Was bedeutet die Vertragsklausel "Subsidiäre Haftung"?
BAU-Forum: Wer hat Erfahrung mit
Was bedeutet die Vertragsklausel "Subsidiäre Haftung"?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar
Gruß
R.
-
der Laie sagt:
Subsidiär heißt, dass Ihr Vertragspartner zwar haftet, aber erst dann, wenn alle anderen möglicherweise Haftenden (i.e., die Ausführungenden Firmen) vorher erfolglos belangt wurden - und zwar ggf. auch gerichtlich. Das ist mit der Einrede der Vorausklage gemeint.
Nicht sicher rklar ist für meinen Geschmack, wer diese Klagen vorher betreiben soll - nicht dass das auch noch an Ihnen hängen bleibt ...
Gruß -
will sagen -. immer noch Laie:
Eigentlich haben Sie ja keinen Vertrag mit dem Handwerker, sondern nur mit der Baufirma. Damit wäre die Baufirma auch zuständig, ggf. Ansprüche gegen die Handwerker durchzusetzen, aber unabhängig von dem Vertragsverhältnis zu Ihnen. Sie hingegen können sich ausschließlich an die Baufirma halten und brauchen sich um Handwerker nicht zu kümmern.
Und mit dieser Klausel kann die Baufirma genau diese Ansprüche aushebeln: Entweder die light-Version
"Augenblick - erstmal schauen, was wir woanders her zurückkriegen können. Das kann aber dauern. Und erst, wenn dieser Vorgang abschließend geklärt ist, können Sie uns belangen ... "
Die verschärfte Version wäre hingegen:
"Augenblick - erstmal schauen Sie selbst, was Sie vom Handwerker bekommen können. Wir hatten Ihnen doch diese Ansprüche abgetreten! Wie lange das dauert und von welchem Geld Sie das bezahlen, liegt leider nicht in unserer Macht. Verstehen Sie bitte, dass wir leider erst dann, wenn dieser Vorgang abschließend geklärt ist, in dieser Angelegenheit für Sie tätig werden können .. "
Anwaaaaaaaalt!
Gruß -
Unwirksame Subsidiaritätsklausel im Bauvertrag
Lieber Forumsteilnehmer!
Die von Ihnen wiedergegebene Klausel ist höchst wahrscheinlich unwirksam.
Hierzu folgendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Leitsatz):Eine vom Bauträger gestellte Klausel, die vorsieht, dass der Bauträger erst haftet, wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen die anderen am Bau Beteiligten durchzusetzen, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. März 2002 VII ZR 493/00-.Den dort genannten § 9 II Nr. 2 AGBG gibt es heute nicht mehr, er heißt jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGBAbk., ist aber inhaltsgleich.
Das bedeutet für Sie: Sie könnten - bejahendenfalls - bei Mängel Ihre Baufirma direkt in Anspruch nehmen. Aber: um sicher zu gehen, müssen Sie zuvor das Bauvertragswerk als Ganzes von einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin rechtlich überprüfen lassen.
MfG
Ralf Wortmann