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Architekt begeht Vertrauensbruch, was kann man tun?
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Architekt begeht Vertrauensbruch, was kann man tun?

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
das zur Herstellung eines bereits fast fertiggestellten Wohnhauses beauftragte Archtitekturbüro (vertraglich vereinbarte Leistungsstufen 1 bis 9) kommt seinen Aufgaben ungenügend nach und begeht zudem Vertrauensbruch. Daher Stelle ich hiermit im Auftrag eines Freundes folgende Fragen und bitte Sie um Ihre Vorschläge. Das Gericht in Anspruch zu nehmen möchte der Bauherr nur als allerletzte Möglichkeit tun.

1) Die Kostenermittlung: Einige Gewerke kosteten fast das Doppelte (nicht ausstattungsabhängig, sondern z.B. der Nagelbinderdachstuhl, der Außenputz, etc.).

2) Einige Dinge sind nicht korrekt geplant (ein Beispiel: 2 Innentürzargen passen nicht weil die verbleibende Mauer seitlich zu kurz ist, die andere Dinge mussten für den Bauherr kostenpflichtig umgearbeitet werden, z.B. die Dachrinnen).

3) Die Bauleitung kümmert sich um rein gar nichts, die bisherige Bauleitung musste der Bauherr selber machen, weil die Bauleitung nur selten da war und dann nur für maximal 5 Minuten und dabei auch so gut wie nichts bemerkt hat. Alle Mängel wurden vom Bauherr festgestellt und die Beseitigung mit den einzelne Firmen selbst geklärt.

4) Auf die extremen Kostenüberschreitungen angesprochen (max. 15 %) waren vereinbart) begeht der Bauleiter Rufmord, derart, dass er bei den einzelnen Handwerksfirmen erzählt, dass der Bauherr kein Geld mehr habe und ein A ... wäre.
Der Bauherr ist nicht mehr länger gewillt sich ungerechtfertigt diskreditieren zu lassen und möchte dem Bauleiter Baustellenverbot erteilen.
Fragen:
A) Kann man den noch nicht ganz abgeschlossenen Architektenvertrag wegen Vertrauensbruch fristlos kündigen (es wurde Festpreishonorar vereinbart, basierend auf der Kostenermittlung durch HOAIAbk.)?
B) Kann man trotz Festpreishonorar eine Architekten-Honorarminderung wegen Nichterfüllung verlangen?
C) Kann man die Mehrkosten durch die falsche Gewerkeplanung und mangelhafte Bauleitung vom Architektenhonorar abziehen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre hilfreichen Kommentare.
Grüße
Marc Schneider

  • Name:
  • Marc Schneider
  1. Da dürfte wirklich eine Erstberatung ...

    bei einem versierten Anwalt für Baurecht eine Option sein.
    Problem bei allem dürfte sein. Was ist von alle dem "schriftlich" vorhanden. Mündlich zählt meistens nicht so viel. Das gibt Arbeit.
    Nur Laienmeinung, keine Rechtsberatung.
    Es wäre sicherlich zu prüfen, ob ein externe Bauleiter noch was retten kann. Klar der kostet erstmals zusätzlich Geld.
  2. ich würde

    die angesprochenen Dinge auflisten und das Büro abmahnen. für die durch Planungsfehler entstandenen kosten muss nicht der Bauherr aufkommen, sondern das ArchitekturBüro (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) aufkommen. machen sie hier am besten auch eine Auflistung. Aufgrund des verlorenen Vertrauens würde ich (evtl. unter Zuhilfenahme eines schiedsmannes  -  z.B. der Architektenkammer) den Vertrag auflösen und einen anderen Bauleiter hinzuziehen. schöne Grüße und viel Erfolg
    • Name:
    • Herr Rossi
  3. einen Strich ziehen

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Vertrag auflösen und die Streitpunkte in aller Ruhe abarbeiten, damit tun Sie allen Beteiligten einen Gefallen.
    zu A: Sie können jederzeit kündigen. Ob es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund oder um eine freie Kündigung gehandelt hat, ergibt die spätere Aufarbeitung.
    zu B: Wird Nichterfüllung festgestellt, gibt es auch weniger Honorar. Zu beachten ist, dass auch der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
    zu C: Mehrkosten sind nicht gleichzeitig Schäden. Nur Schäden können geltend gemacht werden. Verschulden muss natürlich auch klar sein. Schäden liegen dann nicht vor, wenn der Bauherr einen Ausgleich durch Mehrwert der Immobilie erhält. Sowieso-Kosten sind keine Schäden.
  4. @Bruno

    Foto von Lieselotte Tussing

    Zwischenfrage: was ist mit Mehrkosten, die durch Nachträge entstehen, d.h., Sowieso-Kosten, die aber nachträglich (und teurer) angeboten wurden?
    • Name:
  5. @Tu: Nachträge

    Foto von Lieselotte Tussing

    Nachträge haben zwar einen schlechten Ruf, das ist aber nur ein mentales Problem. Nachträge sind immer auf der Basis der Urkalkulation zu erstellen. Sie können also nicht teurer sein als wären sie bereits im LVAbk. enthalten gewesen. Ihre Preisbestandteile sind Wettbewerbspreise. Für mich sind das Sowieso-Kosten.
    Anders sieht es aus, wenn wir den sog. "frivolen Bieter" unterstellen. Erkennt ein solcher, dass im LV versehentlich nur 10 m³ statt notwendiger 100 m³ einer bestimmten Position enthalten sind, wird er den Einheitspreis stark überhöhen und den gleichen Betrag bei einer anderen Position an unauffälliger Stelle abziehen, um einerseits das Angebot konkurrenzfähig zu halten, andererseits eine gute Ausgangsposition für den Nachtrag zu haben. Aber solche "frivolen Bieter" gibt es gar nicht ;-)
  6. @ Herr Schneider

    Foto von Stephan Langbein

    als Bauherr (ich) würde mich sowohl der Inhalt Ihrer Baubeschreibung und der Inhalt Ihres Werksvertrages interessieren und dann zudem eine Beschreibung der Mängel, die nicht mit der Baubeschreibung überein stimmen. Sie werden hier keine Rechtsberatung bekommen  -  aber meist  -  so wie bei mir  -  sind es eher Kommunikationsprobleme zwischen Bauherr und Architekt, die zu Problemen führen.
    Wie Ihre Möglichkeiten der Vertragskündigung aussehen, steht in Ihrem Vertrag, da dieser uns nicht vorliegt, ist jede Aussage oder Rat mehr als riskant.
    Da der Werksvertrag ausschlaggebend ist, bleibt Ihnen der Anwalt nicht erspart  -  kann aber Kosten sparen.
  7. Alles unklar

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    1) Die Kostenermittlung: Einige Gewerke kosteten fast das Doppelte (nicht ausstattungsabhängig, sondern z.B. der Nagelbinderdachstuhl, der Außenputz, etc.).
    Waren die Kosten in der Kostenplanung prinzipiell richtig, aber Sie haben nur Bieter mit überhöhten Preisen gefunden? Wer hat dem Bieter den Zuschlag erteilt?

    2) Einige Dinge sind nicht korrekt geplant (ein Beispiel: 2 Innentürzargen passen nicht weil die verbleibende Mauer seitlich zu kurz ist, die andere Dinge mussten für den Bauherr kostenpflichtig umgearbeitet werden, z.B. die Dachrinnen).
    Liegt ein Planungsfehler vor haftet der Planer. Das Nachbesserungsrecht hat der Planer nur, solange der Planungsfehler rechtzeitig beseitigt werden kann. Hier scheint es sich um einen Mangelfolgeschaden zu handeln  -  dafür wird ohne Nachbesserungsrecht gehaftet.

    3) Die Bauleitung kümmert sich um rein gar nichts, die bisherige Bauleitung musste der Bauherr selber machen, weil die Bauleitung nur selten da war und dann nur für maximal 5 Minuten und dabei auch so gut wie nichts bemerkt hat. Alle Mängel wurden vom Bauherr festgestellt und die Beseitigung mit den einzelne Firmen selbst geklärt.
    Das ist zwar löblich, man kann aber auch das genaue Gegenteil sehen. Der Baugherr hat soviel in die Bauleitung hineingepfuscht, das es der Planer aufgegeben hat  -  allerdings hätte er dann Bedenken anmelden müssen.

    4) Auf die extremen Kostenüberschreitungen angesprochen (max. 15 %) waren vereinbart) begeht der Bauleiter Rufmord, derart, dass er bei den einzelnen Handwerksfirmen erzählt, dass der Bauherr kein Geld mehr habe und ein A ... wäre.
    Wenn sich das nachweisen! lässt, dann dürfte sogar eine Schadenersatzklage Erfolg haben.

    Der Bauherr ist nicht mehr länger gewillt sich ungerechtfertigt diskreditieren zu lassen und möchte dem Bauleiter Baustellenverbot erteilen.
    Aber erst nach Vertragskündigung  -  sonst kommt zu Recht eine Behinderungsanzeige.

    A) Kann man den noch nicht ganz abgeschlossenen Architektenvertrag wegen Vertrauensbruch fristlos kündigen (es wurde Festpreishonorar vereinbart, basierend auf der Kostenermittlung durch HOAIAbk.)?
    Vertrauen ist kein extra Bestandteil der HOAI, sondern allgemeine Geschäftsgrundlage. Wenn aber die Geschäftsgrundlage zerstört wird ... Frage: Beweislage ...

    B) Kann man trotz Festpreishonorar eine Architekten-Honorarminderung wegen Nichterfüllung verlangen?
    Der Planer schuldet den erfolgt seines Werkes, d.h. eine Planung nach der gebaut werden kann bei Einhaltung des Kostenrahmens (Überschreitung von 10 % dürfte noch Einhaltung sein). Wenn das Werk mangelhaft ist und dazu noch Mangelfolgeschäden eintreten, kann natürlich kein Honorar wie beim mängelfreien Werk verlangt werden. Aber wieder: Wie ist die Beweislage?

    C) Kann man die Mehrkosten durch die falsche Gewerkeplanung und mangelhafte Bauleitung vom Architektenhonorar abziehen?
    Wieder: Wie ist die Beweislage. Wenn Mangel und Mangelfolgeschaden dann können Sie evtl. die Kosten des Mangelfolgeschadens mit dem Honorar verrechnen.

    Aber wie im den Nutzungsbedingungen geschrieben  -  keine Rechtsberatung  -  nur Tipps, wenn Sie mit einem RA reden.

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