Höhe der Balkon Geländer
BAU-Forum: Balkon und Terrasse

Höhe der Balkon Geländer

In älteren Häusern sind die Balkon Geländer für die heutigen Leuten (Körpergröße) zu niedrig, ca. nur 75 cm hoch.

Sind die Eigentümer aus Sicherheitsgründen verpflichtet diese auf mind. 1 Meter zu erhöhen? Seit wann?

inwieweit haften sie wenn jemand wegen niedrigerer Geländerhöhe runtergestützt ist?

  1. zu niedrig

    75 cm ist eindeutig zu niedrig. Verantwortlich ist der Eigentümer. Jeder Versuch, die 75 cm als "Bestandsschutz" zu deklarieren wird scheitern. Sobald ein Bauherr den Mangel kennt, haftet er. Bei einem Unfall wird die Versicherung mindestens eine Mitschuld behaupten. Also ist es völlig egal "seit wann" weil ab "jetzt". i
  2. Schmarrn

    Es gibt abertausende Altbau- bzw. Bestandswohnungen wo kein Bauamt eine Nachrüstauflage sieht, weder für Balkongeländer mit Leitereffekt noch für gemauerte Balkonbrüstungen mit nur 75-80 cm Höhe (90 cm wären Pflicht) oder auch bei 75 cm hohen Fensterbrüstungen (80 cm wären Pflicht).

    Klar ist eines: Bei baulichen Änderungen an Fenstern oder Balkonbrüstungen verfällt der Bestandsschutz und es erwächst sofort eine Pflicht die aktuellen Vorschriften und Regelwerke einzuhalten. Ähnlich verhält es sich auch wenn Bauträger ganze Mietobjekte modernisieren und anschließend als Wohneigentum verkaufen. Auch dort gibt es dann entsprechende Anforderungen vom Bauamt.

    Frage an Herrn Kirschner: Gibt es auch nur einen einzigen bekannten Fall (Gerichtsurteil), der ohne oben beschriebenen baulichen Anlass die Aufhebung des Bestandsschutzes hinsichtlich Brüstungen oder Umwehrungen belegt? Mir ist keiner bekannt.

  3. zwei Paar Schuhe

    Umbau und Umnutzung heben den Bestandsschutz auf, nie ein Gerichtsurteil. Es ist wie beim Brandschutz: sobald ein Bauherr einen Mangel erkennt oder von Dritten gesagt bekommt kann er mit eigenem Wissen beurteilen, ob es in seine Verantwortung fällt. Er kann sich bei seinem Versicherer erkundigen, ob der die Haftung übernimmt was dieser bei krassen Abweichungen vom Stand der Technik nicht tun wird. Haftungshinweise als Schmarrn zu bezeichnen widerspricht einer Verantwortungsvollen Beratung und ist Versicherungsbetrug.
  4. Mit grobem Geschütz

    In altbekannter Art und Weise. Der Vorwurf von Fehlberatung oder gar Versicherungsbetrug ist in diesem Fall wohl etwas zu heftig.

    Darf ich ihrem Text also entnehmen, dass auch ihnen bisher kein einziger Schasensfall bekannt ist, wo ein Versicherer die Regulierung in einem tatsöchlichen Haftungsfall abgelehnt hat mit dem Hinweis dass bauplanungsrechtliche kein Bestandsschutz besteht?

  5. Sachverständiger

    Als Sachverständiger einer Haftpflichtversicherung würde bei einem Personenschaden im Gutachten stehen: Dem Bauherrn/Eigentümer war bekannt, dass das Geländer außerhalb jeglicher Norm und Bauordnung zu niedrig ist. Daraus folgt, dass der VN das zusätzliche Risiko nicht gemeldet hat. Folglich ist sein Versicherungsschutz verwirkt oder vermindert, zumindest ist die Entschädigung um xx Prozent zu vermindern. Bis zur Mängelbeseitigung am ganzen Haus bezüglich der Geländerhöhe wird der Versicherungsschutz ausgesetzt. Sie nehmen billigend in Kauf, dass Ihr Kunde ein solches Schreiben erhält, Herr Tilgner.
  6. und wieder entnehme ich ihren Zeilen

    dass es sich bei ihrer Aussage nur um ihre persönliche Rechtsauffassung handelt und ihnen kein solcher Fall aus der Praxis tatsächlich bekannt ist.

    Ihre Rechtsauslegungen führen letztlich dazu, dass für alle möglichen Bauteile durch die kalte Küche "Versicherungsschutz" der Begriff des Bestandsschutzes dem Grunde nach ausgehebelt wird und auf diesem Umweg für alle möglichen Bauteile eines Bestandsgebäudes ständig neue Nachrüstpflichten entstehen. Ich bin mir nicht sicher, ob diese Versicherungsargumentation vor Gericht Bestand hätte, weshalb ich nach tatsächlichen Fallbeispielen gefragt habe.

  7. Beratungsresistenz

    Niemals kann in einer Baugenehmigung bei Balkonen, die mehr als 1 Meter über dem Boden liegen 75 cm Brüstungshöhe genehmigt sein. Diese niedrige Höhe ist eine Gefahr für Leib und Leben. Das ergibt eine deliktrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von potentiellen Gefahrenquellen. Die Beseitigung muss kein Gericht anordnen, sondern der Eigentümer muss vorausschauend handeln, sobald er Kenntnis von der Gefahr hat. Das ist hier der Fall. Die Gefahr ist latent und kann nicht mit Nichtwissen bestritten werden. Bei der eigenen Wohnung mag das noch gehen, ein Unfall wäre Eigenverschulden. Bei einer Mietwohnung ist für den Eigentümer schon Schnappatmung angebracht. Es ist mir ein Rätsel, wie man eine derartig niedrige Brüstungshöhe gutheißen kann.
  8. Leider reden wir offenbar aneinander vorbei

    Ich will das Problem nicht wegdiskutieren. Ich habe selbst 10 Jahre in einer Altbau-Mietwohnung mit zu niedriger Balkonbrüstung gelebt. Sicher fühlt sich das nicht an. Soviel steht fest. Ich denke nur an hunderte altberliner Altbaubalkone aus 1900  -  1910 deren gemauerte Brüstungen alle keine Brüstungshöhe von 90 cm aufweisen. Weder die großen Wohnungsbaugesellschaften noch die neuen Eigentümer haben jemals daran gedacht hier nachzurüsten. Alle verlassen sich da auf Bestandsschutz und es interessierte mich nur, ob es für dieses Problem schon richterliche Entscheidungen gibt.

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