Maßgebliche Höhe ist die Geländerhöhe. Diese fällt zum Treppenantritt stark ab, wodurch einzelne Geländerhöhen zu betrachten wären:
Bei einer geradeläufigen Treppe müsste sich also eine dreiecksförmige AF (mindestens jedoch 3.00 m) ergeben. Komischerweise finde ich selbst zu geradeläufigen Treppen nichts in Kommentaren oder im Netz ...
Bei einer Spindeltreppe wird es schon schwieriger. Hier könnte ein Ansatz sein, die Geländerhöhen in jedem 4 tel des Wendelkreises zu bestimmen und anzutragen. Es ergibt sich eine komplizierte, schneckenförmige Abwicklung oder vereinfacht dargestellt, zwei Kreisförmige Abstandsflächen der höchsten Punkte. Die sonstigen Punkte sind in Blau als Bemaßungen eingezeichnet und lägen innerhalb der roten Kreise..
Die BOB versteht den Ansatz und würde hier gerne positiv Bescheinigen. Allerdings finden auch die keine entsprechenden Kommentare oder Rechtsprechungen, sondern meinen, dass die Höhe des höchsten Geländerpunktes (analog eines zylindrischen Körpers) kreisrund um die Außenseite der Spindeltreppe anzutragen wäre. Aber wie wäre die Abstandsfläche eines oben abgeschrägten Zylinders zu ermitteln?
Hatte jemand von euch schon mal einen ähnlichen Fall oder von Urteilen etc. dazu gehört?
Vielen Dank und Gruß