Spezieller Fall zur Eigenheimzulage als Ersterwerber
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Spezieller Fall zur Eigenheimzulage als Ersterwerber

Liebe Forianer, ich habe eine spezielle Frage zur Eigenheimzulage, konnte leider bisher keinen vergleichbaren Fall finden. Also:
Wir haben im Dezember '03 einen Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung abgeschlossen. Diese könnte dieses Jahr noch fertig werden (haben ein wenig Stress mit einigen Handwerkern). Da wir den Vertrag zum besagten Zeitraum abgeschlossen haben, möchten wir auch die Eigenheimzulage zu damaligen Verhältnissen in Anspruch nehmen. Ist es hierfür von Nöten, das wir dieses Jahr noch einziehen? Was passiert wenn wir evtl. erst nächstes Jahr die Übergabe der Lasten und Pflichten durchführen? Welche Rolle spielt das Datum der Bauantragstellung? Welche Stolpersteine muss ich noch befürchten. Das Finanzamt hat mir bei zwei Telefonaten unterschiedliche Infos zukommen lassen. Vielen Dank für eure Infos.
Mit freundlichen Grüsssen
Kurt
  1. Kommentarlos

    Hallo,
    gefunden auf

    b) In Anschaffungsfällen (der Steuerpflichtige ist Erwerber):
    Um die Eigenheimzulage in der bisherigen Form zu erhalten, muss der Steuerpflichtige noch in 2003 den notariellen Kaufvertrag wirksam abschließen.
    Der Eigentumsübergang (Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren) ist unmaßgeblich für die Frage, ob "altes" oder "neues" Recht zur Anwendung kommt. Dies gilt auch bei Erwerben vom Bauträger, wo ja u.U. das gekaufte Objekt noch durch den Bauträger errichtet werden muss und der Eigentumsübergang folglich erst nach der Fertigstellung stattfinden kann. Er entscheidet nur darüber, wann der achtjährige Förderzeitraum beginnt. Erfolgt z.B. der Eigentumsübergang erst in 2005, wird die Eigenheimzulage in der jetzigen Form (2.556 € Grundzulage für einen Neubau / 1.278 € Grundzulage für einen Altbau und 767 € Kinderzulage je zu berücksichtigendem Kind) gewährt, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen (z.B. Einkunftsgrenze nicht überschritten, kein Objektverbrauch).
    Gruß


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