führt eine Bauverzögerung ganz schnell zu den nötigen Klärungen und Arbeitsanweisungen.
    Schwache Bauleiter und Architekten ziehen sich oft auf die Formel " ... müsst ihr nach VOB sowieso machen" um den Streit der Abrechnung auf später zu verschieben um auch dann zu entscheiden "wird nicht bezahlt"
    Das Ganze ist sehr heikel bei allen Bauvorhaben.
    Gruß Werter Forumsteilnehmer,
    zunächst einmal kommt es darauf an, was Sie für einen Vertrag haben und was Sie darin vereinbart haben.
    Bei einem BGBAbk. Vertrag  -  sofern weiter nichts vereinbart ist  -  müssen die Stundenzettel selbstverständlich unterschrieben sein.
    Bei einem VOB Vertrag ist dies nicht der Fall. Nach 10 Tagen  -  ab dem Tag der nachweislichen Zustellung der Stundenraporte- gelten diese  -  ohne Widerspruch gegen die Stundenzettel  -  als anerkannt. Wichtig dabei ist aber, dass Sie zur Ausführung von Stundenlohnarbeiten zunächst einmal beauftragt wurden.
    Ferner ist ein entsprechender Text (sinngemäß z.B. , ... gesehen, gelesen, geprüft und anerkannt, alle aufgeführten Arbeiten im dafür aufgeführten Stundenaufwand wirtschaftlich ausgeführt. Der Unterzeichnende bestätigt für derartige Anordnungen, Weisungen und Prüfungen die schlussendlich in die Geldbörse des Auftraggebers greifen berechtigt und bevollmächtigt zu sein, andernfalls übernimmt der Unterzeichnende die Kosten seiner Anordnungen, Weisungen und Prüfungen.) unterhalb dem Stundenraport wichtig.
    Ansonsten läuft man Gefahr bestätigt zu bekommen, das man 8 Stunden vor Ort war und auch dort gearbeitet hat, aber der angegebene Stundenaufwand als zu hoch muniert werden könnte, weil man könnte die Arbeiten ja auch vielleicht in 6 Stunden ausgeführt haben, hätte man die auszuführenden Arbeiten irgendwie vielleicht anders ausgeführt. In diesem Fall müsste der Unternehmer wieder den Nachweis bringen, dass man schneller nicht hätte arbeiten können, was ihm regelmäßig nicht gelingt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
    ___________________________________
    PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.

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