Schlussabnahme NRW bei Raumhöhe 2,19
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Schlussabnahme NRW bei Raumhöhe 2,19

Hallo Forum, Kann bei einer Schlussabnahme in NRW eine Raumhöhe -Einliegerwohnung Keller-toleriert werden, die an 4 von 26 Messpunkten im Raum zwischen 219,5 und 219,9 cm liegt? Der Hinweis auf die erforderliche Raumhöhe wurde bei Baugenehmigung seitens Bauamt mitgeteilt.

Hintergrund: Unser Architekt hat uns trotz unserer Bedenken zum Einbau einer Gipsdecke geraten und damit die erforderliche Raumhöhe partiell unterschritten. Einen Boden können wir jetzt nicht mehr legen. Wir haben vorsorglich unsere Abnahme der planerischen Leistung verweigert bzw. von der Auflagefreien Genehmigung bei Schlussabnahme abhängig gemacht. Die Gipsdecke ist technisch OK.

Frage 1: Gibt es hier Erfahrungen mit einem Toleranzbereich bei der Raumhöhe? Kann die Schlussabnahme stattfinden wenn der Bodenbelag noch nicht eingebaut wurde?

Der Architekt hatte uns die ganze Zeit immer versichert "das passt"  -  bis wir selbst nachgemessen haben. Die Verantwortung dafür weist er von sich weil wir die Decke beauftragt haben. Allerdings haben wir keine Alternative angeboten bekommen und unsere Bedenken wurden zerstreut. Er ist auch der Ansicht, dass es keine Probleme geben wird.

Frage 2: Muss der Architekt hier eintreten wenn die Schlussabnahme nicht klappt?

Vielen Dank im Voraus!

  • Name:
  • Blacky
  1. ist es den "EUER" Architekt

    habt IHR mit dem Architekten einen eigenen Vertrag? Selbst wenn die Antwort JA hieße, habt Ihr vermutlich deutlich zu viele Fehler gemacht.

    Die Unterschreitung bei 4 von 26 Messpunkten um max. 5 mm liegt im Toleranzbereich.

    Da Ihr die Decke "selbst" beauftragt habt, könnte die Haftung des Architekten ausgeschlossen sein. (sh. oben)

    [ Zitat Anfang ] ... Frage 2: Muss der Architekt hier eintreten wenn die Schlussabnahme nicht klappt? ... [ Zitat Ende ]
    Es wird wohl nie zu einer "Schlussabnahme" seitens der uteren Bauaufsichtsbehörde kommen. Die Abnahme, als im wesentlichen vertragsgerecht, erfolgt ausschließlich durch Euch.
  2. Probleme bei der Vermietung

    Die Bauabnahme ist kein Problem, die Unterschreitung einer Höhe liegt im Toleranzbereich. Damit ist auch bei Eigennutzung und weiterem Bodenaufbau die Höhe kein Problem. Aber bei einer Vermietung und fertigem Boden gibt es Probleme denn Mieter messen heute penibel nach und suchen nach Mietminderungen. Wenn es ganz schlimm kommt besteht ein Mieter auf der Höhe nach Bauordnung (z.B. 2,2 Meter) und ihr müsst dem Mieter eine neue Wohnung besorgen. Also auf jeden Fall die exakte Höhe im Mietvertrag nennen.
  3. Erstmal Dankeschön!

    …für die schnellen Antworten! Der Toleranzbereich beruhigt ungemein. Ja, es geht um die Schlussabnahme durch das Bauamt, die nach der Rohbauabnahme kommt.

    Beauftragungen von Handwerkern laufen so: Angebote werden eingeholt, der Architekt bewertet und fordert uns zur Freigabe auf. Wir unterschreiben dann den Handwerker-Vertrag den der Architekt vorbereitet. Gibt es da andere Wege? Ist er aus der Gewährleistung deswegen raus?

    Der Architekt ist für alle Leistungsphasen inkl. Bauherrenvertretung und KFWAbk. Beratung beauftragt.

    Aber wenn das Bauamt nicht mit dem Zollstock genauestens nachmisst, brauchen wir uns über eine Gewährleistung hoffentlich den Kopf nicht mehr zu zerbrechen.

    Bei der Vermietung werden wir aufpassen.

    Dankeschön nochmals, Blacky.


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